Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 und die verschiedenen Regelungen zum Fonds Heimerziehung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine hierauf gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der finanzielle Entschädigungsleistungen geltend gemacht werden sollten, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Das Bundesverfassungsgericht hält in dem hier vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in Westdeutschland für unzulässig. Der Beschwerdeführer, der 1952 geboren und bereits als Säugling von seiner Mutter getrennt wurde, lebte bis 1966 in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 und gegen verschiedene Regelungen zum Fonds Heimerziehung.
Angestoßen durch Petitionen ehemaliger Heimkinder setzte der Deutsche Bundestag im Dezember 2008 einen Runden Tisch zur Aufarbeitung der Heimerziehung in Westdeutschland zwischen 1949 und 1975 ein. In seinem Abschlussbericht führt der Runde Tisch aus, es sei in westdeutschen Heimen „zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen […], die auch nach damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren.“ Im Rahmen des Runden Tisches und in der anschließenden parlamentarischen Auseinandersetzung wurde auch diskutiert, wegen des erlittenen Unrechts pauschalierte Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Dieser Vorschlag setzte sich nicht durch. Am 7. Juli 2011 beschloss der Deutsche Bundestag, im Rahmen einer Fonds-Lösung Hilfen zur Milderung der Folgeschäden der Heimerziehung in Westdeutschland zu gewähren, die größtenteils als Sachleistungen erbracht werden sollen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses errichteten der Bund, die westdeutschen Bundesländer und die evangelische und katholische Kirche einen Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“, der ausschließlich für die Heimerziehung in Westdeutschland zuständig ist und der zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufgenommen hat.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfassungsbeschwerde angeführt, er sei während seiner Heimunterbringung zahlreichen Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen und ist der Ansicht, die öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der Grundrechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Diese Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, da sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist. Sie ist insbesondere unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages richtet, keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Insoweit wahrt sie den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen Maßnahmen gerichtet ist, die den Beschwerdeführer nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten rechtlich betreffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Dies gilt für die Einsetzung des Runden Tisches durch den Bundestag, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie den Abschlussbericht, der lediglich ausführliche Darstellungen der Lebensumstände der ehemaligen Heimkinder und rechtlich unverbindliche Empfehlungen enthält. Dasselbe gilt für die Vorgehensweise und den Beschluss des Bundestags, sich dem Abschlussbericht des Runden Tisches nach eigener Prüfung durch die Fraktionen und den zuständigen Ausschuss sowie nach einer Aussprache im Bundestag anzuschließen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Regelung zur Finanzierung der Beratungstätigkeit der regionalen Anlauf- und Beratungsstellen aus den Mitteln des Fonds (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 Vereinbarung) in konkreter Weise beschwert ist.
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestags gerichtet ist, von der Schaffung zusätzlicher Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder abzusehen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes wahrt.
Nach dem verfassungsprozessrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommt, ist auch eine unmittelbar gegen gesetzgeberische Maßnahmen gerichtete Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor erfolglos alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Dadurch wird vermieden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Das Durchlaufen des Rechtswegs ist insbesondere dann geboten, wenn die Gerichte durch die Ausnutzung einfachrechtlicher Entscheidungsspielräume auf verfassungsrechtliche Problemlagen reagieren könnten. Die vorherige Anrufung der Fachgerichte ist nur dann verzichtbar, wenn es offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, die gerügte Grundrechtsverletzung auf diesem Wege zu beheben1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der Grundrechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle Entschädigungsleistungen zu gewähren. Im Ausbleiben einer Entschädigung liege eine erneute Verletzung seiner Grundrechte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass erst die vom Beschwerdeführer geforderte Schaffung weiterer Entschädigungsansprüche durch den Gesetzgeber – hinsichtlich dessen Untätigkeit fachgerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nicht besteht – den gerügten Zustand hätte beenden können. Vielmehr erfassen die bestehenden einfachrechtlichen Schadensersatz- und insbesondere Staatshaftungsansprüche grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er erfolglos versucht hat, den als verfassungswidrig gerügten Zustand der Entschädigungslosigkeit durch die gerichtliche Geltendmachung der bestehenden einfachrechtlichen Ansprüche zu vermeiden.
Seine Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil es völlig aussichtslos gewesen wäre, mögliche Entschädigungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Zwar mag die Einschätzung des Runden Tisches zutreffen, dass viele Betroffene konkrete Rechtsverstöße nur schwer nachweisen könnten. Das bestehende Recht ermöglicht es aber, derartigen Beweisschwierigkeiten durch eine grundrechtskonforme Anwendung der Beweisregeln zu begegnen. Wird beweisbelasteten Beteiligten die Durchsetzung ihrer Ansprüche durch Versäumnisse der Gegenseite erschwert, können die Gerichte dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen oder mit Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr reagieren2. Bei der Anwendung des einfachen Rechts hätten die Fachgerichte berücksichtigen können, dass die Verantwortung für die Beweisschwierigkeiten bei der Gegenseite, den damals für die Kinder und Jugendlichen verantwortlichen Personen und Institutionen, liegen kann und dass sich die Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer Heimunterbringung und ihrer Minderjährigkeit in einer Situation besonderer Schutzlosigkeit und Ausgeliefertheit befanden3, in der unmittelbarer Rechtsschutz nicht erreichbar war. Erst auf der Grundlage der fachgerichtlich gesicherten Rechts- und Beweislage könnte das Bundesverfassungsgericht die weitreichende Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit weiteren gesetzgeberischen Tätigwerdens sinnvoll überprüfen.
Insoweit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen inzwischen durch die Verjährung der Ansprüche verschlechtert haben. Der Beschwerdeführer trägt ohnehin selbst vor, dass seine Ansprüche nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte möglicherweise nicht verjährt seien. Ein spezifischer Zusammenhang zwischen der durch besondere Schutzlosigkeit gekennzeichneten Situation der damaligen Heimunterbringung und dem Eintritt der Verjährung, der es unbillig erscheinen ließe, den Beschwerdeführer auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz zu verweisen, besteht zudem nicht.
Das einfache Recht enthält bereits Entschädigungs- und insbesondere Staatshaftungsansprüche, die auch die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsverletzungen erfassen, so dass möglicherweise bereits die Geltendmachung dieser bestehenden Ansprüche zu einer Entschädigung für die erlittenen Rechtsverletzungen geführt hätte. Erst auf der Grundlage der fachgerichtlich gesicherten Rechts- und Beweislage hätte das Bundesverfassungsgericht die weitreichende Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit weiteren gesetzgeberischen Tätigwerdens sinnvoll überprüfen können.
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass er erfolglos versucht habe, seine bereits bestehenden einfachrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, noch ist ersichtlich, dass die Beschreitung des Rechtsweges hier von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Zwar mag die Einschätzung des Runden Tisches zutreffen, dass viele Betroffene im Rahmen von Gerichtsverfahren konkrete Rechtsverstöße nur schwer nachweisen könnten. Das bestehende Recht ermöglicht es aber grundsätzlich, derartigen Beweisschwierigkeiten durch eine grundrechtskonforme Anwendung der Beweisregeln zu begegnen. So hätten die Fachgerichte berücksichtigen können, dass die Verantwortung für die Beweisschwierigkeiten bei der Gegenseite, den damals für die Kinder und Jugendlichen verantwortlichen Personen und Institutionen, liegen kann und dass sich die Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer Heimunterbringung und ihrer Minderjährigkeit in einer Situation besonderer Schutzlosigkeit und Ausgeliefertheit befanden, in der unmittelbarer Rechtsschutz nicht erreichbar war.
Im Übrigen sind die Regelungen zur Ausgestaltung des Fonds Heimerziehung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die in § 9 Abs. 3 der Satzung des Fonds Heimerziehung enthaltene Verzichtsklausel wendet, ist sie im Ergebnis unbegründet.
Legt man allein den Wortlaut der Vorschrift zugrunde, ist sie allerdings hinsichtlich des Umfangs der Verzichtserklärung unklar formuliert. Es kann sinnvollerweise nicht gewollt sein, dass die Betroffenen auf die Geltendmachung „jeglicher Forderungen gegen die öffentliche Hand und die Kirchen“ verzichten. Aus der Entstehungsgeschichte des Fonds, insbesondere aus den Ausführungen im Zwischen- und Abschlussbericht des Runden Tisches, ergibt sich, dass die Betroffenen anstelle von Entschädigungszahlungen für erlittenes Unrecht Hilfen bei der Bewältigung noch anhaltender Folgeschäden erhalten sollen. Die Verzichtserklärung betrifft daher lediglich die an das individuell erlittene Unrecht anknüpfenden Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Dass insoweit einen Verzicht erklären muss, wer Leistungen aus dem Fonds erhalten möchte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weil die Betroffenen lediglich ihre – ohnehin kaum mehr durchsetzbaren – Ansprüche freiwillig gegen eine Fondsleistung tauschen, liegt schon kein Grundrechtseingriff vor. Im Übrigen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst solche Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sein, die zu einer unfreiwilligen Ersetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche durch öffentlichrechtliche Ersatzansprüche führten, wenn sich dadurch die Rechtsposition der Gruppe der Betroffenen insgesamt verbessert4. Der in § 9 Abs. 3 Satzung vorgesehene freiwillige Verzicht, der der Rechtssicherheit dient und regelmäßig bereits verjährte Ansprüche betrifft, ist angesichts dieser Rechtsprechung unbedenklich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. April 2012 – 1 BvR 3023/11
- vgl. BVerfGE 97, 157, 165; 123, 148, 172[↩]
- Grundgedanke des § 444 ZPO; vgl. etwa BGHZ 72, 132, 136 und BGH, Urteil vom 24.01.1989 – VI ZR 170/88, NJW 1989, S. 2330, 2331; Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 254/03, FamRZ 2005, 93, 96 f.; BSGE 24, 25, 28 f.; BVerwGE 78, 367, 370; vgl. auch BVerfGE 52, 131, 145 ff., 153 ff.; BVerfGK 14, 118, 121[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 282, 315[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 263, 301 f., 304; 112, 93, 110 ff.[↩]











