NPD-Verbotsverfahren – und die V-Leute-Frage

In dem vom Bundesrat initiierten Verbotsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht weitere Nachweise vom Bundesrat angefordert, dass der Bundesrat keine Informationen von V-Leuten aus dem maßgeblichen NPD-Gremien verwendet hat oder noch verwendet und inwieweit z.b. „Arbeit“ der V-Leute in die Programmatik der NPD eingeflossen ist:

NPD-Verbotsverfahren – und die V-Leute-Frage

Das Bundesverfassungsgericht weist zuächst darauf hin, dass es on Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden hat. Dies gilt auch für das im Parteiverbotsverfahren gemäß § 45 BVerfGG durchzuführende Vorverfahren1. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gleichzeitig mit der Entscheidung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 45 BVerfGG ergeht.

Der Bundesrat hat mit seinem Verbotsantrag den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22.03.2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet:, cite“Mit Beginn der Materialsammlung am 2.04.2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt.“

Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14.12 2012) ergangen sind, möge der Bundesrat diese ebenfalls vorlegen.Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei "abgeschalteten Quellen" im Bund und in den einzelnen Ländern darstellen und in geeigneter Weise belegen.Der Bundesrat möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im Schriftsatz vom 14.05.2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder vorzulegen, möge er dies tun.Der Bundesrat differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ("Arbeit, Familie, Vaterland". Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD]. Beschlossen auf dem Bundesparteitag am 4./5.06.2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 (NPD-Positionspapier "Das strategische Konzept der NPD" vom 09.10.1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Bundesrat möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen.
Weiterlesen:
Versetzung in einer Kindertagesstätte - die Erzieherin mit dem rechten Ehemann
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. März 2015 - 2 BvB 1/13

  1. vgl. BVerfGE 107, 339, 360[]