Hepatitis B – als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten

Die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns kann als Berufskrankheit anerkannt werden.

Hepatitis B – als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hat ein Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr geklagt. Dieser verrichtete von 2013 bis 2018 nicht nur klassische Löschtätigkeiten, sondern versorgte auch Verkehrsunfallverletzte und im Bereich der Bergrettung Personen, die im Rahmen von Wanderungen, Kletteraktionen oder beim Gleitschirmfliegen verunglückten. Im Oktober 2017 wurde bei ihm eine Hepatitis B-Erkrankung diagnostiziert, die er auf seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zurückführt. 

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage ruht. Während die Unfallkasse Rheinland-Pfalz auch eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht Koblenz eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt1.  Die erforderliche erhöhte Infektionsgefahr sei auf die Übertragungsgefahr der ausgeübten Rettungstätigkeiten (zum Beispiel unvermeidbarer Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit beim Bergen von Personen aus schwierigem Gelände) zurückzuführen. Auf die Berufung der Unfallkasse hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Klage nach weiteren Ermittlungen abgewiesen2. Der Feuerwehrmann sei bei seinen konkret ausgeübten Tätigkeiten nicht in ähnlichem Maße einer konkreten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen wie die im Gesundheitsdienst Tätigen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Feuerwehrmanns war vor dem Bundessozialgericht erfolgreich; der Feuerwehrmann hat einen Anspruch auf Feststellung seiner Hepatitis B-Erkrankung als Berufskrankheit 3101.

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Der Feuerwehrmann war durch seine Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gefahr einer Infektion mit Hepatitis B in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie die im Gesundheitsdienst Tätigen.

Bei den Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr (Retten, Löschen, Bergen und Schützen) besteht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ein Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Kontamination mit Blut und anderen potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten und insoweit eine abstrakte Gefahrenlage. Die erforderliche besondere Infektionsgefahr ergibt sich zwar nicht schon aus einer erhöhten Durchseuchung des Umfeldes bei der Freiwilligen Feuerwehr. Sie ergibt sich aber aus der Übertragungsgefahr der konkret ausgeübten Tätigkeiten bei Einsätzen mit Personenkontakt und dem dabei im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung deutlich höheren Infektionsrisiko. Beim Bergen und Retten in den Bergen ist insoweit von einem ähnlich hohem oder sogar höherem Infektionsrisiko bezüglich des Hepatitis B-Virus auszugehen wie/als bei der Behandlung von Patienten im Krankenhaus. Hinsichtlich solcher Tätigkeiten im Gesundheitswesen ist eine Infektionsgefahr, die im besonderen Maß über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt, allgemein anerkannt.

Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen kommt es für die Anerkennung der Berufskrankheit 3101 nicht an.

Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 9/21 R

  1. SG Koblenz, Urteil vom 03.06.2020 – S 15 U 194/19[]
  2. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2021 – L 2 U 117/20[]
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