In Berlin ist ein Einkaufen bis 24:00 Uhr an Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht mehr möglich.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit hat die Klägerin, Betreiberin zahlreicher Supermärkte der Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann, in einigen Berliner Filialen bis 24.00 Uhr geöffnet, und zwar auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen. Der Ladenschluss ist nicht gleichzeitig das Arbeitsende der Mitarbeiter: Nach Ladenschluss fallen noch weitere Abschlussarbeiten an, zu denen die Beschäftigten herangezogen werden. Nachdem das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Kaiser´s gegenüber Bedenken bezüglich dieser Praxis geäußert und ein Bußgeldverfahren in Aussicht gestellt hatte, begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie berechtigt sei, die bisherige Praxis fortzusetzen.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, dass im Arbeitszeitgesetz ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vorgesehen ist. Das beruht auf dem Verfassungsgrundsatz, wonach die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, an diesen Tagen grundsätzlich ruhen soll, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufstätigkeiten ausnahmsweise während weiterer 30 Minuten zulässt, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist. Denn es ist Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift, dass eine zulässige Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgeübt wird. Das ist hier aber nicht der Fall. Auch sonstige Ausnahmen stehen der Klägerin nicht zur Seite, da diese jeweils voraussetzen, dass die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Das ist nur anzunehmen, wenn dies entweder technisch unmöglich ist oder aber, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Filialen müssen also so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet sind.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. November 2011 – VG 35 K 388.09