Ein Kirchturm mit Beleuchtung

Sind die Lichteinwirkungen eines beleuchteten Kirchturms auf eine benachbarte Wohnung lediglich unwesentlich, muss diese nicht abgeschaltet werden.

Ein Kirchturm mit Beleuchtung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Klage einer Anwohnerin abgewiesen. Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauberbischofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die Beleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Eigentumswohnung der Klägerin. Die Klägerin will eine Abschaltung der Lichtanlage erreichen. Sie macht geltend, ihre Schlaf- und Ruheräume würden mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet. Zudem sei die Lichtfarbe Kaltweiß besonders störend. Die dagegen gerichtete Klage hatte das Landgericht Mosbach abgewiesen. Ihr Ziel hat die Klägerin vor dem Oberlandesgericht weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe auf ein von ihm beauftragtes Sachverständigengutachten gestützt: Die Messungen des Sachverständigen in der Wohnung der Klägerin ergaben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Klägerin nur unwesentlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin als besonders störend empfundenen Lichtfarbe.

Darüberhinaus wies das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil darauf hin, dass Lichteinwirkungen auch durch Maßnahmen der Klägerin – etwa lichtundurchlässige Vorhänge – abgewehrt werden könnten. Auch der Lichteinfall auf die Dachterrasse der Klägerin durch die Kirchturmbeleuchtung ist nach Beurteilung des Oberlandesgerichts im innerstädtischen Bereich hinzunehmen.

Weiterlesen:
Presseauskunft über Strafverfahren mit Namensnennung ?

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2018 – 12 U 40/17