Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerden gegen § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.20201, in Kraft getreten am 1.03.2020.
Die anhängigen Anträge
Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Regelung sieht unter anderem vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG), sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).
In beiden hier entschiedenen Verfahren sind die Beschwerdeführer die jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sowie ihre jeweils einjährigen Kinder, die zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden sollen. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.
Die minderjährigen Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, deren Eltern eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG und sämtliche Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung trete kraft Gesetzes ein Verbot ein, die Kinder in einer Kindertagesstätte oder einer Kindetagespflege nach § 43 SGB VIII zu betreuen und aufzunehmen. Um dies zu vermeiden, müssten die Eltern, in Ausübung ihrer Gesundheitssorge für ihre Kinder, die Impfungen herbeiführen. Die Masernschutzimpfungen griffen aber in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit ein. Außerdem werde ebenfalls unverhältnismäßig in das Elternrecht der jeweiligen Eltern eingegriffen. Diese könnten die nach ihrem Erziehungsplan vorgesehene Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise der Kindertagespflege nicht verwirklichen, ohne eine nicht verhältnismäßige medizinische Maßnahme zu Lasten ihres jeweiligen Kindes zu dulden. Auf ihre – mithilfe ärztlicher Beratung gebildete – elterliche Entscheidung über die Durchführung der Impfung käme es dann überhaupt nicht an.
Die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnungen begründen die Beschwerdeführer im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung unter anderem damit, dass die Kinder bei Ausbleiben einstweiligen Rechtsschutzes zur Realisierung der von ihren Eltern fest eingeplanten Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise einer Kindertagespflege die üblichen, nicht mehr reversiblen Impfreaktionen hinnehmen müssten und den Gefahren unerwünschter Nebenwirkungen ausgesetzt würden. Deren Eintritt würde zu massiven dauerhaften Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes führen. Bei den jeweiligen Eltern bliebe das ebenfalls irreversible Verantwortungs- und Schuldgefühl, eine gesellschaftlich anerkannte Betreuung in einer Kindertagesstätte um den Preis einer von ihnen nicht gewollten Impfung gewählt und dabei eine mögliche – wenn auch entgegen aller Wahrscheinlichkeit – „aus dem Ruder gelaufene“ Impfung in Kauf genommen zu haben.
Der zulässige Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg:
Einstweilige Anordnungen des BVerfG
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet2. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe3. Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Wird – wie hier – die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen4. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten5. Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben6.
Offenes Ergebnis der Verfassungsbeschwerde
Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.
Folgenabwägung im konkreten Fall
Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Kinder mangels Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge. Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist dies zum Teil derzeit ohnehin erforderlich.
Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 Nr. 1 IfSG) nach § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG auf- und nachzuweisen, deren Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG im Eilverfahren offenbleiben muss, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen7. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist8.
Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Antragsteller, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen beziehungswiese selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 1 BvR 469/20 – 1 BvR 470/20
- BGBl I S. 148[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 367, 371; 134, 138, 140 Rn. 6; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 131, 47, 55; 132, 195, 232; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 1, 17 f.; 122, 342, 361; 131, 47, 61; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 284, 292; 121, 1, 17 f.; 122, 342, 361; 131, 47, 61[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 284, 292; 121, 1, 17 f.; 122, 342, 361; 131, 47, 61; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 10.04.2020 – 1 BvQ 28/20, Rn. 10; Beschluss vom 28.04.2020 – 1 BvR 899/20, Rn. 10[↩]
- vgl. BT-Drs.19/13452, S. 16[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 170, 214; 85, 191, 212; 115, 25, 44 f.[↩]
Bildnachweis:
- Schutzimpfung Masern: Myriam Zilles | CC0 1.0 Universal