„Die AfD ist staatszersetzend“ – oder: Auch ein Bundesinnenminister darf nicht alles sagen

Das Recht einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb kann durch die Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums beeinträchtigt werden.

„Die AfD ist staatszersetzend“ – oder: Auch ein Bundesinnenminister darf nicht alles sagen

Dies hat das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals bestätigt und entschiedene, dass der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Partei „Alternative für Deutschland“ durch die Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite seines Ministeriums in ihren Rechten verletzt hat. In dem Interview hatte er die AfD kritisiert und mit negativen Bewertungen belegt.

Die in dem Interview vom Bundesinnenminister Horst Seehofer getätigten Äußerungen sind als Teilnahme am politischen Meinungskampf für das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite hat der Bundesinnenminister allerdings auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, und diese zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt. Dies verstößt gegen das Gebot staatlicher Neutralität und verletzt damit die AfD in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.

Der Ausgangssachverhalt

Am 14.09.2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview äußert sich dieser, angesprochen auf die AfD, wie folgt: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“ Im weiteren Verlauf des Interviews bekundet er außerdem, dieses Vorgehen sei „einfach schäbig“ gewesen. Sodann bejaht er die Frage, ob die AfD radikaler geworden sei, und fügt hinzu: „Die sind auf der Welle, auf der sie schwimmen, einfach übermütig geworden und haben auch dadurch die Maske fallen lassen. So ist es auch leichter möglich, sie zu stellen, als wenn sie den Biedermann spielt„. Schließlich führt er aus: „(…) Mich erschreckt an der AfD dieses kollektive Ausmaß an Emotionalität, diese Wutausbrüche – selbst bei Geschäftsordnungsdebatten. (…) So kann man nicht miteinander umgehen, auch dann nicht, wenn man in der Opposition ist.“ Das Interview kann seit dem 1.10.2018 nicht mehr von der Homepage abgerufen werden. Die AfD begehrt im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, durch die Veröffentlichung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Den Antrag der AfD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt1. Für das Begehren auf Entfernung des Interviews von der Internetseite des Ministeriums hat das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil ihm bereits Rechnung getragen war. Soweit die AfD die Untersagung einer Wiederholung der Äußerungen begehrte, hat es an konkreten Anhaltspunkten dafür gemangelt, dass der Bundesinnenminister eine Wiederholung unter Rückgriff auf seine Amtsautorität beabsichtigte.

Im Hauptsacheverfahren stellte das Bundesverfassungsgericht nun fest, dass der Bundesinnenminister durch die Veröffentlichung des Interviews auf der Homepage des Bundesinnenministeriums am 14.09.2018 die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt hat:

Zulässigkeit des Organstreitverfahrens

Der Antrag ist im Organstreitverfahren zulässig.

Die AfD ist als politische Partei im Organstreit parteifähig, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft2. Die Parteifähigkeit des Bundesinnenministers ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 63 BVerfGG, Art. 65 Satz 2 GG und §§ 9 bis 12, 14 GOBReg3.

Die Veröffentlichung des Interviews des Bundesinnenministers auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat am 14.09.2018 ist ein tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, wendet sich die AfD gegen die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite; eine eigenständige Feststellung, dass sie bereits durch die Interviewäußerungen selbst in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wurde, strebt sie nicht an. Die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat stellt eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar, da es sich um ein Verhalten handelt, das grundsätzlich geeignet ist, in die Rechtsstellung der AfD einzugreifen4.

Die AfD ist antragsbefugt. Sie hat unter Rückgriff auf einzelne Aussagen des Bundesinnenministers im Ergebnis nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser sich in dem Interview negativ über sie geäußert und bei der Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums die mit seinem Amt verbundenen Ressourcen in Anspruch genommen habe. Da Äußerungen von Regierungsmitgliedern unter Inanspruchnahme der Amtsautorität oder der mit dem Amt verbundenen Ressourcen die Grenzen zulässiger Teilnahme am politischen Meinungskampf überschreiten können5, erscheint auf der Grundlage des Sachvortrags der AfD eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen.

Soweit der Bundesinnenminister die hinreichend substantiierte Darstellung der Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der AfD auf Chancengleichheit der Parteien mit den Argumenten in Abrede stellt, dass ein Bezug zu einem konkreten Wahlkampf gefehlt habe und sich die Äußerungen im Interview nicht auf die AfD, sondern auf die AfD-Bundestagsfraktion bezogen hätten, ist dem nicht zu folgen. Ein Bezug der Äußerungen eines Regierungsmitglieds zu einem konkreten Wahlkampf ist zumindest nicht ausnahmslos erforderlich. Vielmehr erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität auch außerhalb von Wahlkampfzeiten6. Es kann daher jedenfalls auf der Zulässigkeitsebene dahinstehen, ob die Äußerungen des Bundesinnenministers einen konkreten Wahlkampfbezug haben erkennen lassen. Daneben hat die AfD plausibel ausgeführt, dass die streitbefangenen Äußerungen nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinnzusammenhang keine Beschränkung auf die AfD-Bundestagsfraktion beinhaltet hätten, sondern gegen die AfD selbst gerichtet gewesen seien.

Schließlich liegt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der AfD vor, die ein erhebliches Interesse an der Klärung der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Vorgehensweise des Bundesinnenministers hat.

Die freiwillige Entfernung des in Rede stehenden Interviews von der Internetseite führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Hauptsache, da eine Wiederholungsgefahr besteht. Der Bundesinnenminister hält ausdrücklich an der Auffassung fest, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausführungen auf der Internetseite des Ministeriums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei. Zwar mag der Anlass des Interviews eine Kritik der AfD-Bundestagsfraktion am Bundespräsidenten und damit ein in der Vergangenheit liegender und abgeschlossener Sachverhalt gewesen sein. In Anbetracht der fortdauernden Teilnahme der Beteiligten am politischen Diskurs und der Rechtsauffassung des Bundesinnenministers ist es aber nicht auszuschließen, dass er sich bei einem anderen Anlass erneut vergleichbar zur AfD äußert und diese Äußerung auf der Internetseite seines Ministeriums veröffentlicht.

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Chancengleichheit der politischen Parteien

Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status von Parteien gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Damit unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Parteien. Auch soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, hat sie das Gebot der Neutralität staatlicher Organe zu beachten. Nichts anderes gilt für ein einzelnes Mitglied der Bundesregierung, soweit dieses in Wahrnehmung seines Ministeramtes handelt; allerdings ist der Inhaber eines Ministeramtes nicht gehindert, außerhalb seiner amtlichen Funktionen am politischen Meinungskampf teilzunehmen. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Wahrnehmung seines Ministeramtes stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Eine Modifizierung dieser Maßstäbe ist nicht veranlasst.

In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art.20 Abs. 1 und 2 GG). Demokratische Legitimation im Sinne des Art.20 Abs. 2 GG vermögen Wahlen und Abstimmungen aber nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können7.

In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu8. Art. 21 GG verleiht dem dadurch Ausdruck, dass Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben worden sind. Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören9. Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wählerinnen und Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen10.

Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG11. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss12. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt13.

a)) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken14. Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich zwar in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. So sehr vom Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern15. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten16. Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen17.

Nicht nur während des Wahlkampfes, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität18. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler zurück. Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt19, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung, sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit20.

Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

Die der Bundesregierung gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung21 schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein22. Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen23. Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit24.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet25.

Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt26. Davon ist aber der zielgerichtete Eingriff der Bundesregierung in den Wettbewerb der politischen Parteien zu unterscheiden. Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen27. Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt. Daher ist die über die Wahrnehmung der Amtsgeschäfte hinausgehende Präsentation einzelner Regierungsmitglieder „als Person“ grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen28.

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Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung zwar berechtigt, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen; dabei hat sie aber sowohl hinsichtlich der Darstellung des Regierungshandelns als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kritik die gebotene Sachlichkeit zu wahren. Wie jedes Staatshandeln unterliegt auch die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dem Sachlichkeitsgebot29. Das schließt die klare und unmissverständliche Zurückweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile nicht aus. Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen30. Die Bundesregierung hat sich darauf zu beschränken, ihre politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten31.

Äußerungen eines Bundesministers

Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Bundesregierung gilt nichts anderes als für die Bundesregierung als Ganzes. Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art.20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten32.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass ein Regierungsmitglied außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnimmt. Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden33. Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt.

Dem Neutralitätsgebot steht nicht entgegen, dass der Inhaber eines Regierungsamtes regelmäßig in seiner Doppelrolle als Bundesminister und Parteipolitiker wahrgenommen wird. Zwar mögen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Verschränkung von staatlichem Amt und parteipolitischer Zugehörigkeit gegenüber dem einzelnen Regierungsmitglied nur begrenzte Neutralitätserwartungen bestehen34. Unabhängig davon bleibt es aber verfassungsrechtlich geboten, den Prozess der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen durch die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb im weitest möglichen Umfang zu gewährleisten. Dass eine strikte Trennung der Sphären des „Bundesministers“, des „Parteipolitikers“ und der politisch handelnden „Privatperson“ nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im ministeriellen Tätigkeitsbereich35.

Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen36. Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen36.

Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen werden, die Anwendung des Neutralitätsgrundsatzes auf regierungsamtliche Äußerungen erschwere den Mitgliedern der Bundesregierung die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit und führe zu einer „Entpolitisierung“ des Regierungshandelns. Eine solche Argumentation lässt außer Betracht, dass das Neutralitätsgebot die Bundesregierung und ihre Mitglieder nicht daran hindert, über politische Vorhaben und Maßnahmen zu informieren sowie unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots Angriffe und Vorwürfe zurückzuweisen. Die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit und das Führen der politischen Sachdebatte sind daher auch bei Geltung des Neutralitätsgrundsatzes nicht infrage gestellt. Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen37.

Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen38.

Ein solcher Rückgriff liegt regelmäßig vor, wenn ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt39. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen40. Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Bundesministers an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt41.

Demgegenüber ist eine schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext agiert. Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden42 .

Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein43. Die Verwendung der Amtsbezeichnung ist dabei für sich genommen noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen44.

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Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind45. Der Inhaber eines Regierungsamtes ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu beschränken, da auch dies mit dem Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr ist er auch insoweit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf befugt. Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifischer Weise in Anspruch, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden46.

Die vorstehend dargestellten Kriterien ermöglichen es, in der Regel ministerielle Äußerungen, die dem Neutralitätsgebot unterfallen, von der bloßen Teilnahme am politischen Meinungskampf abzugrenzen47. Weder der vorliegende Fall noch neuere Stellungnahmen in der Literatur48 geben Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Insbesondere ist eine Entscheidung der Frage nicht erforderlich, ob sich aus dem Gebot äußerster Zurückhaltung in der „heißen Wahlkampfphase“ besondere Beschränkungen für die Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern ergeben49, da es für die Bewertung der vorliegend streitbefangenen Äußerungen am Maßstab des Neutralitätsgebots darauf – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht ankommt.

Soweit unter Hinweis auf die mit dem Prozess der Digitalisierung verbundenen Erweiterungen der Kommunikationsmöglichkeiten eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Neutralitätsgrundsatzes gefordert wird50, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Auffassung lässt außer Betracht, dass zusätzliche digitale Möglichkeiten der kommunikativen Einwirkung auf die Wählerinnen und Wähler das Risiko erhöhen, dass die Nutzung dieser Möglichkeiten seitens staatlicher Organe zu Beeinträchtigungen der gleichberechtigten Teilnahme der Parteien am Prozess der politischen Willensbildung führt. Der Hinweis, auch Oppositionsparteien könnten diese neuen Kommunikationswege nutzen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Einsatz dieser Möglichkeiten – insbesondere der Homepages der Bundesministerien – nicht allen Parteien gleichermaßen offensteht und der zusätzliche parteiergreifende Rückgriff auf digitale Kanäle durch staatliche Organe einen weiteren Wettbewerbsvorteil für die Regierungsparteien begründet. Abgesehen von erheblichen Abgrenzungsproblemen, die sich im Falle eines gelockerten Neutralitätsgebots bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Verbreitung von sogenannten Fake News51 ergäben, wird die verfassungsrechtlich gewährleistete gleichberechtigte Teilnahme der Parteien an der politischen Willensbildung auch dann verletzt, wenn der politische Meinungskampf im Netz ausgetragen wird und staatliche Organe sich daran parteiergreifend beteiligen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag begründet. Die angegriffenen Äußerungen des Bundesinnenministers im Rahmen des dpa-Interviews sind als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden. Durch die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des von ihm geleiteten Ministeriums hat der Bundesinnenminister aber das Recht der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Die vom Bundesinnenminister im Rahmen des dpa-Interviews getätigten Äußerungen in Bezug auf die AfD überschreiten die inhaltlichen Grenzen des bei Wahrnehmung des Ministeramtes zu beachtenden Neutralitätsgebots. Sie haben das Recht der AfD aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dennoch nicht verletzt, da es sich insoweit um eine bloße Teilnahme am politischen Meinungskampf handelt.

Die angegriffenen Interview-Äußerungen beinhalten negative Qualifizierungen der AfD und sind auch nicht lediglich auf die Kritik eines bestimmten Verhaltens der AfD-Bundestagsfraktion beschränkt. Mit diesen Aussagen greift der Bundesinnenminister vielmehr in einseitig parteiergreifender Weise zulasten der AfD in den Wettbewerb der politischen Parteien ein.

Der Bundesinnenminister erklärt in dem Interview auf den Vorhalt: „Was Sie sagen, richtet sich hauptsächlich gegen die AfD“ wörtlich: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.

Im weiteren Verlauf des Interviews bekundet er außerdem, der Frontalangriff auf den Bundespräsidenten sei „einfach schäbig“ gewesen. Sodann beantwortet er die Frage, ob die AfD radikaler geworden sei, mit „Ja“ und fügt hinzu: „Die sind auf der Welle, auf der sie schwimmen, einfach übermütig geworden und haben auch dadurch die Maske fallen lassen. So ist es auch leichter möglich, sie zu stellen, als wenn sie den Biedermann spielt.

Schließlich führt er aus: „[…] Mich erschreckt an der AfD dieses kollektive Ausmaß an Emotionalität, diese Wutausbrüche – selbst bei Geschäftsordnungsdebatten. […] So kann man nicht miteinander umgehen, auch dann nicht, wenn man in der Opposition ist.

Diese Aussagen beinhalten eine parteiergreifende deutliche Kritik und negative Bewertungen zum Nachteil der AfD. Ihr wird unterstellt, dass sie sich ungeachtet entgegenstehender Bekenntnisse gegen den Staat stelle und insoweit ihre Maske habe fallen lassen. Zugleich wird ihr ein Radikalisierungsprozess attestiert und ihr Verhalten als „staatszersetzend“ qualifiziert, wobei sich aus der diesbezüglich gewählten Formulierung nicht eindeutig entnehmen lässt, ob der letztgenannte Vorwurf lediglich im Zusammenhang mit der Kritik der AfD-Bundestagsfraktion am Verhalten des Bundespräsidenten erhoben wird oder auf die AfD als Ganzes zielt.

Entgegen seiner Auffassung beschränkt sich der Bundesinnenminister nicht auf eine Bewertung des Verhaltens der AfD-Bundestagsfraktion in der Debatte des Deutschen Bundestages zum Bundeshaushalt 2019. Vielmehr zieht er dieses Verhalten nur beispielhaft heran, um seine Kritik an der AfD zu belegen.

Die Feststellung: „Die stellen sich gegen den Staat“ trifft der Bundesinnenminister als Antwort auf einen die AfD und nicht nur die AfD-Bundestagsfraktion betreffenden Vorhalt. Sie ist daher auf die AfD als Ganzes bezogen. Gleiches gilt, soweit der Bundesinnenminister behauptet, die AfD sei „übermütig“ geworden und habe „die Maske fallen lassen“. Auch die Kritik des Bundesinnenministers an dem ihn erschreckenden „kollektiven Ausmaß an Emotionalität“ und den „Wutausbrüchen“ bezieht sich auf die AfD in Gänze und nicht nur auf Teile derselben. Eine Beschränkung dieser Aussagen auf die AfD-Bundestagsfraktion erfolgt weder ausdrücklich noch ergibt sie sich aus dem Sinnzusammenhang der Äußerungen.

Es kann daher dahinstehen, ob die weiteren Einschätzungen des Bundesinnenministers („hochgefährlich“, „staatszersetzend“, „schäbig“) lediglich auf den von ihm ausgemachten „Frontalangriff auf den Bundespräsidenten“ bezogen sind und ob – selbst wenn dies der Fall wäre – sich hieraus nicht zugleich eine negative Qualifizierung der AfD insgesamt ergäbe. Auch unabhängig davon hat sich der Bundesinnenminister mit den streitbefangenen Äußerungen gegen die AfD als Ganzes positioniert und diese massiver Kritik unterzogen. Dem steht der Hinweis des Bundesinnenministers nicht entgegen, er habe in dem Interview auf „Geschäftsordnungsdebatten“ Bezug genommen, da auch diese Bezugnahme – wie der Zusatz „selbst bei Geschäftsordnungsdebatten“ belegt – lediglich erfolgt, um die vorstehende Kritik an der Emotionalität und den Wutausbrüchen der AfD beispielhaft zu belegen.

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Zwar qualifiziert die AfD ihrerseits die Äußerungen des Bundesinnenministers in unangemessener und maßloser Weise, wenn sie in der Antragsschrift behauptet, diese erinnerten an die „Hetzreden der nationalsozialistischen Reichsregierung gegen jüdische Mitbürger seit 1933“ und seien von der Intention getragen, die Anhänger der AfD als „Feinde des Gemeinwesens“ hinzustellen, „gegen die Unrechts- und Willkürmaßnahmen als jederzeit erlaubt und von Staats wegen willkommen gelten müssten“. Ungeachtet dessen überschreitet der Bundesinnenminister mit seinen Äußerungen die durch das Neutralitätsgebot vorgegebenen inhaltlichen Grenzen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die spezifisch auf das Verhalten der AfD-Bundestagsfraktion in der Haushaltsdebatte des Deutschen Bundestages bezogenen Teile des Interviews des Bundesinnenministers dem Sachlichkeitsgebot noch genügen. Ob der Geschäftsordnungsantrag zur Beratung des Einzelplans 01 und die in diesem Zusammenhang am Verhalten des Bundespräsidenten geübte Kritik bei Beachtung des Neutralitätsgebots als „staatszersetzend“, „hochgefährlich“ und „schäbig“ hätten qualifiziert werden dürfen, kann dahinstehen, da die weiteren Bewertungen durch den Bundesinnenminister sich als eigenständige, einseitig parteiergreifende Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung zulasten der AfD darstellen.

Soweit der Bundesinnenminister meint, die getätigten Aussagen seien bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie keinen konkreten Wahlkampfbezug gehabt hätten und lediglich ein respektvoller Umgang mit dem Bundespräsidenten angemahnt, aber keine Aufforderung zur Nichtwahl der AfD ausgesprochen worden sei, lässt er außer Betracht, dass eine Beeinflussung der politischen Willensbildung zugunsten oder zulasten einzelner Parteien nicht nur durch Wahl- oder Nichtwahlaufrufe, sondern auch durch die negative Qualifizierung des Handelns oder der Ziele einzelner Parteien erfolgen kann. Davon ausgehend hat der Zweite Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt, dass auch außerhalb von Wahlkampfzeiten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf Wahlkämpfe beschränkt ist, sondern fortlaufend stattfindet52. Es kann daher dahinstehen, ob – wie die AfD behauptet – das Interview auf eine Beeinflussung anstehender Landtags- und Bezirkstagswahlen in Bayern und Hessen gerichtet war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, genügen die Äußerungen des Bundesinnenministers inhaltlich den Anforderungen nicht, die sich für ein Regierungsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte aus dem Neutralitätsgrundsatz ergeben.

Die Abgabe der streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des Interviews als solche verletzt gleichwohl das Recht der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht, weil der Bundesinnenminister dabei weder in spezifischer Weise auf die Autorität seines Ministeramtes noch auf die damit verbundenen Ressourcen zurückgegriffen hat. Vielmehr ergibt die gebotene Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls, dass sich die Äußerungen im Rahmen des Interviews als Teilnahme des Bundesinnenministers am politischen Meinungskampf in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker und nicht als Wahrnehmung des Ministeramtes darstellen.

Für ein Handeln in amtlicher Funktion spricht zwar, dass der Untertitel des dpa-Interviews lautet: „Ein Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur großen Koalition (GroKo)“. Auch bezieht sich die Eingangsfrage des Interviews auf den Zuschnitt des vom Bundesinnenminister geführten Ministeriums. Ebenso stellen sich die unmittelbar nachfolgenden Fragen als amtsbezogen dar. Zumindest hinsichtlich der Beantwortung dieser Fragen äußert der Bundesinnenminister sich in Wahrnehmung seines Regierungsamtes.

Im weiteren Verlauf des Interviews beschränkt sich der Bundesinnenminister indes nicht auf Aussagen in Bezug auf seine Regierungstätigkeit. Vielmehr lassen zahlreiche Umstände darauf schließen, dass er – insbesondere mit den auf die AfD bezogenen Aussagen – von seiner Befugnis zur Teilnahme am politischen Meinungskampf Gebrauch gemacht hat.

Die nach den Eingangsfragen im Interview erörterten Themen reichen in erheblichem Umfang über die Ressortzuständigkeit des Bundesinnenministers hinaus. Sie betreffen sowohl die Arbeit der Großen Koalition im Ganzen als auch allgemeinpolitische Fragen ohne Bezug zur Regierungsarbeit. Dies ist etwa der Fall, soweit der Bundesinnenminister auf die Erosion der Volksparteien, die Zusammenarbeit in der Großen Koalition oder sein Verhältnis zum AfD-Gründer Bernd Lucke angesprochen wird.

Insbesondere die Fragen, die der Bundesinnenminister zum Anlass genommen hat, die streitbefangenen Äußerungen zu tätigen, weisen keinen Ressortbezug auf. Dies gilt sowohl für den Vorhalt, seine Behauptung einer politischen Polarisierung richte sich hauptsächlich gegen die AfD, als auch für die Fragen, ob die AfD von der Flüchtlingskrise profitiert habe und ob sie seit 2015 radikaler geworden sei.

Diese nicht an den Bundesminister, sondern an den Parteipolitiker Horst Seehofer gerichteten Fragen werden vom Bundesinnenminister auch nicht unter Berufung auf seine Amtsautorität beantwortet. Vielmehr handelt es sich bei den Äußerungen um allgemeinpolitische Einschätzungen des Bundesinnenministers beziehungsweise um eine Kritik am Verhalten der AfD gegenüber dem Bundespräsidenten.

Dem steht nicht entgegen, dass in der Unterzeile der Überschrift des Interviews die Amtsbezeichnung des Bundesinnenministers aufgeführt ist. Die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme der Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger auch in außerdienstlichen Zusammenhängen ihre Amtsbezeichnung führen dürfen53.

Sonstige Indizien für die Inanspruchnahme der Autorität des Ministeramtes oder der damit verbundenen Ressourcen fehlen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass bei der Führung des Interviews Amtsräume genutzt oder Staatssymbole verwendet wurden. Auch fehlt hinsichtlich der streitbefangenen Äußerungen eine Berufung auf Maßnahmen, Vorhaben oder besondere Kenntnisse des vom Bundesinnenminister geführten Ressorts.

Soweit die AfD demgegenüber geltend macht, das Interview habe wenig Ähnlichkeit mit einem herkömmlichen Presseprodukt, so dass der Verdacht bestehe, dass die dpa als journalistischer Dienstleister dafür bezahlt worden sei, dem Minister Gefälligkeitsfragen zu stellen, handelt es sich um eine durch keinerlei Tatsachen unterlegte Behauptung ins Blaue hinein, die nicht geeignet ist, den Einsatz von mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen zu belegen. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte die AfD diese Behauptung in keiner Weise belegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der AfD, das Interview sei offenbar nirgendwo erschienen als allein auf der Internetseite des Ministeriums. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Bundesinnenminister das Interview in Auftrag gegeben und vergütet hat. Im Übrigen steht dem bereits entgegen, dass die AfD selbst einen Artikel aus der online-Ausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ mit Stand vom 14.09.2018 vorgelegt hat, der einzelne Passagen des Interviews teilweise wörtlich wiedergibt.

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Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Bundesinnenminister bei seinen die AfD betreffenden Interview-Äußerungen nicht in seiner Eigenschaft als Bundesminister angesprochen war und auch nicht als solcher geantwortet hat. Vielmehr hat er sich insoweit als Parteipolitiker betätigt und in dieser Eigenschaft am politischen Meinungskampf teilgenommen. Daher hat der Bundesinnenminister durch die Abgabe dieser Erklärungen im Interview der dpa das Recht der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt.

Demgegenüber hat der Bundesinnenminister durch die Veröffentlichung des Interviews auf der Homepage des von ihm geführten Ministeriums am 14.09.2018 das Recht der AfD aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Bundesinnenministers gehen fehl.

Mit der Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des von ihm geführten Ministeriums hat der Bundesinnenminister auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Er hat diese auch zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt, da die Wiedergabe des Interviews auf der Internetseite der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen Aussagen diente. Da diese Aussagen, wie dargelegt, in einseitiger Weise Partei gegen die AfD ergreifen, verstößt die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums gegen das Gebot strikter staatlicher Neutralität und verletzt damit die AfD in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.

Die hiergegen seitens des Bundesinnenministers erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Einschätzung.

Der Hinweis, durch die bloße Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums erlange dieses nicht den Charakter einer amtlichen Verlautbarung, vermag das Handeln des Bundesinnenministers nicht zu legitimieren. Zwar wurde bei der Veröffentlichung des Interviews auf die Primärquelle (dpa) hingewiesen und offengelegt, dass die Veröffentlichung mit deren ausdrücklicher Genehmigung erfolgte. Daher kann aus der Veröffentlichung – wie vom Bundesinnenminister zutreffend dargelegt – nicht gefolgert werden, dass es sich um eine offizielle Mitteilung des Ministeriums handelte, oder gar, dass die Bundesregierung als Ganzes sich die vom Bundesinnenminister geäußerten Auffassungen zu eigen gemacht hat. Dies ist jedoch für die Frage einer Verletzung des Rechts der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG im Ergebnis ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass der Bundesinnenminister mit der Internetseite seines Ministeriums staatliche, der AfD nicht zur Verfügung stehende Ressourcen eingesetzt hat, um die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien zu deren Nachteil zu verändern. Dies muss die AfD nicht hinnehmen. Könnten die mit dem Ministeramt verbundenen Kommunikationsmöglichkeiten genutzt werden, um die vom Amtsinhaber an anderer Stelle getätigten Äußerungen unabhängig von deren Amtsbezogenheit und Inhalt zu dokumentieren und zu verbreiten, ergäben sich umfassende Möglichkeiten parteipolitischer Instrumentalisierung dieser Ressourcen. Dem steht das Gebot strikter Neutralität staatlicher Organe im parteipolitischen Wettbewerb zwingend entgegen.

Der Bundesinnenminister kann sich zur Rechtfertigung der Verbreitung des Interviews auf der Homepage des von ihm geführten Ministeriums auch nicht auf die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit berufen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daran scheitert, dass der Bundesinnenminister bei der Verteidigung des Bundespräsidenten außerhalb der ihm zustehenden Ressortzuständigkeiten gehandelt haben könnte. Jedenfalls steht einer Rechtfertigung der Verbreitung der streitbefangenen Äußerungen die Nichtbeachtung des im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung geltenden Gebots der Sachlichkeit entgegen.

Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus54. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäß Art. 65 Satz 2 GG jedes Kabinettsmitglied zur eigenverantwortlichen Leitung seines Geschäftsbereichs befugt ist. Der Bundesinnenminister beruft sich vorliegend aber darüber hinausgehend darauf, dass er sich für die Grundwerte der Verfassungsordnung eingesetzt und einen angemessenen Umgang im politischen Diskurs angemahnt habe. Verfassungsimmanente Wertentscheidungen dürften von allen Verfassungsorganen kommunikativ vertreten werden. Dies schließe ein, einer Verrohung der politischen Kultur entgegenzuwirken und die Gefährdung der Integrationsfunktion des Bundespräsidenten durch das Verhalten der AfD im Bundestag zurückzuweisen. Ob und inwieweit es eine allgemeine Befugnis gibt, gegen andere Staatsorgane oder speziell gegen den Bundespräsidenten gerichtete Angriffe ohne Bezug zum eigenen Verantwortungsbereich öffentlich zurückzuweisen oder die Beachtung der Grundregeln des demokratischen Zusammenlebens einzufordern, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht abschließend entschieden.

Im Ergebnis kann dies vorliegend dahinstehen, da die Äußerungen des Bundesinnenministers weit über eine Zurückweisung der am Bundespräsidenten geübten Kritik und die Verteidigung von dessen Integrationsfunktion hinausreichen. Der Bundesinnenminister beschränkt sich – wie dargelegt – nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten der AfD-Bundestagsfraktion in der Debatte zum Bundeshaushalt 2019 und der dabei am Verhalten des Bundespräsidenten geübten Kritik. Vielmehr wird auf die Abläufe in dieser Haushaltsdebatte lediglich verwiesen, um die generellen, weit über diesen Einzelfall hinausgehenden negativen Bewertungen der AfD durch den Bundesinnenminister beispielhaft zu unterlegen. Die Qualifizierung der AfD als eine Partei, die sich gegen den Staat stelle, sich radikalisiert habe, übermütig geworden sei und ihre Maske fallen gelassen habe sowie durch ihr kollektives Maß an Emotionalität und ihre Wutausbrüche erschrecke, überschreiten den Rahmen einer entschiedenen, aber sachlichen Zurückweisung der am Verhalten des Bundespräsidenten geübten Kritik. Es handelt sich insoweit um eine Parteinahme im politischen Meinungskampf, in dem staatliche Organe sich neutral zu verhalten haben und zu dessen Führung staatliche Ressourcen nicht einseitig parteiergreifend eingesetzt werden dürfen.

Schließlich ist dem Bundesinnenminister nicht zu folgen, soweit er geltend macht, vorliegend dürften die Anforderungen an Sachlichkeit und Neutralität nicht überspannt werden, da eine Spontanäußerung vorliege. Bei Zeitungsinterviews kommt das Vorliegen spontaner Äußerungen bereits deshalb regelmäßig nicht in Betracht, weil sie dem Interviewten vor ihrer Veröffentlichung zur Autorisierung vorgelegt werden. Gründe für eine abweichende Einschätzung im vorliegenden Fall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung erklärt worden, dass das Interview vor seiner Veröffentlichung dem Bundesinnenminister in schriftlicher Form übersandt wurde. Jedenfalls hinsichtlich der Veröffentlichung des Interviews auf der Homepage des vom Bundesinnenminister geführten Ministeriums kann auf das Vorliegen einer „Spontanäußerung“ nicht verwiesen werden.

Keine Kostenerstattung im Organstreitverfahren

Der Antrag der AfD auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wurde dagegen vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Diese Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Im Organstreitverfahren findet eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen55. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der AfD ist für einen Rückgriff auf § 34a Abs. 2 BVerfGG im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG kein Raum, weil der Organstreit nicht der Durchsetzung individueller Grundrechte, sondern der Klärung der Rechte und Pflichten von obersten Bundesorganen und anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind – hierzu zählen auch die politischen Parteien –, dient.

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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19

  1. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2018 – 2 BvE 1/19, BVerfG 150, 163[]
  2. vgl. BVerfGE 4, 27, 30 f.; 11, 239, 241 f.; 20, 18, 22 f.; 24, 300, 329; 44, 125, 136 f.; 60, 53, 61; 73, 40, 65; 148, 11, 19 Rn. 27; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 45, 1, 28; 90, 286, 338; 138, 102, 107 Rn. 22; 148, 11, 19 Rn. 28[]
  4. vgl. BVerfGE 148, 11, 19 ff. Rn. 27 ff.[]
  5. vgl. BVerfGE 138, 102, 109 ff. Rn. 26 ff.; 148, 11, 25 ff. Rn. 44 ff.[]
  6. vgl. BVerfGE 148, 11, 25 Rn. 46[]
  7. vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 44, 125, 139; 138, 102, 109 Rn. 27; 148, 11, 23 Rn. 40; stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 44, 125, 145; 138, 102, 110 Rn. 29; 148, 11, 23 Rn. 41; stRspr[]
  9. vgl. BVerfGE 20, 56, 101; 44, 125, 145; 73, 40, 85; 104, 14, 19; 148, 11, 23 f. Rn. 41; stRspr[]
  10. vgl. BVerfGE 148, 11, 24 Rn. 41 m.w.N.[]
  11. vgl. BVerfGE 140, 1, 23 Rn. 63[]
  12. vgl. BVerfGE 24, 300, 340 f.; 44, 125, 146; 138, 102, 110 Rn. 30; 148, 11, 24 Rn. 42[]
  13. vgl. BVerfGE 44, 125, 139; 138, 102, 110 Rn. 29; 148, 11, 24 Rn. 42[]
  14. vgl. BVerfGE 44, 125, 141, 146; 136, 323, 333 Rn. 28; 138, 102, 110 f. Rn. 31; 148, 11, 25 Rn. 45[]
  15. vgl. BVerfGE 44, 125, 143 f.; 138, 102, 111 Rn. 32, 33[]
  16. vgl. BVerfGE 44, 125, 144; 138, 102, 111 Rn. 33; 148, 11, 25 Rn. 45[]
  17. vgl. BVerfGE 44, 125, 144; 136, 323, 333 Rn. 28; 138, 102, 110 f. Rn. 31; 148, 11, 25 Rn. 45[]
  18. vgl. BVerfGE 140, 225, 227 Rn. 9; 148, 11, 25 Rn. 46[]
  19. vgl. BVerfGE 148, 11, 25 f. Rn. 46 m.w.N.[]
  20. vgl. BVerfGE 14, 121, 132 f.; 44, 125, 146; 104, 14, 19 f.; 138, 102, 110 Rn. 30; 148, 11, 26 Rn. 46; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51, 64 f.[]
  21. vgl. BVerfGE 11, 77, 85; 26, 338, 395 f.; 105, 252, 270; 105, 279, 301; 148, 11, 27 Rn. 51[]
  22. vgl. BVerfGE 138, 102, 114 Rn. 40; 148, 11, 27 Rn. 51[]
  23. vgl. BVerfGE 44, 125, 147; 105, 252, 269; 105, 279, 302[]
  24. vgl. BVerfGE 20, 56, 100; 44, 125, 147; 63, 230, 243; 105, 252, 269; 105, 279, 302[]
  25. vgl. BVerfGE 138, 102, 115 Rn. 45; 148, 11, 28 Rn. 52[]
  26. vgl. BVerfGE 44, 125, 140; 138, 102, 114 f. Rn. 44[]
  27. vgl. BVerfGE 44, 125, 141 ff.; 138, 102, 115 Rn. 45; 148, 11, 28 Rn. 53[]
  28. vgl. BVerfGE 44, 125, 148 ff.; 63, 230, 243 f.; 138, 102, 115 Rn. 46; 148, 11, 28 f. Rn. 54[]
  29. vgl. BVerfGE 57, 1, 8; 105, 252, 272; 148, 11, 30 Rn. 59[]
  30. vgl. BVerfGE 44, 125, 149 f.; 105, 252, 272 f.; 148, 11, 30 Rn. 59 m.w.N.[]
  31. vgl. BVerfGE 148, 11, 29 f. Rn. 55-58[]
  32. vgl. BVerfGE 138, 102, 116 f. Rn. 49; 148, 11, 31 Rn. 61[]
  33. vgl. BVerfGE 44, 125, 141; 63, 230, 243; 138, 102, 117 Rn. 50 ff.; 148, 11, 31 f. Rn. 62; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2014 – VGH A 39/14 22[]
  34. dazu Krüper, JZ 2015, S. 414, 416; Payandeh, Der Staat 55, 2016, S. 519, 532 ff.; Putzer, DÖV 2015, S. 417, 422 f.; Tanneberger/Nemeczek, NVwZ 2015, S. 215, 216[]
  35. vgl. BVerfGE 138, 102, 117 f. Rn. 53 f.; 148, 11, 32 Rn. 63[]
  36. vgl. BVerfGE 138, 102, 118 Rn. 55; 148, 11, 33 Rn. 64[][]
  37. vgl. BVerfGE 148, 11, 33 f. Rn. 65 m.w.N.[]
  38. vgl. BVerfGE 138, 102, 118 Rn. 56; VerfGH RP, Beschluss vom 21.05.2014 – VGH A 39/14 25[]
  39. vgl. BVerfGE 138, 102, 118 f. Rn. 57 f.; VerfGH RP, Beschluss vom 21.05.2014 – VGH A 39/14 25[]
  40. vgl. BVerfGE 44, 125, 143; 138, 102, 119 Rn. 57[]
  41. BVerfGE 138, 102, 118 f. Rn. 57[]
  42. BVerfGE 138, 102, 119 Rn. 58[]
  43. vgl. dazu BVerfGE 138, 102, 119 f. Rn. 59 m.w.N.[]
  44. vgl. BVerfGE 138, 102, 119 f. Rn. 59; VerfGH RP, Beschluss vom 21.05.2014 – VGH A 39/14 26 m.w.N.[]
  45. vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51, 67; 14, 121, 134; 52, 63, 89; 78, 350, 358; 85, 264, 297; 138, 102, 120 Rn. 60[]
  46. vgl. BVerfGE 138, 102, 120 Rn. 61[]
  47. vgl. dazu eingehend BVerfGE 148, 11, 34 f. Rn. 66[]
  48. vgl. Friehe, NJW 2018, S. 934; Kalscheuer, KommJur 2018, S. 121 ff.; Kuch, JZ 2018, S. 409 ff.; Michl, NVwZ 2018, S. 491 f.; Muckel, JA 2018, S. 394 ff.; Spitzlei, JuS 2018, S. 856 ff.; Wieland, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 533 ff.[]
  49. vgl. auch Kuch, JZ 2018, S. 409, 409 f.[]
  50. vgl. Wieland, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 533 ff.[]
  51. so wohl Wieland, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 533, 549[]
  52. vgl. BVerfGE 138, 102, 110 Rn. 30, 111 Rn. 32 f.; 148, 11, 25 Rn. 46[]
  53. vgl. BVerfGE 138, 102, 119 f. Rn. 59[]
  54. vgl. BVerfGE 44, 125, 149; 105, 252, 270; 148, 11, 37 Rn. 77[]
  55. vgl. BVerfGE 20, 119, 133 f.; 96, 66, 67; 110, 407, 409[]

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