Jagdwurst, aber keine Delikatesse

Eine Jagdwurst, die unter Zugabe abgeschnittener Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wird, darf nicht mit den Zusätzen „Delikatessjagdwurst“ oder „Spitzenqualität“ bezeichnet und angeboten werden.

Jagdwurst, aber keine Delikatesse

Mit dieser Begründung gab jetzt das Verwaltungsgericht Berlin der Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde Recht, die diese Bezeichnung einer im Berliner Lebensmittelhandel angebotenen Jagdwurst als irreführend beanstandet hatte.

Die klagende Herstellerfirma trennt zur Gewährleistung einheitlicher Scheibengröße und Packungsgewicht vor dem Aufschneiden der bereits gebrühten Jagdwurststangen deren Endstücke ab. Diese werden sodann, da das Muskeleiweiß im verarbeiteten Brät bereits geronnen ist, in einem als ‚Zerkuttern‘ bezeichneten Prozess fein zerkleinert, dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Dieses als „Rework“ bezeichnete Herstellungsverfahren wiederholt sich fortlaufend während des Produktionsprozesses.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich der Ansicht der Berliner Lebensmittelaufsicht mit der Begründung angeschlossen, nach der für die Beurteilung einer Irreführung maßgeblichen Verbrauchererwartung seien hervorhebende Zusätze zur Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses wie „Delikatess-„ oder „Spitzenqualität“ solchen Produkten vorbehalten, die sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Erzeugnissen durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials unterschieden.

Auch wenn sich das geschilderte Herstellungsverfahren nicht nachteilig auf Konsistenz oder Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Qualitätsvorstellung vom Endprodukt. Werde ihm durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wiederverwendung von Wurstabschnitten.

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Die Verfahrensweise der Klägerin führe hingegen dazu, dass bereits gebrühtes Brät einer bestimmten Produktionscharge nicht nur einmalig, sondern über mehrere Produktionszyklen hinweg mehrfach Eingang in die erneute Produktion finde. Ein derart hergestelltes Produkt erfüllt ersichtlich nicht die Verbrauchererwartungen an ein Produkt, dessen Bezeichnung die Herstellung aus besonders ausgewählten Ausgangsmaterialien voraussetze.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 6. Juli 2011 – VG 14 A 7.08