Der Luftangriff in Afghanistan – ohne Haftung

Wegen des vom deutschen Kommandeur des „Provincial Reconstruction Teams“ (PRT) der Afghanistanschutztruppe ISAF befohlenen Luftangriffs bei Kunduz im Jahr 2009, bei dem im Rahmen der Bombardierung eines Tanklastzuges 100 Menschen – darunter zahlreiche Zivilisten und Kinder – starben, bestehen keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem der Bundesgerichtshof dies bereits im Oktober 2016 auf die Klage von Angehörigen der Opfer entschieden hatte1, hat das Bundesverfassungsgericht nun auch die Verfassungsbeschwerde der Angehörigen nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Luftangriff in Afghanistan – ohne Haftung

Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem damaligen Oberst (und jetzigen Brigadegeneral) der Bundeswehr angeordnet worden war, auch zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt. Mehre Angehörige der Opfer erhoben – in allen Instanzen erfolglos – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern und machten Amtshaftungsansprüche geltend. Das Bundesverfassungsgericht befand nun, dass die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließ das Bundesverfassungsgericht allerdings, ob die Gewährung von Amtshaftungs, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen werden kann.

Die Bombadierung der Tanklastwagen in Kunduz

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes in Afghanistan richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1386 vom 20.12.2001 eine internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force – ISAF) ein. Deren Aufgabe bestand darin, die gewählte Regierung Afghanistans bei der Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds zu unterstützen. Die ISAF-Truppen durften zur Erfüllung ihres Auftrags alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt ergreifen. Der Deutsche Bundestag beschloss am 22.12.2001 die Beteiligung deutscher Streitkräfte an den ISAF-Truppen. Im April 2009 übernahm Oberst i.G. Klein. das Kommando über das Provinz-Wiederaufbauteam (Provincial Reconstruction Team – PRT) Kunduz.

Am Nachmittag des 3.09.2009 bemächtigte sich eine Gruppe von Taliban-Kämpfern zweier Tanklastwagen. Bei dem Versuch, die Tanklastwagen auf die Westseite des Flusses Kunduz zu verbringen, blieben diese gegen 18:15 Uhr etwa sieben Kilometer Luftlinie vom Feldlager des PRT Kunduz entfernt auf einer Sandbank manövrierunfähig stecken. Gegen 20:30 Uhr erhielt Oberst Klein die Information über die Entführung der Tanklastwagen. Durch Einsatz eines Aufklärungsflugzeugs konnten die Lastwagen gegen Mitternacht aufgespürt werden. Gegen 01:00 Uhr des 4.09.2009 forderte Oberst Klein Luftunterstützung an, die von zwei US-amerikanischen Kampfflugzeugen gewährt wurde. Diese übermittelten ab 01:17 Uhr Echtzeit-Infrarot-Luftaufnahmen vom Geschehen auf der Sandbank an die Operationszentrale im Feldlager Kunduz, wo sich auch Oberst Klein aufhielt. Diesem wurde durch einen Informanten des Militärs unter Vermittlung eines Verbindungsoffiziers insgesamt sieben Mal telefonisch bestätigt, dass sich auf der Sandbank lediglich Aufständische und keine Zivilisten befänden. Gegen 01:40 Uhr gab Oberst Klein den Befehl zum Abwurf von zwei 500-Pfund-Bomben. Dadurch wurden beide Tanklastwagen zerstört sowie zahlreiche Personen, hierunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt.

Die Entscheidung der deutschen Zivilgerichte

Mehrere Angehörigen der Opfer erhoben – jeweils gestützt auf § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Ein Vater machte Schmerzensgeld aufgrund der Tötung zweier seiner Söhne durch den Luftangriff geltend. Eine Frau beansprucht den Ersatz von Unterhaltsschäden wegen der Tötung ihres Ehemanns und des Vaters der gemeinsamen Kinder. Der Bombenangriff sei unter Verletzung humanitären Völkerrechts erfolgt; für Oberst i.G. Klein sei die Anwesenheit von Zivilpersonen im Abwurfgebiet erkennbar gewesen.

Das Landgericht Bonn wies die Klage ab ((LG Bonn, Urteil vom 11.12.2013 – 1 O 460/11)); ein Anspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Beweisaufnahme habe keine schuldhafte Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht ergeben. Zwar sei das Amtshaftungsrecht auf ein völkerrechtsrelevantes Delikt deutscher Amtsträger grundsätzlich anwendbar. Der Befehl zum Bombenabwurf habe jedoch keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht dargestellt, sondern sei mit den Regelungen des humanitären Völkerrechts in Einklang gestanden. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Angriffsentscheidung vorliegenden Erkenntnis sei nicht von einer Verletzung von Zivilpersonen auszugehen gewesen.

Weiterlesen:
Sicherheitsbedenken - und die Wiederaufnahme des Bahnverkehrs

Das Oberlandesgericht Köln wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück2, ließ aber die Revision zu. Das deutsche Amtshaftungsrecht sei auf Auslandseinsätze der Bundeswehr zwar grundsätzlich anwendbar; das Landgericht habe jedoch auf der Grundlage für das Berufungsgericht bindender tatsächlicher Feststellungen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint.

Die hiergegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 zurück1. Aus dem Völkerrecht lasse sich ein individueller Schadensersatzanspruch ebenso wenig ableiten wie aus der Verpflichtung, das innerstaatliche Recht völkerrechtsfreundlich auszulegen (Art. 25 Satz 1 GG). Soweit § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG dem Wortlaut nach auch auf schuldhafte Verletzungen dem Schutz der Zivilbevölkerung dienender völkerrechtlicher Regeln durch Soldaten der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen Anwendung finde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Ausweitung des traditionellen Amtshaftungsrechts dem Gesetzgeber vorbehalten und weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich geboten sei. Im Übrigen fehle es an einem amtspflichtwidrigen Verhalten von Oberst Klein, für dessen rechtliche Beurteilung auf die Erkenntnisse sowie tatsachenbasierten Erwartungen abzustellen sei, die einem Befehlshaber bei der Planung und Durchführung einer militärischen Maßnahme ex ante zur Verfügung stünden. Insoweit habe Oberst Klein alle in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof ebenfalls zurück3.

Die Verfassungsbeschwerde

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist diese Abweisung der Amtshaftungsklage durch die Zivilgerichte. Die Angehörigen rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Auch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sowie gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 beziehungsweise Art.20 Abs. 3 GG und die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung der Gerichte verstoßen worden.

Das Amtshaftungsrecht sei auf den Einsatz deutscher Soldaten im Ausland ausweislich des Wortlauts von § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 Satz 1 GG uneingeschränkt anwendbar; eine diesbezügliche Einschränkung müsse der Gesetzgeber normieren. Mit dem vollständigen Ausschluss des Amtshaftungsrechts für Auslandseinsätze der Bundeswehr habe der Bundesgerichtshof nicht nur gegen die Gesetzesbindung der Rechtsprechung verstoßen, sondern sich auch eine ihm nicht zukommende Rechtsetzungskompetenz angemaßt. Das Revisionsurteil verkenne Ausstrahlungswirkung und Bedeutung der betroffenen Grundrechte grob. Im Übrigen sei die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 25 GG) zu berücksichtigen.

Die Enscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen die Urteile der Zivilgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie jedenfalls unbegründet sei.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese liegt nur vor, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist4. Soweit vorliegend verfassungsrechtliche Fragen – insbesondere zur Herleitung und Reichweite des Amtshaftungsanspruchs – in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt sind, können sie auch hier offen bleiben.

Die Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt5, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Fachgerichtliche Entscheidungen überprüft das Bundesverfassungsgericht zum einen lediglich daraufhin, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen6. Dies ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung des einfachen Rechts die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt7. Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle findet zum anderen statt, wenn die Fachgerichte übersehen haben, dass bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Grundrechte zu beachten sind, wenn deren Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt wird8.

Soweit der Bundesgerichtshof Entschädigungs- und Ersatzansprüche unmittelbar aus dem Völkerrecht verneint hat, verletzt dies die Angehörigen der Opfer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG. Auch die Ablehnung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung verletzt die Angehörigen nicht in ihren Grundrechten. Dass die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegte Auffassung, Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG seien auf Einsätze der Bundeswehr im Ausland nicht anwendbar, auf einer grundsätzlichen unzutreffenden Vorstellung von der Bedeutung und Tragweite der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG beruht, begegnet zwar Zweifeln, kann jedoch offen bleiben. Denn auch im Falle einer Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG hätte die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit es ein rechtswidriges Verhalten des Oberst Klein und damit die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs verneint.

Weiterlesen:
Betrug mit Straßenreinigung

Haftung wegen Verletzung des Völkerrechts?

Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, dass zivilgerichtliche Urteile nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehörten, weil sie sich über gemäß Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltende völkergewohnheitsrechtliche Regeln hinweggesetzt hätten9. Solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben aber trotz voranschreitender Subjektivierung des Völkerrechts bisher nicht zu individuellen Ansprüchen geführt. Dass der Bundesgerichtshof entsprechende Ansprüche verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat im Völkerrecht hat seit dem Zweiten Weltkrieg aufgrund der Fortentwicklung und der Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes, der zunehmend mit dem humanitären Völkerrecht verwoben ist10, deutliche Korrekturen erfahren. Vor allem die menschenrechtlichen Gewährleistungen weisen einen genuin individualschützenden Charakter auf11 und sind im Laufe der Zeit immer weiter verdichtet worden. Auch spezifisch personenbezogene Normen des Konfliktrechts bestätigen, dass der Einzelne durch das Völkerrecht unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden kann. Gleichsam als Kehrseite dieser Entwicklung erkennt etwa der Internationale Gerichtshof bei Völkerrechtsverstößen zunehmend eine Individualhaftung an12; auch kann der Einzelne durch das Völkerstrafrecht in Anspruch genommen und für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen werden13. Insoweit wird er zumindest partiell als Völkerrechtssubjekt anerkannt14.

Sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen aber weiterhin grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten als originärem Völkerrechtssubjekt zu15. Insoweit reichen die Individualrechte weiter als ihre Absicherung durch Sekundäransprüche16. Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach welcher dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zustehen müssten17. Insoweit bleibt der Einzelne nach wie vor nur über seinen Herkunftsstaat mit dem Völkerrecht verbunden18.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2016 unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierende Ansprüche der Angehörigen der Opfer verneint hat, begegnet dies daher keinen Bedenken. Insbesondere begründen weder Art. 3 des IV. Haager Abkommens noch Art. 91 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.197719 individuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei eventuellen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht20.

Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung

Soweit der Bundesgerichtshof Ansprüche der Angehörigen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung abgelehnt hat, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es widerspricht nicht grundgesetzlichen Wertungen, wenn der Bundesgerichtshof darauf abstellt, dass beide Rechtsinstitute im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf der Grundlage der §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurden. Er kann daher weiter davon ausgehen, dass sie auf Kriegsschäden keine Anwendung finden, weil sich aus der kriegerischen Besetzung eines anderen Staates oder aus vergleichbaren Handlungen ergebende Schäden nicht Folge regulärer Verwaltungstätigkeit sind, die allein beide Rechtsinstitute im Blick haben21.

Amtshaftung bei Bundeswehreinsätzen

Soweit der Bundesgerichtshof dagegen die Anwendbarkeit von § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Einsätze der Bundeswehr im Ausland verneint, erscheint eine grundsätzliche Verkennung der norminternen Direktiven von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG jedoch möglich. Zwar ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht geklärt. Angesichts der im Schrifttum betonten grundrechtlichen Radizierung des Amtshaftungsanspruchs und der grundsätzlich umfassenden, räumlich nicht begrenzten Bindung deutscher Staatsgewalt an die Grundrechte begegnet das Urteil vom 06.10.2016 Zweifeln.

Weiterlesen:
Der Schufa-Hinweis in der Mahnung

Grundrechtliche Grundlagen des Amtshaftungsanspruchs

Die Haftung für staatliches Unrecht ist nicht nur eine Ausprägung des Legalitätsprinzips22, sondern auch Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte, die insoweit den zentralen Bezugspunkt für die Einstandspflichten des Staates bilden23.

Die Grundrechte schützen nicht nur vor nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind insoweit Grundlage für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die die Effektivität des Grundrechtsschutzes sicherstellen. Wo dies nicht möglich ist, ergeben sich aus ihnen – und nicht allein aus dem auf einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers beruhenden einfachen Recht24 – grundsätzlich auch Kompensationsansprüche, sei es als Schadensersatz, sei es als Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen25. Derartige Sekundäransprüche können zwar nicht die Integrität der betroffenen grundrechtlich geschützten Interessen sicherstellen, die Eingriffsintensität jedoch mindern26 und verhindern so zumindest das vollständige Leerlaufen der in Rede stehenden grundrechtlich geschützten Interessen. Sie sind insoweit ein Minus zu den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen27 und verhindern unberechtigte und unverhältnismäßige Verkürzungen des Grundrechtsschutzes28. Ohne grundrechtlich radizierte Sekundäransprüche blieben die Verletzungen grundrechtlich geschützter Interessen häufig sanktionslos29.

Mit Blick auf die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gebotene europäische Einbindung Deutschlands ist zudem von Bedeutung, dass eine derartige Rückbindung der staatlichen Unrechtshaftung auch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im europäischen Rechtsraum entspricht30. So kennen etwa Frankreich31, Griechenland32, Italien33 oder Ungarn34 eine grundsätzlich umfassende und verschuldensunabhängige Haftung des Staates für jegliches Verwaltungshandeln. Auch die spanischen Gerichte erkennen eine Staatshaftung für von der Verwaltung verursachte Schäden an35, ebenso Schweden36, die Schweiz37 oder das Vereinigte Königreich38.

Der Gedanke einer unmittelbar auf der Verletzung von Grundrechten gründenden Ersatzpflicht hat zudem in Art. 41 EMRK Niederschlag gefunden. Danach spricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einer festgestellten – regelmäßig nicht mehr (vollständig) rückgängig zu machenden – Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. Die Entschädigung stellt sich dabei als zur Feststellung einer Konventionsverletzung akzessorische Nebenentscheidung dar39 und umfasst zwischenzeitlich sämtliche Konventionsverletzungen40; Ausnahmen sind insoweit nicht vorgesehen, auch nicht für bewaffnete Konflikte41. Dass diesem Entschädigungsanspruch der Sache nach ein grundrechtlicher Gehalt zukommt42, liegt auf der Hand.

Die grundrechtliche Verankerung des Amtshaftungsanspruchs wird schließlich durch andere Institute unterstrichen, denen ein vergleichbarer Gedanke zugrunde liegt. Das gilt neben der Enteignungsentschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG namentlich für die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, die dazu bestimmt ist, die Intensität eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu mindern43. Der Ansatz ist auch nicht auf das Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt44, sondern gilt wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit der Grundrechte auch über Art. 14 GG hinaus45. So findet er sich etwa auch in den Entschädigungsansprüchen für eine überlange Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG). Diese normieren als Minus zu dem von Art.19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz einen Entschädigungsanspruch als einen speziellen Fall der Staatshaftung46.

Dermaßen grundrechtlich radizierte Sekundäransprüche nehmen am Schutz des Art.19 Abs. 4 GG teil, der die Durchsetzung und Effektivierung gerade der materiellen (Grund-)Rechte gewährleistet47. Auch wenn dieser vorrangig auf die Integrität der von der öffentlichen Gewalt beeinträchtigten subjektiven öffentlichen Rechte zielt, mithin auf einen Primärrechtsschutz in Form von Unterlassungs- und (Folgen-)Beseitigungsansprüchen, umfasst er auch die effektive Geltendmachung und Durchsetzung von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen48.

Nach alledem kann der Gesetzgeber Voraussetzungen und Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen zwar näher ausgestalten; er kann Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern ausschließen. Schon jetzt erscheint eine gesamtschuldnerische Haftung Deutschlands für gemeinsame Militäreinsätze auf der Grundlage von §§ 839, 830 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zweifelhaft, weil diese weder an das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 3 GG) gebunden noch dem deutschen Staatshaftungsrecht unterworfen sind. Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen verfügen kann er jedoch nicht. Dem haben die Fachgerichte bei der Auslegung der §§ 839 ff. BGB Rechnung zu tragen49.

Weiterlesen:
Der rechtswidrige Aufnahmestopp der Heimaufsicht - und die Amtshaftung

Umfassende, räumlich unbegrenzte Grundrechtsbindung

Die deutsche Staatsgewalt ist grundsätzlich auch bei Handlungen im Ausland an die Grundrechte gebunden. Zwar kann sich diese Grundrechtsbindung von derjenigen im Inland unterscheiden. Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen danach unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gilt – wie schon für die verschiedenen Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Inland – auch für die Reichweite ihrer Schutzwirkung im Ausland. So mögen einzelne Gewährleistungen schon hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs im Inland und Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung beanspruchen. Ebenso kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein50. Soweit die Grundrechte auf Konkretisierungen des Gesetzgebers angewiesen sind, kann auch insoweit den besonderen Bedingungen im Ausland Rechnung zu tragen sein51. Erst recht ist der Einbindung staatlichen Handelns in ein ausländisches Umfeld bei der Bestimmung von Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen Rechnung zu tragen52.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Urteil vom 06.10.2016 zwar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben auseinander. Er beschränkt sich jedoch auf Argumente, die gegen eine Anwendung des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sprechen, insbesondere die Beeinträchtigung der internationalen Bündnisfähigkeit Deutschlands und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Er erörtert hingegen nicht, inwieweit aus der territorial nicht begrenzten Geltung der Grundrechte und der daraus abzuleitenden staatlichen Verpflichtung zum Ausgleich oder zur Entschädigung für Grundrechtsverletzungen eine Auslegung des bestehenden gesetzlichen Amtshaftungsanspruchs folgt, die – gegebenenfalls mit Abweichungen von Ansprüchen bei innerstaatlichen Grundrechtsverletzungen – auch bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Ansprüchen führen kann.

Amtspflichtverletzung im bewaffneten Konflikt

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 jedenfalls nicht auf dieser zweifelhaften Vorstellung von Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG beruht53. Dieser hat seine Entscheidung vielmehr auch damit tragend begründet, dass Oberst Klein keine Amtspflichtverletzung begangen hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ob in einem bewaffneten Konflikt eine Amtspflichtverletzung deutscher Soldaten vorliegt, bemisst sich nach der Verfassung und dem Soldatengesetz sowie vor allem nach den gewaltbegrenzenden Regeln des humanitären Völkerrechts54. Vor diesem Hintergrund stellt – wie auch Art. 115a GG zu entnehmen ist – nicht jede Tötung einer Zivilperson im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen auch einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar55.

Nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Bundesgerichtshofs trägt der Anspruchsteller für einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht nach den allgemeinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast56. Die Angehörigen der Opfer haben insoweit lediglich behauptet, dass der Befehl zum Bombenabwurf hätte unterbleiben müssen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass es sich bei den identifizierten Personen um Zivilisten gehandelt habe. Damit haben sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht nicht dargelegt. Er sei vorliegend auch nicht ersichtlich, weil Oberst Klein bei der Erteilung des Angriffsbefehls die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bei der notwendigen ex ante-Betrachtung eine gültige Prognoseentscheidung getroffen und daher keine Amtspflichtverletzung begangen habe. Das verstößt weder gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gibt es dagegen somit etwas verfassungsrechtlich zu erinnern.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 BvR 477/17

  1. BGH, Urteil vom 06.10.2016 – III ZR 140/15[][]
  2. OLG Köln, Urteil vom 30.04.2015 – 7 U 4/14[]
  3. BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – III ZR 140/15[]
  4. vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.> 96, 245 <248>[]
  5. vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> 111, 1 <4>[]
  6. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96> 85, 248 <257 f.> 87, 287 <323> 134, 242 <353 Rn. 323> BVerfG, Beschluss vom 01.08.2014 – 2 BvR 200/14, Rn. 15; Beschluss vom 23.03.2020 – 2 BvR 2051/19, Rn. 29; stRspr[]
  7. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> 85, 248 <257 f.> 87, 287 <323> 134, 242 <353 Rn. 323>[]
  8. vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96> 101, 361 <388> 106, 28 <45> BVerfG, Beschluss vom 03.04.2019 – 2 BvQ 28/19, Rn. 8[]
  9. vgl. BVerfGE 31, 145 <177> 66, 39 <64> BVerfGK 13, 246 <252> BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06 u.a., Rn. 41[]
  10. vgl. Schmahl, ZaöRV 66 <2006>, S. 699 <703>[]
  11. vgl. Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl.2012, Art. 25 Rn. 42; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 86 Koenig/König, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 25 Rn. 68[]
  12. vgl. IGH, Advisory Opinion vom 09.07.2004 – Legal Consequences of a Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory –, I.C.J. Reports 2004, S. 136 <198 Rn. 153>[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2006 – III ZR 190/05 7; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl.2012, Art. 25 Rn. 45; Raap, NVwZ 2013, S. 552 <553> Heintschel v. Heinegg/Frau, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 25 Rn. 33 <1.12.2019>[]
  14. vgl. BVerfGK 7, 303 <308> Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl.2012, Art. 25 Rn. 42; Wollenschläger, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2015, Art. 25 Rn. 34; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 85 ff. Koenig/König, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 25 Rn. 68; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 25 Rn. 68[]
  15. vgl. BVerfGE 94, 315 <329 f.> 112, 1 <32 f.> BVerfGK 7, 303 <308> BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06 u.a., Rn. 41; Dutta, AöR 133 <2008>, S.191 <198> Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl.2012, Art. 25 Rn. 53; Raap, NVwZ 2013, S. 552 <552 f.> Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 25 Rn. 38; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 92 Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 7. Aufl.2017, § 839 Rn. 187a; Ackermann, NVwZ 2017, S. 87 <95> Schmahl, ZaöRV 66 <2006>, S. 699 <702 f.> dies., NJW 2017, S. 128 <129 f.> Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 25 Rn. 76; Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl.2018, Art. 25 Rn. 3[]
  16. vgl. Starski/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 66 <2018>, S. 299 <302>[]
  17. vgl. BVerfGE 27, 253 <273 f.> 94, 315 <329 f.> 112, 1 <32 f.> BVerfGK 3, 277 <283 f.> BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06 u.a., Rn. 43; Dörr, in: ders./Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl.2013, Kapitel 33 Rn. 1[]
  18. vgl. Raap, NVwZ 2013, S. 552 <552>[]
  19. BGBl 1990 II S. 1551[]
  20. vgl. BVerfGK 3, 277 <283 f.> 7, 303 <308> BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06 u.a., Rn. 45 ff.[]
  21. vgl. BVerfGK 7, 303 <310 f.> Schmahl, NJW 2017, S. 128 <130> in diese Richtung Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 7. Aufl.2017, § 839 Rn. 187a; krit. Starski/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 66 <2018>, S. 299 <307>[]
  22. vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Rn. 12 Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 34 Rn. 30; v. Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 34 Rn. 40[]
  23. vgl. Schoch, Die Verwaltung 34 <2001>, S. 261 <288> Höfling, VVDStRL 61 <2002>, S. 260 <269> ders., in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR III, 2009, § 51 Rn. 83; Stelkens, DÖV 2006, S. 770 <772 f.> Enders, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR III, 2009, § 53 Rn. 13; Grzeszick, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte III, 2009, § 75 Rn. 108; Starski/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 66 <2018>, S. 299 <307>[]
  24. vgl. Höfling, VVDStRL 61 <2002>, S. 260 <273> Sachs, in: ders., GG, 8. Aufl.2018, Art.19 Rn. 137[]
  25. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2000 – 1 BvR 1127/96, Rn. 9; BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 40; BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 30; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 2 Rn. 38a; Unterreitmeier, NVwZ 2018, S. 383 <384 f.>[]
  26. vgl. Axer, DVBl 2001, S. 1322 <1328> Schoch, Die Verwaltung 34 <2001>, S. 261 <274> Grzeszick, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte III, 2009, § 75 Rn. 91 f., 104[]
  27. vgl. Höfling, VVDStRL 61 <2002>, S. 260 <271, 273 f.> Röder, Die Haftungsfunktion der Grundrechte, 2002, S. 282[]
  28. vgl. Höfling, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR III, 2009, § 51 Rn. 83, 87; Morlok, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR III, 2009, § 52 Rn. 12; vgl. auch Scherzberg, DVBl 1991, S. 84 <87>[]
  29. vgl. BVerfGE 34, 269 <292 f.> BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 40[]
  30. vgl. Schoch, Die Verwaltung 34 <2001>, S. 261 <275 ff.> Höfling, VVDStRL 61 <2002>, S. 260 <268, 274 f.>[]
  31. vgl. Gonod, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 75 Rn. 31, 135, 144[]
  32. vgl. Efstratiou, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 76 Rn. 49, 59, 68[]
  33. vgl. de Pretis, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 78 Rn. 56[]
  34. vgl. Szente, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 85 Rn. 81[]
  35. vgl. Mir, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 84 Rn. 152[]
  36. vgl. Marcusson, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 82 Rn. 61[]
  37. vgl. Jaag, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 83 Rn. 152[]
  38. vgl. Craig, in: v. Bogdandy/Cassese/Huber, IPE V, 2014, § 77 Rn. 114, 116[]
  39. vgl. Streinz, VVDStRL 61 <2002>, S. 300 <313>[]
  40. vgl. Meyer-Ladewig/Brunozzi, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, 4. Aufl.2017, Art. 41 Rn. 5[]
  41. vgl. Dutta, AöR 133 <2008>, S.191 <200> Ackermann, NVwZ 2017, S. 87 <96> Schmahl, NJW 2017, S. 128 <130> Terwiesche, NVwZ 2004, S. 1324 <1326> einschränkend Raap, NVwZ 2013, S. 552 <553>[]
  42. vgl. Klatt, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl.2015, Art. 41 GRCh Rn. 17; Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl.2016, Art. 41 Rn. 32[]
  43. vgl. BVerfGE 100, 226 <244 ff.> 143, 246 <338 f. Rn. 260> Axer, DVBl 2001, S. 1322 <1328> Grzeszick, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte III, 2009, § 75 Rn. 18[]
  44. vgl. Dörr, in: ders./Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl.2013, Kapitel 33 Rn. 155[]
  45. vgl. Hösch, DÖV 1999, S.192 <200> Höfling, VVDStRL 61 <2002>, S. 260 <275>[]
  46. vgl. BT-Drs. 17/3802, S.19; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 3, 5. Aufl.2017, § 198 GVG Rn. 4[]
  47. vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.2013, Art.19 Rn. 80; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art.19 Rn. 21 []
  48. vgl. Axer, DVBl 2001, S. 1322 <1329> Höfling, VVDStRL 61 <2002>, S. 260 <267 f., 274> ders., in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, GVwR III, 2009, § 51 Rn. 88; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art.19 Abs. 4, Rn. 285 Starski/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 66 <2018>, S. 299 <310>[]
  49. vgl. Ehlers, VVDStRL 51 <1992>, S. 211 <243 f.> Schoch, Die Verwaltung 34 <2001>, S. 261 <287> Grzeszick, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte III, 2009, § 75 Rn. 117[]
  50. BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 104[]
  51. vgl. BVerfGE 92, 26 <41 ff.> dazu auch BVerfGE 100, 313 <363>[]
  52. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 104[]
  53. vgl. zum Beruhenserfordernis BVerfGE 89, 48 <59> 96, 68 <86> 104, 92 <114> 112, 185 <206> 131, 66 <85> stRspr[]
  54. vgl. Raap, NVwZ 2013, S. 552 <554> Starski/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 66 <2018>, S. 299 <308 f.>[]
  55. vgl. Schmahl, ZaöRV 66 <2006>, S. 699 <713, 716>[]
  56. vgl. Dutta, AöR 133 <2008>, S.191 <220 f.>[]
Weiterlesen:
Entschädigung für bergfreie Bodenschätze

Bildnachweis: