Das Verbot der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung „aus touristischem Anlass“ als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist voraussichtlich rechtswidrig.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den hier vorliegenden Fällen die Beschwerden des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen. Die jeweils mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldeten Antragsteller verfügen im Kreisgebiet Ostprignitz-Ruppin über Nebenwohnungen und wollten diese alsbald nutzen, ohne die in der Zweiten Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen vom Verbot zu erfüllen. Auf einen dem entsprechenden Antrag hatte das Verwaltungsgericht Potsdam1 mit Beschlüssen vom 31. März 2020 vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot der Anreise zur Nutzung einer im Landkreis gelegenen Nebenwohnung „aus touristischem Anlass“ gewährt. Dieses Verbot ergibt sich aus der „Zweiten Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“ vom 27. März 2020. Dagegen hat der zuständige Landrat sich mit der Beschwerde gewehrt.
In seinen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausführlich erklärt, dass die von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 und COVID-19 in Brandenburg“ die notwendigen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Eindämmung des Coronavirus für den Bereich des gesamten Landes konkretisiert habe. Dies lasse grundsätzlich keinen Raum für eine Ergänzung durch einen einzelnen Landkreis. Der Landkreis habe nicht darlegen können, dass eine Ergänzung der landesweiten Regelungen im konkreten Fall wegen erheblicher örtlicher Besonderheiten erforderlich gewesen wäre. Insbesondere habe auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lassen, dass die im Landkreis vorhandenen medizinischen Versorgungskapazitäten signifikant ungünstiger seien als in anderen, nach Bevölkerungsdichte und Struktur vergleichbaren Teilen des Landes.
Aus diesen Gründen sei die getroffene Anordnung in der Hauptsache voraussichtlich rechtswidrig und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht zu beanstanden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. April 2020 – OVG 11 S 15.20 und 11 S 16.20
- VG Potsdam, Beschlüsse vom 31.03.2020 – VG 6 L 302/20 und VG 6 L 308/20[↩]










