Das Bundesverfassungsgericht hat § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung vom 24.03.2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ‑das „kommunale Bildungspaket“- für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Regelungen stellen eine unzulässige Aufgabenübertragung auf die Kommunen dar und verletzen die beschwerdeführenden Städte in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Die Regelungen bleiben jedoch bis zum 31.12.2021 weiter anwendbar.

Dagegen entsprechen die in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII geregelten Aufgaben – Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten und Schulbedarfspaket – inhaltsgleich bereits früher auf die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben und sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Art. 28 Abs. 2 GG wird durch das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG näher ausgestaltet. Es untersagt dem Bund, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen.
- Ein Fall des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG liegt vor, wenn ein Bundesgesetz den Kommunen erstmals eine bestimmte Aufgabe zuweist oder eine damit funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe vornimmt.
- Eine Anpassung bundesgesetzlich bereits zugewiesener Aufgaben an veränderte ökonomische und soziale Umstände ist nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zulässig.
Dies entschied das Bundesverfassungsgericht jetzt auf die Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer kreisfreier Städte aus Nordrhein-Westfalen, die sich mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen §§ 34 und 34a SGB XII in der Fassung von Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 [1] wenden. Sie sehen in den angegriffenen Vorschriften einen Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, weil diese die ihnen als örtliche Träger der Sozialhilfe bereits zugewiesenen Aufgaben wesentlich verändert, erweitert und um neue Aufgaben ergänzt hätten.
- § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 [2] sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27.12.2003 [3] mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes unvereinbar.
- Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31.12.2021, weiter anwendbar.
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- Das kommunale Bildungspaket
- Verwaltungsauffassungen zum kommunalen Bildungspaket
- Zulässikgeit der Kommunalverfassungsbeschwerde
- Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung
- Kommunale Selbstverwaltung- und das Durchgriffsverbot
- Aufgabenübertragung durch die Neuregelung zum kommunalen Bildungspaket
- Fortgeltungsanordnung bis Ende 2021
Das kommunale Bildungspaket
§§ 34 und 34a SGB XII finden sich im Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII („Hilfe zum Lebensunterhalt“). § 34 SGB XII bestimmt, für welche Bedarfe Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden. § 34a SGB XII enthält Vorgaben für die Gewährung der Bedarfe. In der verfahrensgegenständlichen Fassung (Geltungszeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2013) haben die Regelungen folgenden Wortlaut:
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
- Schulausflüge und
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für
- Schülerinnen und Schüler und
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- die Teilnahme an Freizeiten.
§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt.
(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt.
(3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(5) Im begründeten Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
Die Zuständigkeit der beschwerdeführerenden Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Erfüllung der aufgeführten Aufgaben ergibt sich aus §§ 3, 97 und 98 SGB XII. Die Vorschriften haben – soweit hier von Bedeutung – folgenden Wortlaut:
§ 3 Träger der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
§ 97 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,
- Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
- Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
- Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 sachlich zuständig.
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
§ 3 Träger der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
§ 97 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,
- Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
- Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
- Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 sachlich zuständig.
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
Mit Wirkung zum 1.01.2020 (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 – Bundesteilhabegesetz [4]) wurden § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII aufgehoben, § 98 Abs. 5 SGB XII geändert und Absatz 6 angefügt. Mit dem Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) vom 29.04.2019 wurde – mit Wirkung zum 1.08.2019 – § 98 Abs. 1a SGB XII eingefügt [5], der – in Abweichung zu Absatz 1 – die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei der Auszahlung von Leistungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 34a Abs. 7 SGB XII regelt.
Die bundesrechtlichen Regelungen werden durch das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für das Land Nordrhein-Westfalen [6] vom 16.12.2004 [7], zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21.07.2018 [8]. Dessen § 1 hatte bis zum 16.03.2013 folgenden Wortlaut:
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
Die in §§ 34 und 34a SGB XII geregelten Bedarfe für Bildung und Teilhabe wurden größtenteils durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 rückwirkend zum 1.01.2011 in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Hartz IV, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 [9]. Dieses hatte ihm unter anderem aufgegeben, alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf folgerichtig und realitätsgerecht zu bemessen [10], und die bisherige Ermittlung des Existenzminimums eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar eingestuft [11]. Namentlich der besondere kinder- und altersspezifische Bedarf, der vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten ist, war bei der Berechnung des Existenzminimums bis dahin nicht ausreichend ermittelt, sondern lediglich von der Regelleistung Alleinstehender abgeleitet worden. Aufgrund des freihändig und ohne empirische oder methodische Fundierung festgesetzten Abschlags von 40 % der Regelleistung für Alleinstehende waren insbesondere die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner und anderes mehr unberücksichtigt geblieben, die zum Bedarf eines schulpflichtigen Kindes gehören. Kinder seien keine kleinen Erwachsenen, und der Bedarf zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei an den kindlichen Entwicklungsphasen und dem für ihre Persönlichkeitsentfaltung Erforderlichen auszurichten [12].
Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber mit der Anerkennung der vorliegend in Rede stehenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten ein gleichberechtigtes Maß an Teilhabe am Leben der Gesellschaft gewährleisten und einen gleichartigen Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich ermöglichen. Auf diese Weise sollte das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden [13].
Die weitere Entwicklung der Vorschriften zum kommunalen Bildungspaket
§§ 34 und 34a SGB XII wurden seit Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde mehrfach geändert; diese Änderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Vor dem kommunalen Bildungspaket bestehende Regelungen
Bereits in dem durch Gesetz vom 27.12.2003 [14] aufgehobenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren Bildungs- und Teilhabeleistungen beziehungsweise die Berücksichtigung besonderer Bedarfe von Kindern und Jugendlichen normiert. So enthielt § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG eine Regelung über die Gewährung einmaliger Leistungen für die Beschaffung besonderer Lernmittel für Schülerinnen und Schüler. Daneben sah § 12 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.07.1996 geltenden Fassung vor, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem durch das Wachstum bedingten Bedarf umfasst. Ab dem 1.08.1996 stellte § 12 Abs. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.1996 [15] auf den bei Kindern und Jugendlichen durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf ab. Diese Formulierung fand sodann Eingang in § 27 Abs. 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003 [16]. Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch deren besonderen, insbesondere durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Dieser wurde vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 [17] durch § 31 Abs. 1 Nr. 3 (Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten) und § 28a SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (Schulbedarfspaket) konkretisiert.
Die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe ergibt sich seit dem 1.01.2005 aus § 3 SGB XII. Dieser wurde durch das Gesetz vom 27.12.2003 [18] eingeführt und hat die inhaltsgleichen Regelungen in § 9, § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG abgelöst. Nach § 3 Abs. 1 SGB XII werden die Aufgaben der Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern erfüllt. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht das jeweilige Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 97 SGB XII regelt die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erfolgt die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Landesrecht; Regelungen hierzu finden sich – mit Ausnahme von Hamburg – in den Ausführungsgesetzen der Länder zum Sozialgesetzbuch XII.
§ 98 SGB XII betrifft die örtliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe und enthält in Absatz 1a seit dem 1.08.2019 eine Spezialregelung für die Fälle des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 34a Abs. 7 SGB XII.
Verwaltungsauffassungen zum kommunalen Bildungspaket
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie sämtliche Landesregierungen und der Deutsche Landkreistag hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, und der Deutsche Landkreistag Gebrauch gemacht.
Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales liegen keine Daten zu dem zusätzlichen Aufwand und den zusätzlichen Kosten der Kommunen aufgrund des Bildungs- und Teilhabepakets vor, sodass hierzu qualifizierte Schätzungen vorgenommen worden seien. Eine exakte Ermittlung, in welchem Umfang die Steigerung der Nettoausgaben für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 auf die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets und nicht (auch) auf andere Ursachen zurückgeführt werden könne, sei aufgrund der vorliegenden statistischen Daten nicht möglich.
Auf der Grundlage der erstmals für das Jahr 2017 verfügbaren Bildungs- und Teilhabestatistik sei eine Darstellung der Anzahl der nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII leistungsberechtigten Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket möglich: 98 % der Leistungsberechtigten, die Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch nähmen, hätten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im ersten Quartal des Jahres 2018 hätten in Nordrhein-Westfalen 2.643 Personen Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten und die diesbezüglichen Ausgaben 286.240 Euro betragen. Davon seien die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten und/oder persönlichen Schulbedarf in Abzug zu bringen, da diese Leistungen bereits vor Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets gesetzlich vorgesehen gewesen seien (unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 und § 28a SGB XII a.F.).
Unter Berücksichtigung einer wegen unvollständiger Datenübermittlung möglichen Untererfassung der Leistungsbezieher sowie der entsprechenden Kosten um 100 % könnten in Nordrhein-Westfalen etwa 3.000 bis 4.000 Schülerinnen und Schüler pro Jahr Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür (ohne Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten und persönlichen Schulbedarf) könnten sich auf 1, 516 Millionen Euro pro Jahr belaufen; das entspreche rund 3, 5 Promille der gesamten Nettoausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Für die Bundesrepublik Deutschland könnte sich die Zahl der Empfänger von Bildungs- und Teilhabeleistungen auf etwa 16.000 bis 18.000 Personen im Jahr belaufen. Die Kosten hierfür summierten sich auf jährlich 6, 89 Millionen Euro, was rund 4, 6 Promille der gesamten Nettoausgaben für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII entspreche.
Die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Nach Ansicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen verändern die angegriffenen Regelungen die bestehenden Aufgaben der Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe nicht wesentlich. Im Bereich des Sozialgesetzbuches XII sei die Zahl potenzieller Bezieher und tatsächlicher Empfänger von Bildungs- und Teilhabeleistungen vergleichsweise gering, sodass die kommunalen Träger der Sozialhilfe hierdurch nicht übermäßig belastet würden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hätten im August 2017 im Geltungsbereich des Dritten Kapitels des Sozialgesetzbuches XII in Nordrhein-Westfalen 2.519 Personen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets empfangen.02.200 von ihnen hätten den Schulbedarf erhalten, der bereits vor der Einführung der gegenständlichen Vorschriften als gesonderte Leistung habe bewilligt werden können (unter Bezugnahme auf § 28a SGB XII a.F.).
Der von den Kommunen beklagte hohe administrative Umsetzungsaufwand beziehe sich auf die Leistungserbringung nach dem Sozialgesetzbuch II. Sie könnten für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII zudem auf die aufwendigen Strukturen und Vordrucke für das Sozialgesetzbuch II zurückgreifen. Hierdurch könne der Verwaltungsaufwand verringert werden; es ergäben sich Synergieeffekte.
Die Stellungnahme des Deutschen Landkreistages
Nach Auffassung des Deutschen Landkreistages durften die mit §§ 34 und 34a SGB XII neu geschaffenen (zusätzlichen) Aufgaben wegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG den Kommunen nicht auferlegt werden. Das Durchgriffsverbot schütze diese vor finanziellen Belastungen und die Länder vor Eingriffen in ihre Organisationshoheit. Es obliege daher den Ländern, die zuständigen Behörden zu bestimmen und die notwendige Finanzierung der Kommunen sicherzustellen. Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG sei tatbestandlich nur dann nicht einschlägig, wenn durch die bundesgesetzlichen Vorschriften weder die finanzielle Situation der Kommunen verändert noch die Organisationshoheit der Länder berührt werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Regelungen jedoch nicht der Fall.
Zulässikgeit der Kommunalverfassungsbeschwerde
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Städte sind beschwerdebefugt. Das Subsidiaritätserfordernis ist erfüllt. Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Schließlich entfaltet der Beschluss vom 23.07.2014 [19] keine entgegenstehende Rechtskraft.
Beschwerdebefugnis der Städte
Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG) kann grundsätzlich allein die Verletzung der Garantie kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) gerügt werden [20]. Eine Berufung auf andere Bestimmungen des Grundgesetzes ist nur möglich, wenn diese zumindest geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild kommunaler Selbstverwaltung mitzubestimmen [21].
Das ist mit Blick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG der Fall. Durch ihn wird der Gewährleistungsgehalt von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG näher konkretisiert. Die Städte haben die mögliche Verletzung von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG hinreichend substantiiert dargelegt. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Städte sind von den angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Kommunale Selbstverwaltung – und der Gewährleistungvorbehalt
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich [22]. Er schützt die Kommunen grundsätzlich vor einer Entziehung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft [23]; sein Gewährleistungsbereich kann aber auch durch eine Zuweisung neuer, materiell staatlicher Aufgaben beeinträchtigt werden [24]. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG verbürgen den Kommunen zudem Eigenverantwortlichkeit bei der Art und Weise der Aufgabenerledigung und der Organisation ihrer Verwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts sowie der Auswahl und der Verwendung ihres Personals [25]. In Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 7 GG wird die Finanzhoheit als weitere Dimension der Eigenverantwortlichkeit besonders hervorgehoben [26].
Im Zuge der Föderalismusreform I wurde mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 [27] Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG in das Grundgesetz aufgenommen [28]. Danach dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben nicht (mehr) übertragen werden [29]. Eine Verletzung des damit normierten Durchgriffsverbots kann mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden.
Zwar folgt die Kommunalverfassungsbeschwerde, selbst wenn sie ausschließlich gegen Rechtsnormen gerichtet werden kann, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Regeln der abstrakten Normenkontrolle. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Verfahren deshalb nur eingeschränkt darauf berufen, dass eine gesetzliche Regelung jenseits des Art. 28 Abs. 2 GG auch sonstiges Verfassungsrecht verletzt. Zulässigerweise kann jedoch gerügt werden, dass das angegriffene Gesetz unter Verstoß gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zustande gekommen ist, weil die Art. 70 ff. GG ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen [30]. Nach Art. 70 GG gehören Gemeindeangelegenheiten grundsätzlich zur Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Eingriffe des Bundesgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind hiernach grundsätzlich verboten, soweit nicht die Verfassung selbst besondere Kompetenznormen bereithält, die den Bund auch zu einer Einschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung ermächtigen [31]. Das hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch den Erlass von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG unterstrichen [32].
Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG dient nicht nur dem Schutz der Organisationshoheit der Länder [33], sondern daneben vor allem der Stärkung und der Absicherung der kommunalen Finanzhoheit [34]. Er konkretisiert und arrondiert den Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 GG.
Das Schrifttum geht daher nahezu einhellig davon aus, dass Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG nach Wortlaut, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eine Schutzrichtung zugunsten der Kommunen aufweist und seine Verletzung mit der Kommunalverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann [35].
Mögliche Rechtsverletzung
Die Städte haben substantiiert die Möglichkeit aufgezeigt, dass §§ 34 und 34a SGB XII gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verstoßen und sie dadurch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG verletzt sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Wann eine Aufgabenübertragung nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG vorliegt, ist bislang nicht geklärt. Offen ist insbesondere, ob vom Wortlaut der Norm nur die unmittelbare Übertragung neuer Aufgaben vom Bund auf die Kommunen erfasst wird [36], ob zwischen einer unzulässigen Übertragung neuer Aufgaben und einer zulässigen quantitativen Mehrbelastung bei der Erfüllung bestehender Aufgaben zu differenzieren ist [37] oder ob insoweit bereits jede inhaltliche und kostenträchtige Änderung und Erweiterung einer bereits zugewiesenen Aufgabe genügt [38].
Die Städte haben nachvollziehbar dargelegt, dass §§ 34 und 34a SGB XII als neue Leistungstatbestände dem Durchgriffsverbot unterfallen und dass die Erweiterung des Kreises der Leistungsberechtigten ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe neue kostenintensive Aufgaben auferlegt hat, die nicht lediglich eine quantitative Mehrbelastung darstellen. Die angegriffenen Regelungen seien mehr als eine bloße Anpassung des geltenden Leistungsrechts an veränderte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse. Zudem lösten die Bewilligung neuer Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket und die Kooperationen mit den Anbietern einen erheblichen zusätzlichen (Verwaltungs-)Aufwand aus. Insgesamt ergäben sich hierdurch quantitative und qualitative Änderungen ihres bisherigen Aufgabenbestandes.
Somit ist eine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Hieran ändern die nach Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde vorgenommenen – nicht verfahrensgegenständlichen – Änderungen von §§ 34 und 34a SGB XII nichts, da sie den übertragenen kommunalen Aufgabenbestand im Wesentlichen unberührt gelassen haben.
Die Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG
Dieser Befund wird durch die Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG nicht infrage gestellt. Zwar bleiben danach bundesgesetzliche Aufgabenübertragungen, die vor dem 1.09.2006 vorgenommen worden sind, unberührt [39]. Insoweit gelten § 3 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 SGB XII als bundesgesetzliche Aufgabenzuweisung an kreisfreie Städte und Kreise als örtliche Träger der Sozialhilfe vorbehaltlich des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG fort, weil diese bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
Ungeklärt ist aber, ob der Bund die de lege lata bestehenden kommunalen Aufgabenzuweisungen in diesem Rahmen modifizieren und gegebenenfalls sogar neue Aufgaben übertragen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage im Urteil zu den Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften ausdrücklich offengelassen [40]. Die Städte haben im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die angegriffenen Vorschriften über die – im Einzelnen streitigen – Grenzen des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG hinausgingen und jedenfalls nicht mehr von einer etwaigen Änderungskompetenz des Bundes gedeckt seien.
Selbstbetroffenheit der Städte
Das – grundsätzlich auch im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde beachtliche [41] – Erfordernis, durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, ist ebenfalls erfüllt. Als örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII müssen die Städte die in §§ 34 und 34a SGB XII geregelten Leistungen für Bildung und Teilhabe erbringen und die dort niedergelegten Verfahrensanforderungen erfüllen. Eines weiteren Ausführungsakts bedarf es insoweit nicht.
Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde
Die Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde scheitert nicht an deren Subsidiarität (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG). Als Ausdruck der den Ländern zukommenden Verfassungsautonomie [42] ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nur zulässig, wenn die betroffene Kommune daneben keine Beschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben kann. Eine solche Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG durch Bundesrecht im Raum steht, weil dieses von vornherein nicht am Maßstab des Landesverfassungsrechts gemessen werden kann [43].
Die Städte rügen die Unvereinbarkeit bundesrechtlicher Vorschriften mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG. Dafür ist eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen von vornherein nicht gegeben (vgl. § 12 Nr. 8, § 52 Abs. 1 VGHG NW), sodass für die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes kein Raum ist [44].
Beschwerdefirst für die Kommunalverfassungsbeschwerde
Die Städte haben die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gewahrt. Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der angegriffenen Norm einzulegen [45]. Bei einem rückwirkend in Kraft tretenden Gesetz beginnt die Frist mit dessen Verkündung [46].
Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 ist zwar rückwirkend zum 1.01.2011 in Kraft gesetzt, jedoch erst am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die am 27.03.2012 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Kommunalverfassungsbeschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014
Der Beschluss vom 23.07.2014 [19] steht einer Überprüfung der §§ 34 und 34a SGB XII im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Er entfaltet insbesondere keine entgegenstehende Rechtskraft, weil er einen anderen Streitgegenstand betraf, zu dem §§ 34 und 34a SGB XII nicht gehörten. Sie finden im Beschluss keine Erwähnung.
Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet. Die angegriffenen Regelungen der §§ 34 und 34a SGB XII stellen – mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII – eine nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unzulässige Aufgabenübertragung dar und verletzen die Städte in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG. Die Regelungen in § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7 sowie § 34a SGB XII haben für die Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe in erheblichem Umfang neue Aufgaben begründet. Dagegen entsprechen die in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII geregelten Aufgaben den inhaltsgleich bereits früher übertragenen Aufgaben und haben daher nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG Bestand.
Kommunale Selbstverwaltung- und das Durchgriffsverbot
Art. 28 Abs. 2 GG verbürgt Kreisen und Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung. Dieses wird durch das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG näher ausgestaltet, das dem Bund untersagt, den Kommunen neue Aufgaben zu übertragen. Eine Anpassung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG bundesgesetzlich bereits zugewiesener Verwaltungsaufgaben an veränderte ökonomische und soziale Umstände ist jedoch zulässig. Ein Fall des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG liegt vor, wenn ein Bundesgesetz den Kommunen erstmals eine bestimmte (Verwaltungs-)Aufgabe zuweist oder eine damit funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe vornimmt.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden und schützt diese vor einer ungerechtfertigten Entziehung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Er gewährleistet die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und unterwirft die Auferlegung neuer Aufgaben einem Rechtfertigungserfordernis.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden [47]. Der Entzug einer solchen Angelegenheit bedarf eines sachlichen Grundes. Darüber hinaus muss er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen [48].
Hat der Gesetzgeber Kreisen und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 GG das Recht, die zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen [49]. Daraus folgt eine Gebiets, Planungs, Organisations, Finanz- und Personalhoheit der Kommunen, deren effektive Inanspruchnahme der Staat im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantieren muss [50].
Eine Regelung gemeindlicher Angelegenheiten in eigener Verantwortung ist ohne eine gewisse Selbstständigkeit bei der Organisation der Aufgabenwahrnehmung nicht vorstellbar [51]. Eine umfassende staatliche Steuerung kommunaler Organisation widerspräche der Garantie kommunaler Selbstverwaltung [52], sodass zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Eigenverantwortlichkeit eine grundsätzliche Organisationshoheit gehört [53]. Sie gewährleistet den Gemeinden prinzipiell das Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden. Die Organisationshoheit verbietet somit staatliche Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit ersticken würden, und eröffnet den Kommunen unter anderem die Möglichkeit, für die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben aus mehreren vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Organisationsformen auszuwählen [54].
Die Organisationshoheit ist nach Art. 28 Abs. 2 GG zwar lediglich im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Bei ihrer Organisation sind Gemeinden oder Gemeindeverbände an die Vorgaben des Gesetzgebers nicht nur gebunden [55], vielmehr gilt ihre Organisationshoheit grundsätzlich allein nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung. Um der verfassungsrechtlich geforderten Eigenverantwortlichkeit gerecht zu werden, muss der Gesetzgeber allerdings der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung tragen [56] und den Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation eine hinreichende (Mit-)Verantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben belassen. Seine Vorgaben dürfen die Gemeinden aus dieser Verantwortung nicht verdrängen. Den Gemeinden müssen nicht nur insgesamt nennenswerte organisatorische Befugnisse verbleiben, es muss ihnen zudem ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben offengehalten werden. Unterschiede zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mögen dabei eine Rolle spielen; in jedem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass die Gemeinden bei ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können [57]. Der Kern der Organisationshoheit darf nicht ausgehöhlt werden [58].
Zur Eigenverantwortlichkeit der Kommunen gehört auch ihre Finanzhoheit [26]. Diese umfasst jedenfalls das Recht zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft [59]. Der effektive Gewährleistungsbereich kommunaler Selbstverwaltung im Allgemeinen und der Finanzhoheit im Besonderen ist in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können.
Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG die Grundlagen finanzieller Eigenverantwortung. Zwar ist hier noch manches ungeklärt, etwa ob Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den sachlichen Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG erweitert oder zumindest materiell-rechtlich verstärkt und ob eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung Teil der kommunalen Finanzhoheit ist [60]. Das kann hier jedoch dahinstehen, weil sich Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG zumindest entnehmen lässt, dass zwischen der Zuweisung von Aufgaben und der Zuweisung von Finanzmitteln ein Konnex besteht. Insoweit liegt ihm die Vorstellung einer aufgabengerechten kommunalen Finanzausstattung zugrunde [61].
Der Zusammenhang von Aufgabenwahrnehmung und Finanzausstattung der Kommunen wird noch klarer, wenn die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte zu den mit Art. 28 Abs. 2 GG weitgehend übereinstimmenden landesverfassungsrechtlichen Garantien kommunaler Selbstverwaltung in den Blick genommen wird. Diese verbürgen größtenteils einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung, der zum nicht weiter beschränkbaren Kern kommunaler Selbstverwaltung gerechnet wird, während die darüber hinausgehenden Vorgaben der Landesverfassungen zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen und dem Grundsatz der Konnexität durchaus divergieren [62]. Überwiegend wird jedenfalls angenommen, dass für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben eine sogenannte freie Spitze verbleiben muss, soll die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden [63]. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen zusätzliche freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrnehmen können [64].
Zu der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Eigenverantwortlichkeit der Kommunen gehört daneben ihre Personalhoheit [65], das heißt die Befugnis, die Gemeindebeamten und sonstigen Beschäftigten auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen [66]. Für die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und ihre Beschränkbarkeit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gilt das zur Organisationshoheit Ausgeführte entsprechend.
Schließlich schützt Art. 28 Abs. 2 GG die Kommunen nicht nur vor einer (unverhältnismäßigen) Entziehung von Aufgaben, sondern gleichfalls vor einer entsprechenden Aufgabenzuweisung [67]. Die Kommunen müssen die Erledigung neu zugewiesener Aufgaben innerhalb ihrer Verwaltung organisieren und hierfür die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellen. Das kann mit der Gefahr einhergehen, dass für die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben Ressourcen nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen [68]. Tendenziell ist die Zuweisung einer neuen Aufgabe an die Kommunen daher geeignet, die Übernahme, die Beibehaltung und den Ausbau bestehender freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben zu erschweren oder gar zu verhindern [69].
Art. 28 Abs. 2 GG wird durch das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG näher ausgestaltet, das dem Bund grundsätzlich untersagt, Gemeinden und Gemeindeverbänden neue Aufgaben zu übertragen. Wortlaut, , Systematik, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte gebieten dabei eine weite Auslegung der Norm.
Der Begriff der Aufgabe in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ist bereits nach seinem Wortlaut weit zu verstehen [70]. Angelehnt an Art. 30 GG erfasst er alle sachlichen Bereiche des Verwaltungshandelns und gilt gleichermaßen für hoheitliche, schlicht-hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeiten [71] zur Erfüllung (verfassungs-)rechtlich oder politisch definierter Gemeinwohlziele, die nicht zwingend durch den Staat selbst wahrzunehmen sind [72].
Systematische Überlegungen erhärten diesen Befund. Das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG findet sich im VIII. Abschnitt des Grundgesetzes, der der Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung gewidmet ist. Bezugspunkt der Art. 83 ff. GG sind die in den Bundesgesetzen geregelten Sachkompetenzen sowie die Verteilung der Sach- und der Wahrnehmungskompetenz [73]. Die Regelungen knüpfen an die Existenz materiellen Bundesrechts an [74] und damit an die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen in den Art. 70 ff. GG.
Das Durchgriffsverbot steht in Zusammenhang mit der dem Bund in Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffneten Möglichkeit, beim landeseigenen Vollzug der Bundesgesetze abweichend vom Regelfall auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Dies war zunächst an eine Zustimmung des Bundesrates gebunden; diese Regelung ist 2006 mit der Föderalismusreform I durch eine differenzierte Regelung ersetzt worden, die den Ländern mit Blick auf die Einrichtung der Behörden Abweichungsrechte einräumt und den Bund im Gegenzug ermächtigt, eine derartige Abweichung bei der Regelung des Verwaltungsverfahrens mit Zustimmung des Bundesrates auszuschließen. Ausgeschlossen ist ausweislich von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG jedoch eine bundesrechtliche Regelung über die Einrichtung der Behörden, die den Kommunen die Erledigung einer Verwaltungsaufgabe aufgibt [75].
Soweit seine Gesetzgebungsbefugnisse nach Art. 70 ff. GG reichen, kann der Bund auch weiterhin Aufgaben regeln, deren Durchführung aus anderen Gründen in verfassungskonformer Weise den Kommunen obliegt, und zwar selbst dann, wenn es sich materiell um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG handelt [76]. In diesem Rahmen kann er bestehende Regelungen ohne Weiteres ändern, erweitern, verbessern oder konzeptionell neu ausrichten [77], selbst wenn damit Mehrbelastungen für die Kommunen verbunden sein sollten [78]. Bei der Auslegung der Sachgesetzgebungskompetenzen ist das Durchgriffsverbot ohne Belang.
Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verwehrt es dem Bund, von der Grundregel des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG abzuweichen, die von einem prinzipiellen Auseinanderfallen von Sachgesetzgebungs- und Organisationskompetenz beim landeseigenen Vollzug der Bundesgesetze ausgeht. Er schreibt diese Konzeption mit Blick auf die Kommunen punktuell fest und begrenzt somit die sonst im politischen Ermessen stehende Kompetenz des Bundes zum Eingriff in die Organisationshoheit der Länder [79].
Teleologische Gesichtspunkte legen ebenfalls ein weites Verständnis des Durchgriffsverbots nahe.
Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG dient zum einen der Sicherung der Organisationshoheit der Länder [80] und trägt damit der Zweistufigkeit des Staatsaufbaus in Deutschland (vgl. Art. 106 Abs. 9 GG) Rechnung.
Zum anderen bezweckt das Durchgriffsverbot aber vor allem, dass den Kommunen Aufgaben nicht ohne Sicherstellung einer adäquaten Kostenerstattung übertragen werden [81], und dient damit dem Schutz kommunaler Finanzhoheit [82]. Indem Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG es dem Bund untersagt, den Kommunen Aufgaben zuzuweisen, entlastet er die Kommunen zugleich von Kosten, zu deren Finanzierung weder der Bund noch das Land verpflichtet wären [83]. Erfolgt die Aufgabenzuweisung hingegen durch den Landesgesetzgeber, greifen die landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsregelungen [84]. Der Sache nach sichert Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG damit die Anwendbarkeit der landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsregelungen auch bei der Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Kommunen [85] und schützt auf diese Weise zugleich die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG schlechthin [86].
Beide Zielsetzungen sprechen gegen eine enge Auslegung des Begriffs der Aufgabenübertragung in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG. Ihn auf die Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen gegenüber Dritten zu beschränken, wie teilweise im Schrifttum vorgeschlagen [87], blendete die Eingriffe in die Organisations, Finanz- und Personalhoheit aus, die von Aufgaben ausgelöst werden, die andere Leistungen zum Gegenstand haben oder keine Außenwirkung besitzen [88]. Der Zielsetzung von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG wird man nur gerecht, wenn man darunter alle bundesgesetzlichen Regelungen fasst, die den Bestand an kommunalen Aufgaben erweitern oder die Art und Weise ihrer eigenverantwortlichen Erledigung beeinflussen [89].
Die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte eingedenk der Zweistufigkeit des Staatsaufbaus in Deutschland und der Zuordnung der Kommunen zu den Ländern (Art. 106 Abs. 9 GG), dass ausschließlich die Länder Adressaten von Aufgabenübertragungen durch den Bund sind (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Aufgabenübertragung auf die Kommunen nur noch durch Landesrecht erfolgt, wofür das jeweilige Landesverfassungsrecht maßgeblich ist [90]. Da dieses in allen Flächenländern Konnexitätsregelungen kennt, die das Land – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – zu einem Mehrbelastungsausgleich verpflichten [91], wurde in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zur Aufgabenübertragung auf die Kommunen zugleich ein Schutz vor der in der Vergangenheit häufig kritisierten Übertragung kostenintensiver Aufgaben durch den Bund gesehen [92].
Art. 84 Abs. 1 GG a.F. betraf ausschließlich das Rechtsverhältnis von Bund und Ländern. Das dort normierte Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu Bundesgesetzen, die die Einrichtung der (Landes-)Behörden und das Verwaltungsverfahren regelten, sollte die Länder vor ungehemmten Übergriffen des Bundes in ihre Organisationshoheit schützen [93]. Die Kommunen hatten die Vorschrift nicht im Blick [94]. Unter die Einrichtung der Behörden fiel in diesem Zusammenhang auch die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinden [95]. Obwohl Art. 84 Abs. 1 GG a.F. dem Bundesgesetzgeber insoweit lediglich punktuelle und für den Vollzug notwendige Annexregelungen gestattete [96], enthielt er jedenfalls kein Verbot einer Aufgabenzuweisung an die kommunale Ebene [97].
In der Staatspraxis entwickelte sich die eigentlich als Ausnahmefall konzipierte Befugnis des Bundes zur Regelung der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. rasch zum Regelfall. Das betraf auch die Kommunen [98]. Dadurch ergab sich für diese eine prekäre Situation [99], weil nach dem Konnexitätsgebot des Art. 104a Abs. 1 GG die Finanzierungslast der Vollzugszuständigkeit folgt [100], sodass eine bundesgesetzliche Aufgabenzuweisung nach Art. 84 Abs. 1 GG die Finanzierungsverantwortlichkeiten nicht berührt [101]. Das gilt ebenso für die Kommunen, die ausweislich des Art. 106 Abs. 9 GG jedenfalls im Rahmen der Finanzverfassung durch die Länder mediatisiert werden. Damit konnte der Bund den Kommunen grundsätzlich Aufgaben auferlegen, ohne für eine entsprechende Finanzierung sorgen zu müssen. Von einer mittelbaren Berücksichtigung im Rahmen des Deckungsquotenverfahrens (Art. 106 Abs. 4 GG) oder des Bund-Länder-Finanzausgleichs (Art. 107 GG) sowie Sonderkonstellationen (Art. 106 Abs. 8 GG) abgesehen, sieht das Grundgesetz eine Erstattung bundesgesetzlich veranlasster Kosten bei den Kommunen nicht vor [102]. Eine Änderung des Konnexitätsgebotes in Art. 104a Abs. 1 GG ist zwar immer wieder gefordert worden [103], ohne dass dies aber Erfolg gehabt hätte.
Die landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsgebote erfassen diese Konstellationen nicht. Sie kommen regelmäßig nur zur Anwendung, wenn das Land – und nicht der Bund – den Kommunen Aufgaben überträgt [104].
Demnach sollte das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG einerseits zur Entflechtung der Zuständigkeiten von Bund, Ländern und Kommunen beitragen und die Organisationshoheit der Länder stärken [105], andererseits aber die als misslich empfundene finanzverfassungsrechtliche Stellung der Kommunen verbessern [106]. Dabei ging es weniger um eine Reduzierung des kommunalen Aufgabenbestandes denn um die finanzverfassungsrechtliche Absicherung von Kreisen und Gemeinden [107]. In der Föderalismuskommission bestand daher frühzeitig Einvernehmen darüber, dass – da eine Änderung des Konnexitätsgebotes von Art. 104a Abs. 1 GG unrealistisch erschien – zumindest der bundesgesetzliche Durchgriff auf die Kommunen ausgeschlossen werden sollte [108]. Im Hinblick darauf findet sich bereits im Vorschlag der Vorsitzenden der Kommission vom 13.12.2004 die Formulierung, die später in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Eingang finden sollte [109].
Eine Zuweisung von Aufgaben an die Kommunen sollte somit nur noch durch die Länder erfolgen und hierfür sollten die landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsgebote gelten. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Kommunen eine angemessene Erstattung des mit einer Aufgabenübertragung verbundenen finanziellen Mehrbedarfs erhalten [110].
Dass die Kommunen auch für bereits durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben nachträglich einen finanziellen Ausgleich erhalten sollten, stand dagegen nie zur Debatte. Es ging darum, ihren finanzverfassungsrechtlichen Status quo nicht weiter zu verschlechtern. Eine mittelbare Sicherung ergibt sich insoweit allein aus Art. 104a Abs. 4 GG. Danach bedarf eine bundesgesetzliche Regelung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten der Zustimmung des Bundesrates [111].
Nach alledem gebieten Wortlaut, Systematik, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte, das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG weit auszulegen. Für eine weite Auslegung spricht zudem das Gebot, Verfassungsnormen so zu interpretieren, dass sie ihre Wirkkraft möglichst entfalten [112]. Dabei erfasst das Durchgriffsverbot allein die bundesgesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an die Kommunen, nicht jedoch materielle Änderungen des Fachrechts. Diese richten sich weiterhin nach den Art. 70 ff. GG.
Einer teleologischen Reduktion der Vorschrift, wie sie auch im Schrifttum mit unterschiedlichen Nuancen vertreten wird [113], bedarf es nicht. So findet eine Beschränkung auf Aufgaben mit erheblichen Kostenfolgen [114] schon im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze und wäre zudem mit substantiellen Abgrenzungsschwierigkeiten und einer entsprechenden Rechtsunsicherheit verbunden. Einer Anwendung von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG nach Maßgabe der landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsgebote steht der Vorrang des Grundgesetzes (Art.20 Abs. 3 GG) entgegen [115].
Eine Schranke findet das Durchgriffsverbot in der Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG. Danach gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG nicht mehr wirksam erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Was der Bund auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG regeln darf, stellt eine zulässige Anpassung des kommunalen Aufgabenbestandes dar; was darüber hinausgeht, verstößt gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG.
Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit, der Vermeidung eines Regelungsvakuums [116] und soll einer Versteinerung des Bundesrechts entgegenwirken. In der Begründung zu Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG findet sich die Unterscheidung zwischen einer unzulässigen Übertragung neuer und einer zulässigen Erweiterung bestehender Aufgaben [117], sodass nicht jede Veränderung einer bundesgesetzlich bereits übertragenen Aufgabe dem Durchgriffsverbot unterfällt. Forderungen, eine bundesgesetzliche Erweiterung bereits übertragener Aufgaben im Gesetzestext oder zumindest in der Begründung auszuschließen [118], konnten sich nicht durchsetzen [119]. In diesem Fall hätte der Bund sein Fachrecht nur noch ändern können, wenn er zudem die Zuständigkeitszuweisungen an die Kommunen aufgehoben hätte [120], was das Risiko einer Versteinerung des Bundesrechts begründet hätte [121].
Als Übergangs- und Ausnahmeregelung ist Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG eng auszulegen [122]. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.12.2007 zu den Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II offengelassen, ob und in welchem Umfang der Bund Aufgabenzuweisungen an die Kommunen modifizieren oder sogar neue Aufgaben übertragen kann [40]. Das Schrifttum spricht sich allerdings zu Recht überwiegend für eine eingeschränkte Änderungskompetenz des Bundes auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG aus [123].
Auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG kann der Bund Änderungen an bundesgesetzlich den Kommunen zugewiesenen Aufgaben vornehmen, sofern damit keine materiell-rechtlichen Erweiterungen verbunden sind, die den Aufgaben eine andere Bedeutung und Tragweite verleihen und zu einer entsprechend stärkeren Beeinträchtigung der kommunalen Eigenverantwortung führen [124].
Die Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ermächtigt den Bund jedenfalls zur Aufhebung bestehender Regelungen [125], zur Berichtigung des Fachrechts, kleineren Anpassungen, Aktualisierungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Regelung. Derartige Abrundungen einer bereits zugewiesenen Aufgabe stellen die wesentlichen Inhalte und Strukturen der bisherigen bundesrechtlichen Regelung nicht infrage. Eine grundlegende Neukonzeption oder Umgestaltung der Materie unter Beibehaltung der Aufgabenzuweisung an die Kommunen ist dem Bund auf dieser Grundlage jedoch verwehrt [126].
Ein Fall des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG liegt demnach vor, wenn ein Bundesgesetz den Kommunen erstmals eine bestimmte (Verwaltungs-)Aufgabe zuweist oder eine damit funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe vornimmt.
Eine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ist zu bejahen, wenn Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz eine bestimmte Tätigkeit zur Pflicht gemacht und ihnen insoweit die Sach- und/oder die Wahrnehmungskompetenz zugewiesen wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn den Kommunen Tätigkeiten gegenüber dem Bürger auferlegt und sie zu deren Erfüllung verpflichtet werden. Daneben erfasst die Vorschrift bundesgesetzlich angeordnete Vorgaben für die kommunale Verwaltungstätigkeit wie Informations, Berichts- und Kontrollpflichten [127]. Sie berühren nicht nur die kommunale Organisations- und Personalhoheit, sondern wegen der damit typischerweise verbundenen Kosten auch die Finanzhoheit [128].
Eine Erweiterung bereits bundesgesetzlich übertragener Aufgaben unterfällt dem Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG dann, wenn sie in ihren Wirkungen auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 GG einer erstmaligen Aufgabenübertragung gleichkommt [129].
Vor diesem Hintergrund ist eine – mit einer erstmaligen Aufgabenübertragung durch Bundesgesetz funktional äquivalente – Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits übertragenen Aufgabe anzunehmen, wenn ihre Maßstäbe, Tatbestandsvoraussetzungen oder Standards so verändert werden, dass damit mehr als unerhebliche Auswirkungen auf die Organisations, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen verbunden sind [130]. Für das regulatorische Interesse des Bundes ist dagegen nur Raum, wenn die Auswirkungen auf die Eigenverantwortlichkeit der Kommunen gering sind [124]. Eine Änderung bundesgesetzlich zugewiesener Aufgaben überschreitet daher die Übergangskompetenz von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG und stellt eine nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unzulässige Aufgabenübertragung dar, wenn sie neue Leistungstatbestände schafft, bestehende Leistungstatbestände auf neue Gruppen von Berechtigten ausweitet oder wenn sie die Dauer eines Leistungsbezugs so verlängert, dass damit zugleich ihr Charakter verändert wird. Eine unzulässige Änderung bundesgesetzlicher Aufgabenzuweisungen liegt ferner vor, wenn das Änderungsgesetz den Kommunen neue Berichts, Informations- oder Organisationspflichten auferlegt.
Aufgabenübertragung durch die Neuregelung zum kommunalen Bildungspaket
Nach diesen Maßstäben erweitern die Regelungen in § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7, § 34a SGB XII in der Fassung vom 24.03.2011 die bis dahin den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zugewiesenen Aufgaben in einer gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG verstoßenden Weise und verletzen die Städte deshalb in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG. Sie überschreiten die Grenzen dessen, was dem Bund nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG an Fortentwicklung seines Regelungswerks erlaubt ist. Auf die Anzahl der tatsächlichen Anwendungsfälle und den finanziellen Aufwand für deren Bearbeitung kommt es nicht an.
Durch den Erlass des Sozialgesetzbuches XII hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht [131]. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG lagen vor. Eine Regelung durch den Bund ist für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich öffentlicher Fürsorge wird verhindert, dass sich das Sozialgefüge in Deutschland auseinanderentwickelt [132].
Die Städte sind für die Gewährung der Bedarfe der Bildung und Teilhabe nach §§ 34 und 34a SGB XII zuständig. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind kreisfreie Städte und Kreise als örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Sachlich zuständig ist nach § 97 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger nach Landesrecht (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) oder ohne landesrechtliche Zuweisung (§ 97 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB XII) sachlich zuständig ist.
In den Ausführungsgesetzen der Länder zum Sozialgesetzbuch XII finden sich zwar weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Durchführung der dort geregelten Aufgaben [133]. Eine abweichende Zuständigkeit der örtlichen Träger ergibt sich hieraus aber nicht. § 1 AG-SGB XII NRW stellt keine Ersetzungsregelung im Sinne von Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG dar; das Ausführungsgesetz ist am 1.01.2005 – und somit vor dem 1.09.2006 – in Kraft getreten. Maßgeblich für die Zuständigkeit und die Leistungspflicht für die Erbringung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach §§ 34 und 34a SGB XII durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist daher nach wie vor § 3 Abs. 2 SGB XII.
§ 34 SGB XII enthält ausweislich des Absatzes 1 in Absatz 2 bis Absatz 7 Tatbestände, mit denen Mehrbedarfe neben den einschlägigen Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt und nach Maßgabe des § 34a SGB XII gesondert erbracht werden. Zuvor hatte allein § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 [134] geltenden Fassung – wie nun § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII – bereits besondere Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen berücksichtigt [135]. Darüber hinaus ist die erst mit Wirkung zum 1.01.2009 eingeführte und seinerzeit nicht angegriffene Vorschrift des § 28a Satz 1 SGB XII a.F. [136], wonach Schüler unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Zusatzleistung in Höhe von 100 Euro erhielten, in § 34 Abs. 3 SGB XII aufgegangen [137].
§ 34a SGB XII regelt das Verwaltungsverfahren für die Beanspruchung und Gewährung der Leistungen nach § 34 SGB XII [138] und stellt Maßgaben für die Art der Erbringung auf [139]. Mit den Regelungen in § 34a Abs. 1 bis Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz 2 SGB XII vergleichbare Vorschriften bestanden vor dem Erlass nicht. Lediglich die zum 1.01.2009 eingefügte Vorschrift des § 28a Satz 2 SGB XII a.F. [140] enthielt eine mit § 34a Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 24.03.2011 inhaltsgleiche Regelung, allerdings beschränkt auf die zusätzliche Leistung für die Schule [141].
Nur in diesem (eng) begrenzten Umfang war den Kommunen bereits bei Inkrafttreten der §§ 34 und 34a SGB XII als örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Aufgabe übertragen, Bedarfe der Bildung und Teilhabe abzudecken. Daneben gab es keine Regelungen zu entsprechenden Bedarfen; sie waren vielmehr mit den Regelbedarfen abgegolten [142].
Die zu berücksichtigenden Bedarfe sind im Vergleich zu diesen Regelungen durch das streitgegenständliche Gesetz deutlich ausgeweitet worden. Aufgrund der § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7, § 34a SGB XII müssen die Kommunen nunmehr einem erweiterten Kreis an Leistungsberechtigten zusätzliche Leistungen gewähren. Bedarfe für Schulausflüge – und nicht lediglich für mehrtägige Klassenfahrten – werden anerkannt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII); diese Bedarfe werden zudem auf Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, erstreckt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Erstmals werden Bedarfe für die Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII), die Lernförderung (§ 34 Abs. 5 SGB XII) und die Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 6 SGB XII) anerkannt. Schließlich werden für alle Kinder und Jugendliche Bedarfe für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt (§ 34 Abs. 7 SGB XII). Anspruchsberechtigt sind zudem nicht mehr nur Schülerinnen und Schüler (§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), sondern auch Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen (§ 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Zudem sind nunmehr alle Kinder und Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres leistungsberechtigt (§ 34 Abs. 7 SGB XII). Schließlich werden die Leistungen nach § 34 SGB XII – wenngleich unter einschränkenden Voraussetzungen – auch gegenüber Personen erbracht, denen keine Regelleistungen zu gewähren sind (§ 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren werden den Kommunen – unbeschadet der bereits in § 28a Satz 2 SGB XII a.F. vorgesehenen Möglichkeit, Nachweise über die zweckentsprechende Mittelverwendung zu verlangen – ebenfalls neue Lasten aufgebürdet. So hängt die Berücksichtigung der Bedarfe von verschiedenen tatbestandlichen Restriktionen ab (§ 34 Abs. 4 und Abs. 6 SGB XII) und daneben von unbestimmten, eine individuelle Wertung voraussetzenden Rechtsbegriffen wie Angemessenheit oder Erforderlichkeit (§ 34 Abs. 5 SGB XII). Das führt – trotz einer gewissen Verfahrensvereinfachung aufgrund von Pauschalierungen (§ 34 Abs. 3 und Abs. 7 SGB XII) – zu einer erheblichen organisatorischen und personellen Mehrbelastung beim Vollzug der in Rede stehenden Bestimmungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, aber auch bei der Erarbeitung notwendiger Verwaltungsvorschriften. Dass es § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII den zuständigen Trägern der Sozialhilfe überlässt, in welcher Form sie die Leistungen nach § 34 Abs. 2 und Abs. 5 bis Abs. 7 SGB XII erbringen, erhöht den Verwaltungsaufwand ebenfalls. Pauschale Abrechnungen mit den Leistungsanbietern waren den Kommunen nach der streitgegenständlichen Fassung des § 34a SGB XII zunächst nicht gestattet, was den Vollzugsaufwand für sie – bis zum Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 4 SGB XII mit Wirkung zum 1.08.2013 [143] – weiter erhöht hat. Schließlich treffen sie Koordinations- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Leistungsanbieter (§ 34a Abs. 3 Satz 2 SGB XII: „geeignete vorhandene Anbieter“).
Nach alledem erweitern die in § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7, § 34a SGB XII geregelten Aufgaben den zuvor bestehenden Aufgabenbestand der Kommunen im Rahmen des Sozialgesetzbuches XII durch die Schaffung neuer Leistungstatbestände, die Ausdehnung des Kreises der Berechtigten und die Statuierung zusätzlicher Verwaltungsanforderungen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG.
Die auf einer Änderung des materiellen Rechts beruhende Ausweitung der kommunalen Leistungsverpflichtung hält sich nicht mehr innerhalb der Grenzen des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG. Zwar gilt die Zuständigkeitszuweisung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, die vor dem 1.09.2006 erlassen wurde, aufgrund von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort. Die Regelungen in § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7, § 34a SGB XII haben den materiellen Inhalt dieser Zuweisung jedoch grundlegend verändert und stellen sich insoweit überwiegend als Zuweisung neuer Aufgaben dar.
Allein mit der Berücksichtigung des Aufwands für mehrtägige Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) wird an bereits bei Einführung der streitgegenständlichen Regelungen bestehende Leistungstatbestände (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, § 28a Satz 1 SGB XII a.F.) angeknüpft. Im Übrigen enthalten § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7, § 34a SGB XII jedoch zahlreiche neue Leistungstatbestände, die die von den Kommunen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wahrzunehmenden Aufgaben erheblich erweitern. Sie begründen zudem neue Leistungen für neue Personengruppen. Die Leistungstatbestände werden außerdem erheblich ausgeweitet und verschiedene – bislang pauschal mit den Regelbedarfen abgegoltene – Bedarfe zu Sonderbedarfen ausgeformt. Das überschreitet die dem Bund nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG verbleibende Anpassungskompetenz.
Dass es den Ländern nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG (weiterhin) unbenommen ist, die Zuständigkeitszuweisung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII aufzuheben und durch eine eigene Zuweisung oder eine andere Regelung zu ersetzen, ändert hieran nichts, da sie von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht haben.
Der Verstoß gegen das Durchgriffsverbot wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass Umfang und Volumen der Leistungen im Vergleich zu anderen Sozialleistungen eher gering ausfallen [144]. Ob und inwieweit der durch das Bildungs- und Teilhabepaket verursachte Mehraufwand für die Kommunen praktisch ins Gewicht fällt, spielt nur bei der Erweiterung bestehender, nicht aber bei der Schaffung neuer Leistungstatbestände, wie sie mit §§ 34 und 34a SGB XII vor allem verbunden ist, eine Rolle.
Hinsichtlich der Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ist die Verfassungsbeschwerde hingegen unbegründet. Die Berücksichtigung dieser Bedarfe war – wie dargelegt – bereits vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Regelungen in § 31 Abs. 1 Nr. 3 und § 28a Satz 1 SGB XII a.F. vorgesehen. Die Städte waren als örtliche Träger der Sozialhilfe dafür nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständig. Insofern hat sich der kommunale Aufgabenbestand nicht verändert, eine Aufgabenübertragung unter Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG scheidet aus.
Fortgeltungsanordnung bis Ende 2021
§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 7, § 34a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unvereinbar. Sie sind bis zum 31.12.2021 jedoch weiter anwendbar.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG ein Gesetz grundsätzlich für nichtig, das nach seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Möglichkeit der bloßen Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG. Diese ist regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen [145], oder wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist [146]. Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung erfolgt dann, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären [147]. Neben den Grundrechten [148] werden vor allem das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip [149] als verfassungsrechtliche Gründe anerkannt, welche die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung rechtfertigen können [150]. Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn mit der Nichtigerklärung ein rechtliches Vakuum aufträte und sowohl bei den Behörden als auch bei den Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage entstünde [151]. Die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtslage mit dem Grundgesetz darf zudem nicht dazu führen, dass der Verwaltung zeitweilig die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unmöglich gemacht wird [152].
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die aus dem Ausspruch der Nichtigkeit folgende Verwerfung der §§ 34 und 34a SGB XII hätte erhebliche Unsicherheiten zur Folge und zöge nach einer (rückwirkenden) Neuregelung gravierende verwaltungsrechtliche Probleme nach sich [153]. Bis zu einer Neuregelung könnten die Träger der Sozialhilfe mangels gesetzlicher Grundlage keine Leistungen der Bildung und Teilhabe gewähren, sodass ein menschenwürdiges Existenzminimum im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 [19] für Kinder und Jugendliche nicht mehr gewährleistet werden könnte. Bis zu einer Neuregelung würde somit ein verfassungswidriger Zustand geschaffen, dessen rückwirkende Heilung nicht durchgängig möglich wäre. Dabei ist der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unverfügbar und die staatliche Pflicht zu seiner Gewährleistung selbst zur Erreichung anderer Ziele nicht relativierbar [154].
Mit Rücksicht auf diese Erwägungen ordnet das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen bis zu einer Neuregelung und spätestens bis zum 31.12.2021 an.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 BvR 696/12
- BGBl I S. 453, 484 f.[↩]
- BGBl. I S. 453[↩]
- BGBl. I S. 3022[↩]
- BGBl I S. 3234, 3326[↩]
- BGBl I S. 530, 535[↩]
- AG-SGB XII NRW[↩]
- GVBl. NW, S. 816, 816[↩]
- GVBl. NRW, S. 414, 416[↩]
- BVerfGE 125, 175 ff.; vgl. BT-Drs. 17/3958, S. 1[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 225[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 245[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 245 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 42 f., 124[↩]
- BGBl I S. 3022, 3070[↩]
- BGBl I S. 1088, 1088[↩]
- BGBl I S. 3022, 3030[↩]
- BVerfGE 125, 175 ff.[↩]
- BGBl I S. 3022, 3025; vgl. BR-Drs. 559/03, S. 180; vgl. auch BT-Drs. 15/1514, S. 55; 15/1636, S. 8, 12 f.; 15/1734, S. 13[↩]
- BVerfGE 137, 34 ff.[↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 356 ff.; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 91 Rn. 56, Dezember 2014[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 167, 181; 56, 298, 310; 71, 25, 37; 91, 228, 242; 119, 331, 357; 125, 141, 158[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 117, 128 f.; 23, 353, 365; 26, 228, 237 f.; 50, 195, 201; 56, 298, 312; 59, 216, 226; 79, 127, 143; 83, 363, 382; 91, 228, 236; 110, 370, 400; 137, 108, 158 Rn. 116, 163 Rn. 129; 147, 185, 221 Rn. 74[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 127, 154; 119, 331, 354 f.; 137, 108, 178 f. Rn. 166; 138, 1, 21 Rn. 58; 147, 185, 224 Rn. 81[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 354; 137, 108, 178 f. Rn. 166; 147, 185, 220 Rn. 68, 227 f. Rn. 89[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 363, 382; 91, 228, 245; 107, 1, 14; 119, 331, 362; 147, 185, 221 Rn. 74[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 208; 23, 353, 365 ff.; 26, 172, 180 ff.; 26, 228, 244; 52, 95, 117; 71, 25, 36; 103, 332, 358; 119, 331, 361; 125, 141, 159; 138, 1, 21 f. Rn. 59; 140, 99, 110 Rn.19; 147, 185, 227 Rn. 88[↩][↩]
- BGBl I S.2034, 2035 f.[↩]
- umfassend zur Entstehungsgeschichte Henneke, NdsVBl 2007, S. 57, 58 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 185, 240 Rn. 123[↩]
- vgl. BVerfGE 137, 108, 162 Rn. 127[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 167, 176; 56, 298, 310; 137, 108, 162 Rn. 126 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 137, 108, 162 Rn. 127; 147, 185, 240 Rn. 123[↩]
- vgl. BVerfGE 137, 108, 165 Rn. 136; Försterling, Der Landkreis 2007, S. 56, 58[↩]
- vgl. Schoch, DVBl 2007, S. 261, 262 f.; F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 158, Januar 2011[↩]
- vgl. Schoch, DVBl 2007, S. 261, 263; Henneke, VBlBW 2008, S. 241, 243; Meyer, NVwZ 2008, S. 275, 276; Burger/Faber, KommJur 2011, S. 161, 168; Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht, 2. Aufl.2012, S. 72; Bauer, Der Prüfungsmaßstab im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren, 2013, S. 126; Becker, Der Landkreis 6/2014, S. 232, 236 f.; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ders., BVerfGG, § 91 Rn. 60, Dezember 2014; Lück, Der Beitrag der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, 2014, S. 332 ff.; Diehm, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 91 Rn. 22; Scheffczyk, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 91 Rn. 44, 1.01.2020; a.A. Knitter, Das Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, 2008, S.208; dies., NdsVBl 2009, S. 73, 77[↩]
- vgl. BVerwGE 156, 102, 110 Rn. 28[↩]
- vgl. Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 13; Dittmann/Winkler, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 16; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Aufl.2020, Art. 125a Rn. 8[↩]
- vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ders., GG, 14. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 43; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 359 f.; Dittmann/Winkler, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 15; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 76; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 60[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 359 f.[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 59, 216, 225; 71, 25, 34 f.; 107, 1, 8; 110, 370, 381 f.; 147, 185, 209 Rn. 43[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 185, 209 Rn. 45[↩]
- vgl. für Bayern Möstl, in: Lindner/ders./Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl.2017, Vorb. B Rn. 5; für Nordrhein-Westfalen Menzel, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Einführung Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 167, 173; 26, 172, 180[↩]
- vgl. BVerfGE 76, 107, 115; 79, 127, 142; 107, 1, 8; 137, 108, 139 Rn. 70; 147, 185, 217 Rn. 63[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 415, 416 f.; 3, 58, 75; 6, 132, 134; 12, 81, 87 f.; 62, 374, 382; 64, 367, 376[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 127, 150 f.; 83, 363, 383; 91, 228, 236; 110, 370, 400; 137, 108, 156 Rn. 114; 138, 1, 19 Rn. 54; 147, 185, 223 Rn. 79[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 127, 153 ff.; 138, 1, 19 f. Rn. 55; 147, 185, 223 f. Rn. 80; Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl.2012, Art. 28 Rn. 55; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Rn. 118 ff., November 2012; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 28 Rn. 114, 118; Nierhaus/Engels, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 28 Rn. 72 f.; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 28 Rn.194 ff.; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 28 Rn. 48.1, 15.05.2020[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 117, 129; 23, 353, 365; 83, 363, 383; 119, 331, 354, 361; 137, 108, 157 f. Rn. 115 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 138, 1, 21 f. Rn. 59[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 228, 237 f.; 137, 108, 158 Rn. 117[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 228, 239; 137, 108, 158 Rn. 117; 138, 1, 17 Rn. 49; 147, 185, 221 Rn. 74[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 258, 278 ff.; 52, 95, 117; 78, 331, 341; 83, 363, 382; 91, 228, 236[↩]
- vgl. BVerfGE 137, 108, 158 Rn. 117; Schmidt-Jortzig, in: v. Mutius, Festgabe für v. Unruh, 1983, S. 525, 527[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 363, 382; 91, 228, 238; 137, 108, 159 Rn. 118[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 216, 226; 76, 107, 118; 79, 127, 146; 137, 108, 159 Rn. 119; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 127, 147; 91, 228, 239 f.; 137, 108, 159 Rn. 119[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 167, 174 f.; 79, 127, 146; 137, 108, 159 Rn. 119; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 363, 385 f.; 119, 331, 361; 125, 141, 159[↩]
- vgl. BVerfGE 26, 172, 181; 71, 25, 36; 83, 363, 386; 119, 331, 361; BVerfGK 4, 223, 226; 10, 365, 369 f.[↩]
- vgl. Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 28 Rn. 244 f., 247[↩]
- vgl. BVerwGE 145, 378, 379 Rn. 11, 380 f. Rn. 13, 389 f. Rn.31, 33; BVerwG, Urteil des 10. Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.2019 – 10 C 6/18 13; StGH BW, Urteil vom 10.05.1999 – 2/97 86 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 18.04.1996 – Vf. 13-VII-93 88 f.; VerfGBbg, Urteil vom 20.11.2008 – 30/07 66; StGH HE, Urteil vom 21.05.2013 – P.St. 2361 92, 96; LVerfG MV, Urteil vom 30.06.2011 – 10/10 49 f.; NdsStGH, Urteil vom 11.06.2007 – 1/05 59, 96; VerfGH NRW, Urteil vom 23.03.2010 – 19/08 60; Urteil vom 12.10.2010 – 12/09 59 f.; Urteil vom 19.07.2011 – 32/08 55, 75; Urteil vom 06.05.2014 – 9/12 58; VerfGH RP, Entscheidung vom 18.03.1992 – VGH 2/91 34; Urteil vom 16.03.2001 – VGH B 8/00 23; VerfGH Saarland, Urteil vom 10.01.1994 – Lv 2/92 32; SächsVerfGH, Urteil vom 26.08.2010 – Vf. 129-VIII-09 131, 133 f.; LVerfG LSA, Urteil vom 20.10.2015 – LVG 2/15 93; ThVerfGH, Urteil vom 21.06.2005 – 28/03 133 f., 137, 142 f., 156, 162, 185; Beschluss vom 07.03.2018 – 1/14 128 f., 149[↩]
- vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 – Vf. 15-VII-05 217; LVerfG MV, Urteil vom 30.06.2011 – 10/10 77; ThVerfGH, Urteil vom 12.10.2004 – 16/02 87; Beschluss vom 18.06.2014 – 22/13 73; Volkmann, DÖV 2001, S. 497, 501; Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl.2012, Art. 28 Rn. 102; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 2 Rn. 84 Fn. 1, November 2012; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 28 Rn. 146; Nierhaus/Engels, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 28 Rn. 84, 89; a.A. VerfGH NRW, Urteil vom 01.12.1998 – 5/97 48[↩]
- vgl. BVerwGE 145, 378, 383 f. Rn.19; LVerfG MV, Urteil vom 26.01.2012 – 33/10 101; ThVerfGH, Urteil vom 18.03.2010 – 52/08 33 f.; Hufen, DÖV 1998, S. 276, 280[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 167, 175; 8, 332, 359; 9, 268, 289; 17, 172, 181; 83, 363, 382; 91, 228, 245; vgl. auch BVerfGE 119, 331, 381[↩]
- vgl. BVerfGE 17, 172, 181 f.; 91, 228, 245[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 354; vgl. auch BVerfGE 138, 1, 28 Rn. 75; 147, 185, 220 Rn. 68, 227 f. Rn. 89, 241 Rn. 125, 242 Rn. 127; Hufen, DÖV 1998, S. 276, 281 f.; Henneke, ZG 2015, S. 12, 19[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 354; 137, 108, 157 f. Rn. 115; VerfGBbg, Urteil vom 20.10.2017 – 63/15 97; Wagner/Rechenbach, ZRP 2003, S. 308, 314; Brüning, JURA 2015, S. 592, 597; Schoch, DVBl 2016, S. 1007, 1009; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 3 Rn. 9a, November 2018; vgl. auch BVerfGE 138, 1, 17 Rn. 49; 147, 185, 221 Rn. 74[↩]
- vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 2 Rn. 100, November 2012; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 28 Rn. 231[↩]
- vgl. Battis/Kersten/Mitschang, ZG 2010, S. 246, 252; Schaks, NZS 2016, S. 761, 766[↩]
- vgl. Henneke, NdsVBl 2007, S. 57, 65 f.; Schoch, DVBl 2007, S. 261, 263, 266; Knitter, NdsVBl 2009, S. 73, 73[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 281, 299[↩]
- vgl. zur Sachkompetenz BVerfGE 93, 319, 342; 101, 141, 147; 102, 167, 172; 104, 249, 264 ff.; 108, 1, 15; 108, 186, 234; 113, 128, 146 f.; 119, 331, 365; 122, 316, 333; 123, 132, 140 f.; 126, 77, 101 f.; 135, 155, 206 Rn. 121; 139, 194, 226 Rn. 109; 145, 171, 233 Rn. 8; zur Wahrnehmungskompetenz BVerfGE 81, 310, 332; 100, 249, 259, 261; 104, 249, 264 ff.; 119, 331, 374, 380; 126, 77, 101 f.[↩]
- vgl. Pieroth, in: Festschrift für Friedrich E. Schnapp, 2008, S. 221; Meßmann, DÖV 2010, S. 726, 726[↩]
- vgl. Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 88[↩]
- vgl. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 168, Januar 2011; Pieroth, in: Jarass/ders., GG, 15. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 13; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 58[↩]
- vgl. Engelken, VBlBW 2008, S. 457, 460[↩]
- vgl. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 162, Januar 2011; a.A. Henneke, in: ders., Kommunen in den Föderalismusreformen I und II, VBlBW 2008, S. 135, 145[↩]
- vgl. Trute, in: Starck, Föderalismusreform, 2007, S. 78; Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 81; Haratsch, in: Sodan, GG, 4. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 7[↩]
- vgl. Dittmann, in: Festschrift für Werner Frotscher, 2007, S. 253, 258; Henneke, Der Landkreis 2013, S. 232, 233; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 56; Marnich/Schilling, in: Schweisfurth/Wallmann, Haushalts- und Finanzwirtschaft der Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland, 2019, S. 187, 194[↩]
- vgl. BVerwGE 153, 367, 380 Rn. 44; Oebbecke, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl.2008, § 136 Rn. 32; F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 25, 155, 158, Januar 2011; Broß/Mayer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl.2012, Art. 84 Rn. 28; Dittmann/Winkler, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 14; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 72; Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 13; Korioth, in: Schweisfurth/Wallmann, Haushalts- und Finanzwirtschaft der Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland, 2019, S. 49, 51[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/8688, S. 18; Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 68, S. 5 f.[↩]
- vgl. StGH BW, Urteil vom 14.10.1993 – GR 2/92 39; Urteil vom 05.10.1998 – GR 4/97 32; Urteil vom 10.05.1999 – GR 2/97 71[↩]
- vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 – Vf. 15-VII-05196 f., 269; VerfGBbg, Beschluss vom 21.09.2018 – 34/17 24; StGH HE, Urteil vom 06.06.2012 – P.St. 2292 66 f.; LVerfG MV, Urteil vom 26.11.2009 – 9/08 54, 58 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 10.01.2017 – 8/15 34, 37 f., 40; VerfGH RP, Urteil vom 18.03.2016 – VGH N 9/14 u.a. 91; VerfGH Saarland, Beschluss vom 13.03.2006 – Lv 2/05 84 ff.; LVerfG LSA, Urteil vom 20.10.2015 – LVG 2/14 88 ff., 112 f.; ThVerfGH, Urteil vom 21.06.2005 – 28/03 145 ff.[↩]
- vgl. Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 97; Selmer, NVwZ 2009, S. 1255, 1255 f.[↩]
- vgl. F. Kirchhof, in: Festschrift für Rupert Scholz, 2007, S. 637, 648; ders., in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 25, Januar 2011; Risse, in: Festschrift zum 70. Geburtstag für Hans-Peter Schneider, 2008, S. 271, 278 f.; Dittmann/Winkler, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 14; Mann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 28 Rn. 250, Februar 2018[↩]
- vgl. Broß/Mayer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl.2012, Art. 84 Rn. 34[↩]
- vgl. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 162, Januar 2011; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 73; vgl. auch Schaks, NZS 2016, S. 761, 766 f.[↩]
- vgl. Burger/Faber, KommJur 2011, S. 161, 164; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 74 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/813, S. 15[↩]
- vgl. VerfGBbg, Urteil vom 30.04.2013 – 49/11 89 f., 99, 104; VerfGH RP, Beschluss vom 30.10.2015 – VGH N 65/14 83; Urteil vom 18.03.2016 – VGH N 9/14 u.a. 91; LVerfG LSA, Urteil vom 20.10.2015 – LVG 2/14 95; ThVerfGH, Urteil vom 21.06.2005 – 28/03 143, 147 f., 153 f., 161 f., 165 f.; Henneke, DVBl 2015, S. 171, 177 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/2069, S. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 358[↩]
- krit. Henneke, ZG 2015, S. 12, 20, 33; Suerbaum, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 84 Rn. 28.1, 15.05.2020[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 209 f.; 39, 96, 109; 77, 288, 299; 119, 331, 358 f., 369 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 209 f.; 77, 288, 299; 119, 331, 359[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 331, 358 f.; Remmert, VerwArch 2003, S. 459, 475; Risse, in: Festschrift zum 70. Geburtstag für Hans-Peter Schneider, 2008, S. 271, 274; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ders., GG, 14. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 28[↩]
- vgl. Schoch, Der Landkreis 2004, S. 367, 368; Henneke, Der Landkreis 2007, S. 171, 172; F. Kirchhof, in: Festschrift für Rupert Scholz, 2007, S. 637, 648; Schiedermair, DÖV 2007, S. 726, 731; Risse, in: Festschrift zum 70. Geburtstag für Hans-Peter Schneider, 2008, S. 271, 274; Burger/Faber, KommJur 2011, S. 161, 163; für den Bereich Sozialleistungen Henneke, Der Landkreis 2013, S. 232, 232[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/1247, S. 4; BR-Drs. 43/03, S. 1[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 167, 204, 206 f.; 116, 271, 310; F. Kirchhof, Gutachten für den 61. Deutschen Juristentag, 1996, D 87; Heintzen, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl.2012, Art. 104a Rn. 11; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 104a Rn. 40; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 104a Rn. 12; Kienemund, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl.2018, Art. 104a Rn. 2; Schwarz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 104a Rn. 21, November 2018; Siekmann, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 104a Rn. 2; Kube, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 104a Rn. 9, 15.05.2020[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 209 f.; Remmert, VerwArch 2003, S. 459, 465 f.; Ipsen, NJW 2006, S. 2801, 2802[↩]
- vgl. Schoch, Der Landkreis 2004, S. 367, 368; Korioth, in: Schweisfurth/Wallmann, Haushalts- und Finanzwirtschaft der Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland, 2019, S. 49, 51[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1247, S. 4 f.; 16/1677, S. 2; BR-Drs. 43/03, S. 1; Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 23, S. 2; F. Kirchhof, Gutachten für den 61. Deutschen Juristentag, 1996, D 93 f., 97; Schoch, Der Landkreis 2004, S. 367, 370; Henneke, Der Landkreis 2010, S. 3, 6 f.[↩]
- vgl. VerfGBbg, Urteil vom 30.04.2013 – 49/11 73 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 09.12.2014 – 11/13 75 ff.; Remmert, VerwArch 2003, S. 459, 477; Schoch, Der Landkreis 2004, S. 367, 368; Häde, JZ 2006, S. 930, 939; F. Kirchhof, in: Festschrift für Rupert Scholz, 2007, S. 637, 649; ders., in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 156, Januar 2011; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 381/10, S. 4; Broß/Mayer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl.2012, Art. 84 Rn. 28, 32; Wendt, DÖV 2017, S. 1, 4; Dittmann/Winkler, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 14; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 4, 57; vgl. auch BT-Drs. 16/813, S. 15[↩]
- vgl. Häde, JZ 2006, S. 930, 931; Engelken, DÖV 2015, S. 184, 190[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1685, S. 1; BR-Drs. 750/03, S. 1 f.; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 52[↩]
- vgl. Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 76 f.; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 4; vgl. auch Ipsen, NJW 2006, S. 2801, 2805[↩]
- vgl. Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Stenographischer Bericht – 8. Sitzung, S. 166, D; Kommissionsdrucksache 79, S. 1 f.; Henneke, NdsVBl 2007, S. 57, 60; Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 75 f.; vgl. auch Knitter, Das Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, 2008, S. 96 f.[↩]
- vgl. Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 104, S. 2[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/5032, S. 2, 69; 16/8688, S. 18; BR-Drs. 651/06, S. 17; VerfGBbg, Urteil vom 30.04.2013 – 49/11 71; VerfGH NRW, Urteil vom 09.12.2014 – 11/13 83, 87; Burgi, DVBl 2007, S. 70, 76; Kluth, LKV 2009, S. 337, 339; F. Kirchhof, NZS 2010, S. 65, 68[↩]
- vgl. auch BT-Drs. 16/2069, S. 16; 16/8688, S.19; 16/2069, S. 16; Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 23, S. 2; Pieroth, in: Festschrift für Friedrich E. Schnapp, 2008, S. 213, 222; Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 66, 91[↩]
- vgl. allgemein hierzu BVerfGE 6, 55, 72; 32, 54, 71; 39, 1, 38; 43, 154, 167; 51, 97, 110; 103, 142, 153; Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl.2013, Art. 1 Abs. 3 Rn. 86; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl.2018, Einleitung Rn. 215[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/2069, S. 4, 13; Ingold, DÖV 2010, S. 134, 137; ders., DÖV 2010, S. 732, 732; F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 162, 168, Januar 2011; Böhm/Schwarz, DVBl 2012, S. 540, 542; Siegel, DÖV 2018, S. 185, 188; Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 14[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/2069, S. 4; Siegel, DÖV 2018, S. 185, 192[↩]
- vgl. auch Kluth, LKV 2009, S. 337, 337; Engelken, NVwZ 2015, S. 342, 343; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 52[↩]
- vgl. Kallerhoff, Die übergangsrechtliche Fortgeltung von Bundesrecht nach dem Grundgesetz, 2010, S. 56 f.; Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 125a Rn. 7[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3971, S. 7; 16/3989, S. 2; vgl. auch Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 33, S. 2 f.; Arbeitsunterlage 49, S. 3[↩]
- vgl. Henneke, DVBl 2011, S. 125, 129[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 11[↩]
- vgl. Schoch, DVBl 2007, S. 261, 269; Schneider, Der neue deutsche Bundesstaat, 2013, S. 143[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3989, S. 2; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 255/09, S. 42; WD 3 – 3010 – 321/09, S. 38[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 10, 31; 111, 226, 268 f.; 112, 226, 250[↩]
- vgl. F. Kirchhof, in: Festschrift für Rupert Scholz, 2007, S. 637, 648; Schoch, DVBl 2007, S. 261, 264[↩]
- vgl. Burgi, DVBl 2007, S. 70, 77; Groß, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 4, Art. 84 Rn. 22, 20. Erg.-Lfg. IV/07; Dittmann/Winkler, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 16[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 16/813, S.20; Lindner, NVwZ 2007, S. 180, 181 f.; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 125a Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 10, 31; 111, 226, 268 ff.; 112, 226, 250, 252 f.; 148, 147, 181 f. Rn. 89; Knitter, Das Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, 2008, S.200; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Aufl.2020, Art. 125a Rn. 8[↩]
- vgl. Burgi, DVBl 2007, S. 70, 77; Henneke, NdsVBl 2007, S. 57, 66; ders., DVBl 2011, S. 125, 127; ders., in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ders., GG, 14. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 41; Pieroth, in: Jarass/ders., GG, 15. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 14; im Ergebnis ebenso Schiedermair, DÖV 2007, S. 726, 731; a.A. F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 162, Januar 2011; Burger/Faber, KommJur 2011, S. 161, 164; Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 14[↩]
- vgl. Kahl/Schmidtchen, LKV 2011, S. 439, 441 f.[↩]
- vgl. Burgi, DVBl 2007, S. 70, 77; Henneke, NdsVBl 2007, S. 57, 66; Schoch, DVBl 2007, S. 261, 265; Knitter, Das Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, 2008, S. 103 f.; Semmler, Die Kommunen nach der Föderalismusreform 2006, 2012, S. 87; Berger, DÖV 2018, S. 799, 806[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/2069, S. 24; Ingold, DÖV 2010, S. 134, 135 f.; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 84 Rn. 72, 78[↩]
- zum Bildungs- und Teilhabepaket BT-Drs. 17/14717, S. 8[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 42[↩]
- vgl. Schoch, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl.2018, § 3 Rn. 13[↩]
- Gesetz vom 24.03.2011, BGBl I S. 453, 483[↩]
- vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 34 Rn. 29, September 2018[↩]
- Gesetz vom 22.12.2008, BGBl I S. 2955, 2957; geändert mit Wirkung zum 23.07.2009 durch Gesetz vom 16.07.2009, BGBl I S.1959, 1968[↩]
- vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 34 Rn. 35, September 2018; Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl.2018, § 34 Rn. 18, 33[↩]
- vgl. Gebhardt, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 34a SGB XII Rn. 1, 1.03.2020[↩]
- vgl. Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl.2018, § 34 Rn. 1; Krauß, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl.2019, § 34a SGB XII Rn. 1; Luik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.2020, § 34a Rn. 32[↩]
- Gesetz vom 22.12.2008, BGBl I S. 2955, 2957[↩]
- vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 34a Rn. 6 f., Mai 2014; vgl. auch Luik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.2020, § 34a Rn. 14[↩]
- vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 34 Rn. 10, September 2018; Gebhardt, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 34 SGB XII Rn. 1, 1.03.2020[↩]
- Gesetz vom 07.05.2013, BGBl I S. 1167, 1167[↩]
- vgl. BT-Drs.19/2268, S. 3, 19 f.; Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl.2018, § 34 Rn. 8; Krauß, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl.2019, § 34 SGB XII Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 280, 298; 105, 73, 133; 117, 1, 69; 122, 210, 244 f.; 126, 268, 284 f.; 133, 377, 422 Rn. 104; 138, 136, 249 Rn. 286; 145, 106, 166 Rn. 152; 147, 253, 362 f. Rn. 252; 148, 147, 211 Rn. 165; 149, 222, 290 Rn. 151; BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 212; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 1, 13; 109, 190, 235 f.; 141, 220, 351 Rn. 355; 150, 244, 306 Rn. 168; 150, 309, 343 f. Rn. 94; BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 329; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 303, 347; 61, 319, 356; 83, 130, 154; 85, 386, 401; 87, 153, 177 f.; 128, 282, 321 f.; 147, 253, 363 Rn. 252; 149, 222, 290 Rn. 151; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 130, 154; 92, 158, 186[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 261; 73, 40, 101 f.; 119, 331, 383 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 137, 108, 171 Rn. 148[↩]
- vgl. BVerfGE 37, 217, 261; 73, 40, 102; 92, 53, 74; 137, 108, 171 Rn. 148[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 130, 152 ff.; 137, 108, 171 f. Rn. 148; vgl. auch BVerfGE 51, 268, 290 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 138, 136, 250 Rn. 289[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187, 229; 125, 175, 222; 132, 134, 173 Rn. 95; 137, 34, 72 Rn. 74; 142, 353, 369 f. Rn. 36; BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 120[↩]