Die Offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist rechtmäßig. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage des Parlamentsabgeordneten Bodo Ramelow, MdL,- entschieden, mit der er sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wandte.
Der Kläger ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Berufungsurteilt unter anderem festgestellt, „dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über den Kläger in der Zeit seines Landtagsmandats (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der Zeit von der Übernahme seines Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zum 13. Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben.“1 Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.
Die Revision des beklagten Bundesamtes für Verfassungsschutz ist gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster ist auf die Grundsatzrüge hin vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden, weil sie zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Gerichts nicht geklärten Frage beitragen könne, inwieweit die Erhebung personenbezogener Daten über ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 BVerfSchG durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist, falls der betreffende Abgeordnete Mitglied und Spitzenfunktionär einer Partei ist, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vorliegen.
In seinem Revisionsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigt, so die Einschätzung der Leipziger Bundesrichter, auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das BfV im Wege der offenen Beobachtung.
Eine Beobachtung des Klägers ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.
Die Beobachtung des Klägers war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht auch verhältnismäßig. Sie erwies sich insbesondere als angemessen. Zwar birgt die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger war hier jedoch dadurch gemindert, dass das BfV sich auf eine offene Beobachtung beschränkte und den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat. Demgegenüber spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei DIE LINKE ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09
- OVG NRW – 16 A 845/08[↩]










