Eilverfahren zum Stuttgarter Schlossgarten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 das abgeschlossen,

Eilverfahren zum Stuttgarter Schlossgarten

Nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart gestern in dem vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND -, Landesverband Baden-Württemberg, angestrengten Eilverfahren auf Unterlassung von Baumfällarbeiten die nur noch zu treffenden Kostenentscheidung getroffen und dabei die Kosten des Verfahrens der beigeladenen Deutschen Bahn als Projektbetreiberin auferlegt, da das Gericht dem Eilantrag höchstwahrscheinlich noch vor Beginn der Baumfällarbeiten in der Sache stattgegeben hätte, wenn ihm am Abend des 30. September 2010 alle entscheidungserhebliche Tatsachen und insbesondere das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom selben Tage bekannt gewesen wären.

In diesem Schreiben hat das Eisenbahn-Bundesamt die Deutsche Bahn nochmals an die Einhaltung näher beschriebener Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Projekt Stuttgart 21 vom 28.01.2005 erinnert und diese wegen der möglichen Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange (Fledermäuse/Juchtenkäfer) aufgefordert, die darin verlangte Ausführungsplanung rechtzeitig vor der Aufnahme von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat offen gelassen, ob die von der Deutschen Bahn unstreitig ohne vorherige Vorlage der verlangten Ausführungsunterlagen durchgeführten Baumfällarbeiten als rechtwidrig einzustufen sind. Denn das Verwaltungsgericht hätte bei Kenntnis des Schreibens des Eisenbahn-Bundesamtes am Abend des 30. September 2010 dem Eilantrag bereits deshalb stattgegeben, weil das Eisenbahn-Bundesamt in diesem Schreiben selbst davon ausgegangen ist, dass die Deutsche Bahn bis zur Vorlage der verlangten Unterlagen mit den Baumfällarbeiten nicht beginnen darf.

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Unabhängig davon muss die Deutschen Bahn auch deshalb die Kosten tragen, weil die Bahn das Verwaltungsgericht auf die Existenz des offensichtlich für das vorliegende Eilverfahren entscheidungserheblichen Schreibens nicht hingewiesen und dadurch die in Betracht kommende Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes nicht ermöglicht hat. Ein Hinweis auf das Schreiben wäre gerade auch von der Deutschen Bahn zu erwarten gewesen, nachdem diesem Schreiben mehrere unmissverständliche schriftliche Aufforderungen des Eisenbahn-Bundesamtes an die Deutsche Bahn vorausgegangen sind, rechtzeitig vor der Durchführung von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten zu dem dort vermuteten Vorkommen des Juchtenkäfers weitere Untersuchungen durchzuführen und erforderlichenfalls eine artenschutzrechtliche Bewertung vorzulegen.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 13 K 3749/10