Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“1.

Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen2.
Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann3. Das Oberlandesgericht München ist im hier entschiedenen Streitfall in der Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist4:
Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1610 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB). Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt5.
Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist6.
Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für „unbegrenzt leistungsfähig“, so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann7.
Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an8. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden9.
ur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB wird nach einhelliger Praxis der Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle verwendet10. Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen, und ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden11.
Die Düsseldorfer Tabelle baut in ihren seit dem 1.01.2008 geltenden Fassungen auf dem in § 1612 a Abs. 1 BGB gesetzlich definierten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder der jeweiligen Altersstufe auf. Sie ist (nunmehr) auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen und enthält eine nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen gestaffelte Bedarfsbemessung. Bei einem Einkommen bis 1.900 € ist der Bedarf der Einkommensgruppe 1 (Mindestunterhalt) zu entnehmen. Dieser steigert sich bis zur Einkommensgruppe 10 (5.101 € bis 5.500 €) auf einen Betrag von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Ab einem Einkommen von 5.501 € sind in der Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Hier wird stattdessen auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“ verwiesen.
Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt12. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung auf die Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts durch den betreuenden Elternteil verwiesen. Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung erkläre sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und – als Richtsatz – pauschalierend zu verallgemeinern. Die durch die Düsseldorfer Tabelle gesetzte Grenze möglicher Verallgemeinerung erscheine sachgerecht und erlaube eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht13.
Daran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr uneingeschränkt fest.
In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Bundesgerichtshof auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen14. Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, soweit sie ihre Lebensstellung von diesen ableiten, muss Ähnliches auch für den Kindesunterhalt gelten. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, und der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf15.
Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument, dass die Kinder sich vielfach im Zusammenleben an die besonders günstige wirtschaftliche Situation gewöhnt haben und diese ihnen auch nach der Trennung erhalten bleiben solle, bedeutet nicht, dass die abgeleitete Lebensstellung der Kinder davon abhängt, dass sie an den günstigen Verhältnissen in der Vergangenheit tatsächlich teilgenommen haben. Denn das Kind leitet seinen Bedarf von den Eltern auch dann ab, wenn es mit diesen nicht zusammengelebt hat, eine vorausgegangene Gewöhnung des Kindes an den Lebensstandard ist also nicht erforderlich16. Dementsprechend ist ein Kind etwa nicht gehindert, nach Trennung der Eltern einen altersbedingt erhöhten Bedarf oder mit zunehmendem Alter erstmals entstandene Bedarfspositionen geltend zu machen. Ebenso nimmt das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte17 – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe18. Dass das Kind am durch das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils geprägten Lebensstandard nicht tatsächlich teilgenommen haben muss, wird schließlich dadurch verdeutlicht, dass gegebenenfalls auch ein dem unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zuzurechnendes fiktives Einkommen bedarfsbestimmend zu berücksichtigen ist19.
Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient. Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt20, berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen.
Diese mit dem Kindesunterhalt verbundenen Grenzen werden indessen durch eine an der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt ausgerichtete Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle noch nicht berührt. Im Vergleich zum Ehegattenunterhalt beinhalten die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze schon keine quotenmäßige (lineare) Beteiligung am Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Vielmehr sind die Unterhaltssteigerungen jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen (degressiv) stetig abnimmt. Eine dieses beibehaltende (und gegebenenfalls mit größer dimensionierten Einkommensgruppen versehene) Fortschreibung würde dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen. Daneben bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen.
Was schließlich die Gefahr einer zweckentfremdeten Verwendung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil anbelangt, kann diese bei nochmaliger Überprüfung keinen Grund für eine enger bemessene Unterhaltsfestsetzung darstellen. Denn eine solche Gefahr besteht vielmehr allgemein auch bei Festsetzung des Unterhalts im Rahmen der bestehenden Düsseldorfer Tabelle und wird bereits durch eine realistische Unterhaltsbemessung begrenzt. Zudem ist der betreuende Elternteil dem Kind rechenschaftspflichtig und müsste bei Zweckentfremdung nicht zuletzt mit sorgerechtlichen Konsequenzen rechnen.
Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind21. An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift. Davon abzugrenzen ist ein erhöhter Bedarf für solche Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf. Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinne, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar22, der folglich – jedenfalls grundsätzlich – allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis vom seitens des Antragsgegners bezogenen konkreten Einkommen an:
Zunächst ergibt sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus. Zwar geht im vorliegenden Fall die Antragstellerin davon aus, dass sie ihren konkreten Bedarf hinreichend dargelegt habe. Dies schließt aber nicht aus, dass das Amtsgericht insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangen kann und in der Zahlungsstufe letztlich auf eine pauschalierte Bedarfsbemessung nach der – fortgeschriebenen – Düsseldorfer Tabelle zurückgreift. Die Antragstellerin ist aber auch in anderer Hinsicht auf die Auskunft angewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein Mehrbedarf (z.B. Hortkosten) in Rede steht, bezüglich dessen der Antragsgegner nicht die alleinige Haftung übernommen, sondern sich auf eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter berufen hat. Insoweit bedarf die Antragstellerin der Einkommensauskunft, um die mögliche Haftungsquote berechnen zu können, welche zudem in ihre Darlegungslast fällt23.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2020 – XII ZB 499/19
- im Anschluss an BGH, Beschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260[↩]
- Fortführung der BGH, Beschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der BGH, Urteile vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98 , FamRZ 2000, 358; und vom 11.04.2001 – XII ZR 152/99 FamRZ 2001, 1603[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 11 mwN – zum Trennungsunterhalt[↩]
- OLG München, Beschluss vom 10.10.2019 – 26 UF 542/19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 12 f. mwN[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 14 mwN[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 15 mwN[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 24 f.; vgl. Dose Festschrift Koch S. 427, 428[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 25 mwN; Gutdeutsch System der Unterhaltsberechnung S. 39[↩]
- derzeitiger Stand: 1.01.2020; FamRZ 2020, 147[↩]
- BGH, Urteil vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98 , FamRZ 2000, 358 mwN; vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 315 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98 , FamRZ 2000, 358, 359; und vom 11.04.2001 – XII ZR 152/99 , FamRZ 2001, 1603, 1604; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113[↩]
- BGH, Urteil vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98 , FamRZ 2000, 358, 359[↩]
- BGH, Beschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 ff. und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 26 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 13.10.1999 – XII ZR 16/98 FamRZ 2000, 358, 359; vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1610 Rn. 253[↩]
- vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 341 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 298/12 , FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 27 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.02.1983 – IVb ZR 362/81 , FamRZ 1983, 473, 474[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 , FamRZ 2009, 962 Rn. 25 – Kindergartenkosten; BGH, Beschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 37 – Hortkosten[↩]
- vgl. Koch/Schürmann Handbuch Unterhaltsrecht 13. Aufl. § 4 Rn. 54[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15 , FamRZ 2017, 370 Rn. 39 mwN[↩]