Informationsfreiheit – oder: Auskünfte auch ohne Postanschrift

Die Praxis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, bei Anträgen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über die Website „FragDenStaat“ standardmäßige die Postanschrift des Antragstellers zu verlangen, ist unzulässig.

Informationsfreiheit – oder: Auskünfte auch ohne Postanschrift

Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in Abänderung zweier gegenläufiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln1. Dem zugrunde lag eine Verwarnung des Bundesinnenministeriums durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf.

Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor. 

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In zweiten, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzu­lehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. Juni 2022 – 16 A 857/21 und 16 A 858/21

  1. VG Köln – 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20[]

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