Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden.
Mit dieser Entscheidung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die obergerichtlich umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland grundsätzlich geklärt.
Dem zugrunde lagen zwei Klagen eines in Nord-Gaza geborenen 34-jährigen Mannes1 und eines 32-jährigen somalischer Staatsangehörigen2, die beide in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Sie verließen Griechenland und reisten in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die hier gestellten weiteren Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Griechenland an.
Die dagegen erhobenen Klagen hat das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Gießen abgewiesen3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der beiden Flüchtlinge zurückgewiesen, da ihnen unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Art. 4 GRCh) drohe4.
Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als sogenannte Tatsachenrevisionen nach § 78 Abs. 8 AsylG wegen einer Abweichung von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland durch andere Oberverwaltungsgerichte zugelassenen Revisionen hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg:
Die allgemeine Lagebeurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof erweist sich auch für das Bundesverwaltungsgericht auf der maßgeblichen Grundlage der aktuellen Erkenntnislage als im Wesentlichen zutreffend. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.
Zwar haben wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere aus dem aktuellen Überbrückungsprogramm, dem Integrationsprogramm Helios+ oder dem staatlichen Grundeinkommen. Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen der genannten Stellen hinzutreten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24
- BVerwG – 1 C 18.24[↩]
- BVerwG – 1 C 19.24[↩]
- VG Gießen, Urteile vom 21.02.2022 – 2 K 2137/20.GI.A und 8 K 4675/19.GI.A[↩]
- Hess. VGH, Urteile vom 06.08.2024 – 2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A[↩]
Bildnachweis:
- Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos, Griechenland: Faktengebunden | CC BY-SA 4.0 International











