Die Handakten des Rechtsanwalts – und die Verjährung des Herausgabeanspruchs

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

Die Handakten des Rechtsanwalts – und die Verjährung des Herausgabeanspruchs

Der Anspruch auf Herausgabe der die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten betreffenden Akten folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO1.

Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben muss. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch fällig ist2.

Der Anspruch auf Herausgabe der Handakten wird spätestens mit Beendigung des Mandatsverhältnisses fällig3.

Die in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung (fortan: aF; jetzt § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) bestimmte berufsrechtliche Pflicht, die Handakten aufzubewahren, setzt weder ein fortbestehendes Geschäftsbesorgungs- oder Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt voraus noch begründet sie ein solches Rechtsverhältnis.

Die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten beginnt unabhängig von einem Herausgabeverlangen des Mandanten. § 695 Satz 2 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Die Bestimmung regelt den Sonderfall, dass der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers bereits mit Hingabe der Sache entsteht und die Verjährung ohne gesonderte Regelung sofort zu laufen begänne, und beruht somit auf den Besonderheiten sogenannter verhaltener Ansprüche4. Diese Interessenlage ist mit der des Mandanten eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar; die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten beginnt erst mit Fälligkeit dieses Anspruchs und nicht bereits mit Abschluss des Mandatsvertrags.

Weiterlesen:
Verjährung bei zwischenzeitlicher Unmöglichkeit

Die Bestimmungen des § 50 BRAO zur Aufbewahrungspflicht bei Handakten haben auf den Lauf der Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB keinen Einfluss5. Die von § 50 BRAO vorgesehenen Aufbewahrungsfristen stellen für den Herausgabeanspruch weder eine die Verjährung verdrängende materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar noch führen sie dazu, dass der Herausgabeanspruch des Mandanten aus § 667 BGB als verhaltener Anspruch einzuordnen ist, bei dem die Verjährung erst mit dem Herausgabeverlangen zu laufen beginnt.

§ 50 BRAO enthält hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht und den hierfür bestimmten Fristen berufsrechtliche Regelungen6. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift war in allen vorangegangenen Rechtsanwaltsordnungen seit 1878 enthalten7. Systematisch steht die Regelung im mit „Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“ überschriebenen Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der erste Abschnitt dieses Teils der Bundesrechtanwaltsordnung zielt in erster Linie darauf, die beruflichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts zu regeln8. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Rechtsanwalts, Handakten zu führen, und die mit dieser Verpflichtung zusammenhängenden Regelungen in § 50 BRAO9. Hieran hat weder die Neufassung im Jahr 199410 noch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.201711 etwas geändert12. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 50 BRAO ebenfalls darauf ab, dass es sich um eine Regelung berufsrechtlicher Pflichten handele.

Weiterlesen:
Insolvenzanfechtung - Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

Weder aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF (jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF) noch aus § 50 Abs. 3 BRAO ergibt sich ein hinreichender Grund, den Herausgabeanspruch des Mandanten als verhaltenen Anspruch oder die Aufbewahrungsfrist als die Verjährung verdrängende materiell-rechtliche Ausschlussfrist einzuordnen. Auch wenn diese Bestimmungen über ihren berufsrechtlichen Regelungsgehalt hinaus die materiell-rechtliche Rechtslage zwischen Mandant und Anwalt beeinflussen, folgt daraus nicht, dass der Lauf der Verjährung des Herausgabeanspruchs abweichend von § 199 BGB zu bestimmen ist.

Dass die von § 50 BRAO vorgesehene Aufbewahrungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erlischt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF, § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF), betrifft nicht den Herausgabeanspruch des Mandanten, sondern die Aufbewahrungspflicht des Rechtsanwalts. Der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB besteht unabhängig davon, ob den Rechtsanwalt eine Aufbewahrungspflicht trifft. Unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt von der Pflicht zur Herausgabe der Handakten frei wird, richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln. So ist etwa der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten unmöglich ist. Jedoch haftet der Rechtsanwalt gemäß §§ 280 ff BGB, wenn er sich nicht entlasten kann. Eine solche Entlastung kann sich nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF) ergeben, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.

Weiterlesen:
Herausgabe einer Handakte - und das anwaltliche Berufsrecht

Ebenso wenig zwingt § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO dazu, die Verjährung des Herausgabeanspruchs besonderen Regeln zu unterwerfen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO ist ein Sonderrecht des Rechtsanwalts, das weitergeht als das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und es dem Anwalt ermöglichen soll, seine berechtigten Ansprüche gegen den Auftraggeber auch ohne Prozess und ohne Anrufung der Gerichte durchzusetzen13. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die von § 50 BRAO bestimmte Dauer, während derer der Rechtsanwalt die Handakten aufzubewahren hat, zugleich den Lauf der Verjährung beeinflusst. Da die Interessen des Mandanten durch die verjährungsrechtlichen Regeln ausreichend geschützt sind, hat die Länge der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

Auch wenn die von § 50 BRAO bestimmten Aufbewahrungsfristen nicht mit der Verjährung des Herausgabeanspruchs abgestimmt sind14, behält die gegenüber der regelmäßigen Verjährung längere berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht eine eigenständige Bedeutung. Dies beschränkt sich nicht nur auf die berufsrechtlichen Belange. So beeinflusst die Länge der Aufbewahrungspflicht etwa datenschutzrechtliche Ansprüche des Mandanten15. Da die Handakte bei einem Haftungsprozess gegen den Anwalt ein wichtiges Beweismittel darstellen kann16, berührt die Länge der Aufbewahrungspflicht neben der Beweisführung weiter die Frage, wie sich der Anwalt in tatsächlicher Hinsicht im Haftungsprozess einlassen kann.

Weiterlesen:
Erschließungsbeiträge - und ihre Festsetzung nach 40 Jahren

Aus den gleichen Gründen hat auch die Verlängerung der berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht in den Mandatsvereinbarung keinen Einfluss auf die Verjährung des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB.

Der Bundesgerichtshof verneint auch aus anderen Rechtsgründen bestehende Herausgabeansprüche des Mandanten hinsichtlich der Handakten des Rechtsanwalts: § 50 BRAO begründet keinen zusätzlich neben § 667 BGB tretenden materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch des Mandanten. § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO nF (in Kraft seit 18.05.2017) bestätigt dies; die Vorschrift regelt ebenfalls nur die berufsrechtliche Herausgabepflicht17.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19

  1. BGH, Urteil vom 30.11.1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 263; vom 17.05.2018 – IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319 Rn. 11[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2007 – XI ZR 230/07, ZIP 2008, 1762 Rn. 17 mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 30.11.1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264[]
  4. vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 258, 269; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 695 Rn. 2[]
  5. vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 41; BeckOGK-BGB/Riesenhuber, Stand 2020, § 667 Rn. 44; Jungk in Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 23 Rn. 163; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 51; Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl., § 50 Rn. 16[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13, WM 2015, 455 Rn. 11; Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 50 Rn. 17; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 25[]
  7. Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 50 BRAO, Rn. 1[]
  8. vgl. BT-Drs. 3/120, S. 75[]
  9. vgl. BT-Drs. 3/120, S. 78 zu § 62 BRAO-E[]
  10. vgl. BT-Drs. 12/4993, S. 31[]
  11. BGBl. I S. 1121 ff[]
  12. vgl. BT-Drs. 18/9521, S. 115 f[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1997 – IX ZR 244/96, WM 1997, 2087, 2090 unter II. 2.a; BT-Drs. 3/120, S. 79 zu § 62 BRAO-E; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 50 BRAO Rn. 18[]
  14. vgl. zur Kritik Henssler/Prütting/Offermann-Bruckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 51, 113[]
  15. vgl. BT-Drs. 18/9521, S. 115[]
  16. vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 50 Rn. 2[]
  17. vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 116[]
Weiterlesen:
Die vergessene Wiedervorlage

Bildnachweis: