Racial profiling bezeichnet ein auf allgemeinen Kriterien wie „Rasse“, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und nationaler Herkunft einer Person basierendes Handeln von Verwaltungs- oder Vollzugsbeamten, das im allgemeinen Ausdruck eines institutionellen Rassismus ist. Wie schwer sich deutsche Verwaltungsgericht mit einem polizeilichen „racing profiling“ tun, zeigt aktuell ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln:

Dort hatte ein dunkelhäutiger Heilpraktiker aus Witten geklagt, der am Abend des 12. Novembers 2013 im Hauptbahnhof Bochum seine damalige Lebensgefährtin abholen wollen. Während er an einem Aufzug zum Gleis wartete, wurde er von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen. Nach längerer Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung begaben sich die Beamten mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zur Wache der Bundespolizei. Hier ließ sich der Kläger von einem Beamten den Dienstausweis vorlegen, da er beabsichtigte, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zugleich zeigte er den Polizeibeamten dort seinen Personalausweis vor; die persönlichen Daten wurden von der Polizei nicht festgehalten.
Mit der Klage begehrte er die Feststellung, dass die Kontrolle insgesamt rechtswidrig gewesen sei. Er führte aus, er sei alleine wegen seiner Hautfarbe von den Beamten der Bundespolizei kontrolliert worden. Dies sei ihm in den letzten Jahren schon häufig passiert. Das Verwaltungsgericht Köln folgte den Argumenten des Klägers nicht, sondern nahm die Rechtfertigungsargumente der Bundespolizei auf, wonach die Kontrolle (Identitätsfeststellung) nicht alleine wegen seiner Hautfarbe angeordnet worden sei:
Die Bundespolizei habe, so das Verwaltungsgericht Köln, nachvollziehbar ihre Lageerkenntnisse betreffend Straftaten (insbesondere Drogendelikte und Gepäckdiebstähle, vor allem durch männliche Täter aus Nordafrika) sowie die Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich dargelegt. In Bezug auf den Kläger sei das Gericht davon überzeugt, dass dieser sich ungewöhnlich und auffällig verhalten habe. Nachdem er die Beamten gesehen habe, habe er sich im Bahnhofsgebäude eine Kapuze aufgezogen und diese noch weiter ins Gesicht gezogen als er an den Polizeibeamten vorbeigegangen sei. Sodann habe er sich hinter dem Aufzugsschacht versteckt und immer wieder nach den Beamten gesehen. Diese hätten daher von der Möglichkeit ausgehen dürfen, dass der Kläger im besonders gefährdeten Bahnhofsbereich Straftaten begehen könnte. Die Beamten seien deshalb berechtigt gewesen, den Kläger zur Vorlage des Ausweises aufzufordern. Nach dem Gespräch mit dem Kläger und seiner Lebensgefährtin sei jedoch geklärt gewesen, weshalb sich der Kläger im Bahnhof aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei es nicht mehr erforderlich gewesen, weiterhin an der Aufforderung zur Vorlage des Ausweises festzuhalten und sich diesen auf der Wache vorzeigen zu lassen. Dieser letzte Teil der polizeilichen Maßnahme sei somit rechtswidrig gewesen.
Mit anderen Worten: Kriminalistische Erkenntnisse begründen eine erhöhte Überprüfungsfrequenz fremdländisch aussehender Bürger. Und wenn die sich aufgrund negativer polizeilicher Erfahrungen in der Vergangenheit nicht sofort freudig der Polizei offenbaren, machen sie sich erst recht verdächtig. Also kein racial profiling, sondern kriminalistische Erfahrung…
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Januar 2016 – 20 K 7847/13
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