Keine Corona-Testpflicht vor dem Einkaufen in Potsdam

Die vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam erlassene „Allgemeinverfügung über eine Testpflicht zum Zutritt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels“ vom 24.03.20211 ist Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht hinreichend bestimmt und damit voraussichtlich rechtswidrig.

Keine Corona-Testpflicht vor dem Einkaufen in Potsdam

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Potsdamer Baufachmarktes gegen die Allgemeinverfügung angeordnet.

Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts leidet die Allgemeinverfügung bereits an dem formellen Mangel, dass sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Angesichts der Formulierung des Tenors der Allgemeinverfügung und der darin in Bezug genommenen Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg bleibt für das Verwaltungsgericht Potsdam unklar, ob mit der angefochtenen Allgemeinverfügung für Baufachmärkte neben der Anordnung des Nachweises eines tagesaktuellen negativen PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests auch die vorherige Terminvergabe an alle Kunden und Kunden eingeführt werden sollte, die nach der Landesverordnung u.a. für diese Branche gerade nicht gilt.

Zudem erweisen sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die in der Begründung der Allgemeinverfügung angestellten Ermessenserwägungen des Potsdamer Oberbürgermeisters als fehlerhaft, weil dieser sein Entschließungsermessen zum Erlass der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 24. März 2021 wesentlich auf eine wegen der Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung seit dem 22. März 2021 nicht mehr geltende Ermächtigungsgrundlage abstellt.

Überdies, so das Verwaltungsgericht weiter, bestehen Mängel hinsichtlich der Ermittlung der in das Ermessen einzustellenden tatsächlichen Tatsachen und die Begründung der Allgemeinverfügung weist widersprüchliche Angaben zur Angemessenheit und Erforderlichkeit auf, sodass auch insoweit die angefochtene Allgemeinverfügung als rechtswidrig erscheint.

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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 29. Februar 2021 – 6 L 258/21

  1. Sonderamtsblatt Nr. 10 der Landeshauptstadt Potsdam vom 24.03.2021[]

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