Die persönliche Haftung des Bankvorstands

Das Landgericht München I hat soeben einen Arrest über das gesamte Vermögen eines ehemals für das Risikomanagement zuständigen Vorstandsmitglieds der Bayerischen Landesbank (BayernLB) verhängt. Der frühere Bankvorstand kann damit auf sein Vermögen (Bankguthaben, Immobilien etc.) weder zugreifen noch hierüber verfügen.

Die persönliche Haftung des Bankvorstands

Die BayernLB hatte einen solchen Arrest mit der Begründung beantragt, sie habe einen Schadensersatzanspruch von über 200 Mio. € gegen ihren früheren Vorstand und müsse befürchten, dass dessen Vermögen ihrem Zugriff entzogen werde. Die BayernLB hatte Anfang 2006 ihre Formel-1-Beteiligung veräußert. Für den Verkauf war der Beklagte in seiner Funktion als Vorstand federführend zuständig. Die Klägerin wirft dem Beklagten nun vor, er habe die Formel-1-Beteiligung um 50 Mio. US-$ zu billig verkauft und für sein Entgegenkommen im Rahmen fingierter Beraterverträge 50 Mio. US-$ erhalten. Der Beklagte hat entsprechende Beträge durch Gründung mehrerer Gesellschaften seiner Stiftung zugeführt, die als Stiftungszweck die Versorgung des Stifters, also seine Versorgung hat. Ein weiterer hoher Schaden sei der Klägerin durch Pflichtverletzungen des Beklagten beim überteuerten Erwerb der Bank Hypo Group Alpe Adria (HGAA) entstanden.

Nachdem die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich des Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb der Bank Hypo Group Alpe Adria zurückgenommen hat, mußte das Landgericht München I noch bewerten, ob es erstens überwiegend wahrscheinlich ist, dass der BayernLB wegen des Bestechungsvorwurfs ein Schadensersatzanspruch zusteht und ob zweitens die Sorge begründet ist, dass sich die Vermögenslage bis zu einem Urteil über den Schadensersatzanspruch derart verschlechtert, dass die Klägerin am Ende „mit leeren Händen“ dasteht.

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Beide Fragen bejaht das Landgericht München I nun in seinem heutigen Urteil.

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs

Das Landgericht München I ist überzeugt, dass zwischen dem Verkauf der Formel-1-Anteile und den finanziellen „Zuwendungen“ an den beklagten ehemaligen BayernLB-Vorstand ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Beklagte hat diese Zahlungen demzufolge aufgrund seiner Tätigkeit für die BayernLB erlangt und muss sie an diese herausgeben:

Der ehemalige Bankvorstand der BayernLB hat selber vortragen lassen, dass die von ihm behaupteten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Formel 1 erfolgten. Seine Formel-1-Kenntnisse und Erfahrungen hat er als Vorstand der BayernLB gesammelt. Der erforderliche unmittelbare innere Zusammenhang ist unabhängig von der Frage, ob ein Bestechlichkeitsdelikt vorliegt. Daher ist es nach Ansicht des Landgerichts München I für dieses Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob ein zu niedriger Verkaufspreis vereinbart wurde und deshalb Zahlungen erfolgten.

Da der Beklagte auch nicht offenbart hat, worin seine mit vielen Millionen abgegoltenen Beratungsleistungen bestanden haben sollen, sah das Landgericht München I den Vortrag der BayernLB, die Beraterverträge seien fingiert und die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Formel-1- Anteile geflossen prozessual als zugestanden an.

Die befürchtete Verschlechterung der Vermögenslage

Das Landgericht München I zeigt sich in seinem Urteil aber auch überzeugt, dass ohne den hier angeordneten Arrest die Sorge begründet ist, dass sich die Vermögenslage des ehemaligen Bankvorstands bis zu einem Urteil über den Schadensersatzanspruch derart „verschlechtert“, dass für die BayernLB nicht mehr da wäre:

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Der Beklagte Ex-Vorstand hat gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Anteile an diversen Gesellschaften, über die er über Immobilienvermögen und weiteres Vermögen verfügt, verschwiegen. Er hat durch die Gründung mehrerer Gesellschaften und Verschachtelung seines Vermögens sowie die Übertragung von Immobilien an die G-GmbH, die von seiner Stiftung gegründet wurde, ausreichend Anhaltspunkte geschaffen, die befürchten lassen, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.“

Landgericht München I, Urteil vom 3. Mai 2011 – 20 O 1927/11