Hautfarbenbasierte Polizeikontrollen

Eine an die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung (hier: durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof Bochum) ist rechtswidrig.

Hautfarbenbasierte Polizeikontrollen

Dies stellte jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Klage eines Mannes aus Witten fest, der im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert wurde, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares „racial profiling“ gehandelt habe.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat nun festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt. Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Bundespolizei im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 294/16

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