Entzug von Journalisten-Akkreditierungen zum Hamburger G20-Gipfel

Der Entzug zweier G20-Akkreditierungen war rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Klagen zweier Journalisten gegen die Bundesregierung wegen des Entzugs ihrer G20-Akkreditierungen stattgegeben.

Entzug von Journalisten-Akkreditierungen zum Hamburger G20-Gipfel

Die beiden klagenden Journalisten erhielten auf ihren Antrag hin Anfang Juli 2017 zunächst personalisierte Akkreditierungsausweise vom Bundespresseamt für den am 7. und 8. Juli 2017 stattfindenden G20-Gipfel in Hamburg. Nachdem es zeitlich unmittelbar vor dem G20-Gipfel zu erheblichen Ausschreitungen in Hamburg kam, entzog das Bundespresseamt den Journalisten ihre Akkreditierungsausweise. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die massiven Ausschreitungen und neue nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu vier anderen ebenfalls akkreditierten Journalisten eine Neubewertung der Sicherheitslage erforderlich gemacht hätten. Danach sei das Bundespresseamt zu dem Schluss gelangt, dass die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des G20-Gipfels nur gewährleistet werden könne, wenn denjenigen Journalisten, zu denen Sicherheitsbedenken vorlägen – wozu auch die Journalisten zählten –, die Akkreditierung entzogen werde.

Hiergegen setzen sich die Journalisten mit ihren nach Durchführung des G20-Gipfels erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie machen insbesondere geltend, es habe kein auf sie bezogener Gefährdungssachverhalt vorgelegen. Weder etwaige Erkenntnisse in Bezug auf Dritte noch die allgemeine Sicherheitslage rechtfertigten den Entzug ihrer Akkreditierungen. Überdies sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da ein milderes Mittel, etwa die Begleitung der Journalisten während des Gipfels, möglich gewesen wäre.

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun beiden Klagen stattgegeben:

Der Entzug der Akkreditierungen sei im Falle der beiden Journalisten rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte wie den Akkreditierungen hätten nicht vorgelegen. Nachträglich eingetretene Tatsachen, die das Bundespresseamt berechtigten, die Akkreditierung nicht zu erlassen, seien in Bezug auf die Journalisten nicht erkennbar. Auch dass ein Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl hätte erfolgen dürfen, lasse sich nicht feststellen. Davon abgesehen sei die Widerrufsentscheidung auch nicht frei von Ermessensfehlern ergangen, insbesondere sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall unterblieben.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 20. November 2019 – VG 27 K 516.17 und VG 27 K 519.17)

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  • Demonstration, Hamburg,G20,: Pixabay