Die Wahlen zum Rat der Stadt Dortmund in den Wahlbezirken 11, 12 und 13 und zur Bezirksvertretung Eving am 13. September 2020 ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gültig. Die Stadt Dortmund ist nicht verpflichtet, die Wahl des Rates für diese Wahlbezirke und der Bezirksvertretung Eving für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen.

Die darauf gerichtete Klage zweier Bürger der Stadt Dortmund hatte keinen Erfolg. Im Jahr 2019 beschloss der Vorstand des Dortmunder SPD-Unterbezirks eine Trennung des Ortsvereins Eving-Lindenhorst in die Ortsvereine Eving II und Lindenhorst. Damit waren die Kläger und die Mitglieder des neu geschaffenen Ortsvereins Eving II nicht einverstanden, da die vorgenommene Teilung ihrer Ansicht nach für den Ortsverein Eving II nachteilig sei. Aus diesem Grund kam eine Konstituierung des Ortsvereins zunächst nicht zustande und weigerten sich dessen Mitglieder, Delegierte für die Aufstellung der Kandidaten zur Kommunalwahl zu wählen. In der Folge wurden auch Verfahren vor der Landes- und Bundesschiedskommission der SPD angestrengt. Letztere entschied im Dezember 2020, dass die vorgenommene Teilung des Ortsvereins unwirksam sei. Die Kläger sind der Ansicht, dass daher die Kandidatenaufstellung für die Wahlen zum Rat der Stadt Dortmund und für die Bezirksvertretung Eving nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat darin keine Unregelmäßigkeit bei der Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahl (Wahlfehler) erblickt. Im Rahmen des vorliegenden Wahlprüfungsverfahrens ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern eng und strikt zu begrenzen, da die einmal durch Wahlen hervorgebrachten Vertretungen größtmöglichen Bestandsschutz verlangen. Daraus folgt, dass nicht jede Verletzung gegen Satzungsrecht von Parteien zu einem Wahlfehler führt, sondern nur eine Verletzung elementar-demokratischer Verfahrensanforderungen. Den Mitgliedern des Ortsvereins waren im Vorfeld der Wahl ausreichend Möglichkeiten eingeräumt worden, um an der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen mitzuwirken. Sie hatten sich jedoch dazu entschlossen, auf die ihnen angebotenen Möglichkeiten der politischen Teilhabe zu verzichten, um stattdessen die parteilichen Schiedsverfahren abzuwarten. Da mit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht zwingend vor Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2023 zu rechnen war, nahmen sie damit in Kauf, nicht an der Kandidatenaufstellung mitwirken zu können. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2023 – 15 K 4572/20
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