Elternunterhalt – Leistungsfähigkeit – Familienbedarf

Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt1.

Elternunterhalt – Leistungsfähigkeit – Familienbedarf

Die Leistungsfähigkeit des zum Elternunterhalt Verpflichteten kann aufgrund der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode2 wie folgt bemessen werden:

Einkommen Unterhaltsverpflichteter
+ Einkommen Ehegatte
= Familieneinkommen
./. Familienselbstbehalt
= verbleiben
./. 10 % Haushaltsersparnis
= Zwischensumme
./. davon verbleiben zusätzlich ½
+ zzgl. Familienselbstbehalt
= indiv. Familienbedarf
=> Anteil des Unterhaltsverpflichteten hieran

Einkommen des Unterhaltsverpflichteten
./. Anteil des Unterhaltsverpflichteten am Familienselbstbehalt
= für Elternunterhalt einsetzbar

Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das unterhaltspflichtige Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese Weise bemessen werden kann, ist allerdings umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu bemessen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Einkommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.

Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts3 sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss4.

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem BGH, Urteil vom 28.07.20105 in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen. Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts6 Rechnung getragen ist7.

Die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Bundesgerichtshof bisher nicht zu beantworten8. Sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden9.

Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg an, will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm nach Abzug seines anteiligen individuellen Familienbedarfs verbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung belassen bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen nur die Hälfte für den Elternunterhalt verwenden10.

Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt11.

Der Bundesgerichtshof hält die Anwendung des von ihm im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sachgerecht, in denen das unterhaltspflichtige Kind über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.

Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit entgegen insoweit geäußerter Kritik ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen12. Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf (hier 1.203,24 € bzw.01.181,50 €) wie auch der vorliegende Fall zeigt durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem alleinstehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich hohem Einkommen hat ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger auch bei einem fiktiven Abzug von 10 % seines Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis weniger für den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt.

Die Anwendung des vom Bundesgerichtshof im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch auf die vorliegende Fallgestaltung trägt schließlich auch einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und berechenbar.

Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Denn damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten13.

Der von Wohlgemuth14 gewählte Ansatz, den individuellen Familienbedarf unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem besserverdienenden Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes 90 % seines Einkommens zu belassen, vermag die Vorzüge der vorstehenden Berechnungsmethode nicht in Frage zu stellen. Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2014 – XII ZB 25/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535[]
  2. BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41[]
  3. vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000 [Fn. 57][]
  4. BGH, Urteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363[]
  5. BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535[]
  6. zzt.: 1.600 € x 2 – 10 %[]
  7. BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43[]
  8. vgl. BGH, Urteil BGHZ
    196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21[]
  9. OLG Koblenz Beschluss vom 21.03.2012 13 UF 990/11 juris Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; LindemannHinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; differenzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und FAFamR/Gerhardt 9. Aufl.06. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hinsichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse[]
  10. OLG München Beschluss vom 20.08.2013 30 UF 504/13 S. 8 und 11, nicht veröffentlicht[]
  11. Wohlgemuth FamRZ 2011, 341, 344; Günther FamFR 2010, 433, 435; s. auch HilbigLugani in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1367 ff.[]
  12. vgl. BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43[]
  13. vgl. dazu BGH, Urteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363; so auch Dose FamRZ 2013, 993,1000[]
  14. Wohlgemuth, FamRZ 2011, 341[]