Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 19.12.20181 entschieden hat.
Die Notwendigkeit, gemäß § 203 Abs. 5 VVG dem Versicherungsnehmer die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen, erfasst nicht nur die „Änderungen“ der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gemäß § 203 Abs. 3 VVG, sondern auch die dort ebenfalls genannte „Neufestsetzung“ der Prämie nach § 203 Abs. 2 VVG. Schon der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass sie den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung der Anpassungserklärung an die Mitteilung der Neufestsetzung als solcher einerseits und der für sie maßgeblichen Gründe andererseits knüpft2. Ein Wirksamwerden der Prämienanpassung ohne eine solche Mitteilung oder trotz einer inhaltlich unzureichenden Mitteilung3 schließt das Gesetz daher aus.
Der Geltung des Mitteilungserfordernisses aus § 203 Abs. 5 VVG für die Prämienanpassung steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung eine weitere Informationspflicht zur Möglichkeit eines Tarifwechsels vorsieht. Auf dieses Recht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen4. Die Mitteilungspflichten aus § 203 Abs. 5 VVG und § 6 Abs. 2 VVG-InfoV schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern bestehen nebeneinander.
Die an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Im Wesentlichen werden dazu drei Ansichten vertreten:
- Nach einer vereinzelten Ansicht soll bereits die Erläuterung genügen, welche Faktoren allgemein für eine Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren der Prämienanpassung dem Grunde nach funktioniert5.
- Dagegen verlangt eine zweite Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist6.
- Darüber noch hinaus geht schließlich die Meinung, nach der neben der betroffenen Rechnungsgrundlage zusätzlich anzugeben ist, in welcher Höhe sich deren Wert gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert hat7.
Die zweitgenannte Ansicht trifft zu. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen8; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht.
Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden „maßgeblichen Gründen“ auf die dafür „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweist9. Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen.
Zugleich folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird10. Dem steht nicht entgegen, dass § 203 Abs. 5 VVG von den Gründen im Plural spricht, da die Vorschrift auch Bedingungsanpassungen erfasst; der Gesetzgeber benötigte einen Begriff, der beiden Fällen gerecht wird9.
In diesem Wortsinn „maßgeblich“ für die Prämienanpassung kann es auch nicht sein, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist, was ohnehin nur bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG), nicht dagegen bei der Sterbewahrscheinlichkeit in Betracht kommt (§ 155 Abs. 4 Satz 2 VAG).
Die Gesetzessystematik steht im Einklang mit diesem Verständnis des Wortlauts. Der Vergleich des § 203 Abs. 5 VVG mit anderen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, die allgemeiner auf die Angabe der „Gründe“ abstellen (vgl. § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG), zeigt die einschränkende Bedeutung des Begriffs der „maßgeblichen“ Gründe11. Auch dies spricht gegen das Erfordernis, eine weitergehende Begründung und insbesondere auch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen anzugeben.
Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt ein Verständnis der „maßgeblichen Gründe“, das zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließt. Der Gesetzesbegründung zufolge entspricht der zum 1.01.2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG „im Wesentlichen“ dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F.12. Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine „Benachrichtigung“ statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als „im Wesentlichen“ gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzliche Neuregelung für das W irksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte . Hinweise zum Inhalt der „maßgeblichen Gründe“ enthält die Gesetzesbegründung ansonsten nicht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diesem Zusatz keine wesentliche Bedeutung für die Mitteilung zur Prämienanpassung beigemessen hat8. Eine Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen mit weitreichenden Informationspflichten des Versicherers hätte dagegen eine ausführlichere Gesetzesbegründung, die sich zu Inhalt und Zielen der Regelung äußert, erwarten lassen.
Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit – eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten W ert eine Prämienanpassung auslösen kann9. Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, war dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Auch dies zeigt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG darauf abzielt, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen13.
m Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen4. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht der Revision muss der Versicherungsnehmer auch nicht aus dem Umstand, dass eine Prämienanpassung erfolgt ist, darauf schließen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind; dies soll der Versicherer ihm vielmehr ausdrücklich mitteilen.
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten14 noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gese tzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen.
Entgegen einer verbreiteten Ansicht15 hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen16. Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthalten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassung einzuführen9. Eine solche Kontrolle setzte zunächst eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraus, die weit über die dem Wortlaut nach auf die „maßgeblichen“ Gründe der Prämienanpassung beschränkte Mitteilung hinausginge. Eine Überprüfung der Erhöhung auf ihre Plausibilität wäre dem Versicherungsnehmer als Laien aber auch dann nicht möglich17.
Der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG steht auch für den Zeitraum vor der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der „maßgeblichen Gründe“ in der dargelegten Weise der Auslegung bedurfte. Auch aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Inhalt der Rücktrittsrechtsbelehrung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu erteilen hatte, ergibt sich nichts anderes. Nach diesen Entscheidungen war der Versicherer nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären und die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen18. Damit ist die Regelung des § 203 Abs. 5 VVG jedoch nicht vergleichbar. Bei der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG wird vom Versicherer aber nur eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende und keine darüber hinausgehende Mitteilung verlangt. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen. Im Fall einer unzureichenden Begründung der Prämienanpassung kann es – anders als beim Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. – zudem allenfalls zu einer vorübergehenden Störung des Vertragsverhältnisses kommen. Eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung kann nachgeholt und so die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt werden19.
Demgemäß hatte das Oberlandesgericht im hier entschiedenen Fall in der Vorinstanz rechtsfehlerfrei entschieden, dass die 38 von der Versicherungsgesellschaft mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1.01.2015 und zum 1.01.2016 diese Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen20. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Revisionsrechtlich relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen.
Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln konnte ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die „Informationen zur Beitragsanpassung“ beschreiben in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Entgegen der Ansicht der Revision enthalten auch die jeweiligen Begleitschreiben diese Information nicht, sondern beschränken sich auf einen allgemeinen Hinweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren. Die Revision rügt daher bereits aus diesem Grund zu Unrecht, das OLG Köln habe diese Begleitschreiben unberücksichtigt gelassen.
Schon wegen dieses Mangels der Mitteilungen konnten die Prämienerhöhungen noch keine Wirkung entfalten. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob weitere Beanstandungen des Oberlandesgerichts Köln hinsichtlich der Klarheit der Mitteilungen berechtigt sind.
Ebenfalls zu Recht hat das OLG Köln angenommen, dass die (hier:) in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen, so dass die zum 1.01.2015 und zum 1.01.2016 vorgesehenen Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG erst ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 6.11.2017 folgenden Monat, d.h. ab Januar 2018, wirksam wurden. Auf den Antrag des Versicherungsnehmers war daher die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen.
Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt21. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Versicherer den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen. § 203 Abs. 5 VVG schließt nach dem Willen des Gesetzgebers abweichende Vereinbarungen über das Wirksamwerden der Vertragsänderung zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus12. Das gilt erst recht für einseitige Erklärungen des Versicherers.
In der Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den Versicherungsnehmer wegen der gleichwohl zunächst gezahlten Prämienerhöhung liegt auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung.
Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Berechtigte unter Berufung auf eine formale Rechtsposition eine Leistung verweigert, die er alsbald doch erbringen müsste22. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr, die ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines formalen Mangels ausschlösse, kann bereits deswegen ausscheiden, weil der Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift23. Darauf beschränken sich die Fälle einer mit Treu und Glauben vereinbaren Rückzahlungsklage aufgrund eines Begründungsmangels aber nicht. Eine unmittelbare Neuforderung derselben Erhöhungsbeträge, die der Versicherungsnehmer zurückerhält, ist der Versicherungsgesellschaft nicht möglich. Auch bei einem formalen Mangel ist die Prämienanpassung – wie ausgeführt – nicht mit rückwirkender Kraft nachholbar24. Eine neue Prämienerhöhung kann gemäß § 203 Abs. 2 VVG wiederum nur erfolgen, wenn die dort genannte Veränderung einer Rechnungsgrundlage eingetreten ist und die daran anschließende Überprüfung der Prämie einen Anpassungsbedarf ergibt. Soweit sich bei dieser Neukalkulation ein Einnahmenausfall auswirken sollte, der aufgrund einer erfolgreichen Rückforderung von Prämienanteilen durch eine signifikante Zahl von Versicherungsnehmern neben dem Versicherungsnehmer entstanden sein könnte, stellt dies keinen Fall einer als baldigen Rückzahlungspflicht des Versicherungsnehmers mehr dar, die jetzt einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs entgegenstehen könnte.
Das Oberlandesgericht Köln ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht. Der Fall liegt insoweit anders als bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines aufgrund Widerspruches nach § 5a VVG a.F. unwirksamen Versicherungsvertrages, bei der sich der Versicherungsnehmer den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss25. Der Versicherungsnehmer hat hier, wie das OLG Köln richtig erkennt, keinen Versicherungsschutz ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestand vielmehr weiterhin ein wirksamer Versicherungsvertrag, der die Versicherungsgesellschaft zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtete.
Ohne Erfolg blieb vor dem Bundesgerichtshof auch der Einwand, die weitere Gewährung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zusätzlich erhobenen Beitragsanteil entspreche nicht mehr dem Äquivalenzprinzip26, so dass sich der Versicherungsnehmer einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegele, anrechnen lassen müsse. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten27. Die Anrechnung eines ggf. erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus.
Die Versicherungsgesellschaft kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
Die Versicherungsgesellschaft ist auch nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort28.
Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Versicherungsgesellschaft die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will.
Die Versicherungsgesellschaft war nicht berechtigt und verpflichtet, Teile der vom Versicherungsnehmer gezahlten Erhöhungsbeträge als Prämienzuschlag im Sinne von § 149 VAG der Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. § 341f HGB) zuzuführen oder als nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zu erhebenden Zuschlag zu verbuchen. Diese und andere Vorschriften zur Prämienverwendung regeln, wie mit den verschiedenen Bestandteilen der Prämie zu verfahren ist. Sie beziehen sich also jeweils auf die vertraglich geschuldete, d.h. in dieser Höhe wirksam festgesetzte Prämie. An dieser Voraussetzung fehlte es jedoch bei den Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten; diese sind daher auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden.
Falls die Versicherungsgesellschaft aus den Zahlungen des Versicherungsnehmers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es – wie das OLG Köln richtig erkannt hat – für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann29. Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsgesellschaft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln nichts Konkretes vorgetragen.
Zu Unrecht hat das OLG Köln dagegen angenommen, dass der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämienanteile, die betragsmäßig den zum 1.01.2015 und 1.01.2016 im Tarif E. erfolgten Erhöhungen entsprechen, auch über den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung in diesem Tarif zum 1.01.2017 hinaus nicht verpflichtet sei und daher auch die im Jahr 2017 gezahlten Prämienanteile in diesem Umfang zurückzuerstatten seien. Der vom OLG Köln in Höhe von 5.797, 56 € zugesprochene Rückzahlungsbetrag ist daher um 2.124 € (Prämienanteile von 79 € und 98 € monatlich für das Jahr 2017) auf 3.673, 56 € zu reduzieren. Außerdem ist zwar einerseits – wie oben unter 5. dargelegt – auszusprechen, dass die Prämienerhöhungen bis zum 31.12.2017 nicht wirksam geworden sind, aber andererseits festzustellen, dass der Versicherungsnehmer für den Tarif E. nur bis zum 31.12.2016 nicht zur Zahlung der erhöhten Prämienanteile verpflic htet ist.
Ab der Prämienanpassung im Tarif E. zum 1.01.2017, die nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Versicherungsgesellschaft auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d.h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen30. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung31.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil vom 19.12.201832 davon ausgegangen, dass eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet. Daher kann das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet33. In diesem Fall stünde fest, dass künftig der aus der nachfolgenden Prämienanpassung folgende neue Gesamtbetrag der Prämie zu zahlen ist, und es käme ab diesem Zeitpunkt auf die Wirksamkeit der früheren Anpassung nicht mehr an. Das vom Bundesgerichtshof angenommene Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist34, ergibt sich dagegen für den Fall, dass sich die spätere Anpassung als unwirksam erweist und daher allein die frühere Anpassung ohne zeitliche Grenze als Rechtsgrundlage einer erhöhten Prämie wirkt.
Die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist zum einen nach dem eben Gesagten für den Tarif E. auf die Nutzungen aus den bis zum 31.12.2016 gezahlten Erhöhungsbeträgen zu beschränken. Zum anderen hat das OLG Köln aber auch zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demselben Zeitraum, für den das OLG Köln dem Versicherungsnehmer auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zugesprochen hat, gezogen wurden.
Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen35. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess oder Verzugszinsen36. Eine Pflicht der Versicherungsgesellschaft zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur zeitlich beschränkt festzustellen: Für die in den Jahren 2015 und 2016 gezahlten Erhöhungsbeträge, deren Verzinsung der Versicherungsnehmer ab dem 13.01.2017 berechtigt beantragt hat, sind nur die vor diesem Verzinsungsbeginn gezogenen Nutzungen herauszugeben. Für die 2017 gezahlten Erhöhungsbeträge aus dem Tarif 5. konnte der Versicherungsnehmer dagegen Zinsen ab dem 26.04.2018 verlangen, so dass eine Herausgabepflicht nur für die davor gezogenen Nutzungen besteht.
Ebenfalls zu Unrecht hat das OLG Köln einen Zinsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Versicherungsgesellschaft festgestellt worden ist, angenommen. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein37. Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Versicherungsnehmers oder einer Erfüllungsverweigerung der Versicherungsgesellschaft kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil weder festgestellt noch behauptet ist, dass der Versicherungsnehmer vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19
- BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 67[↩]
- so aber Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn.19; Brand, VersR 2018, 453, 457; Kalis, r+s 2018, 464, 469 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 70[↩][↩]
- vgl. Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn.19; in diese Richtung auch LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2018 – 4 O 295/17, BeckRS 2018, 50721 Rn. 34 f.[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 06.06.2019 – 7 U 237/1820; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 42]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 65] (weitere Anforderungen offenlassend); Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 69; Franz, VersR 2020, 449, 457; Brand, VersR 2018, 453, 455; D. Wendt, VersR 2018, 449, 453; Kalis, r+s 2018, 464, 469; in diese Richtung für die Lebensversicherung gemäß § 163 VVG: Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 28; bereits einen Hinweis auf gestiegene Leistungsausgaben für ausreichend haltend: LG Wiesbaden, Urteil vom 19.02.2020 – 5 O 104/19 62; LG Frankfurt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 27][↩]
- vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274, 275 66]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 27]; BeckOK VVG/Gramse, § 203 Rn. 54 [Stand: 1.08.2020]; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 203 Rn. 49; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1155b; Klimke, VersR 2016, 22, 23; Laux, jurisPR-VersR 4/2016 Anm. 1[↩]
- vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457[↩][↩]
- vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458[↩][↩][↩][↩]
- vgl. auch OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 100][↩]
- vgl. Franz, VersR 2020, 449, 456[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 114[↩][↩]
- vgl. Franz aaO[↩]
- vgl. Franz, VersR 2020, 449, 459; Brand, VersR 2018, 453, 455[↩]
- vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274 36 65]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 64]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 27]; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1137; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 06.06.2019 – 7 U 237/18 25; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 455; Laux, jurisPR-VersR 5/2020 Anm. 4[↩]
- vgl. OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 101]; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 42]; LG Frankfurt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 25]; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 70; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 456; Kalis, r+s 2018, 464, 469[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.10.2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435 Rn. 15; vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 – 9 U 127/18, r+s 2020, 31[↩]
- BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66; so auch MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1160; Franz, VersR 2020, 449, 461; a.A. Brand, VersR 2018, 453, 457; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17, NJW 2019, 3638 Rn. 24[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 25[↩]
- vgl. MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 54[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 45[↩]
- vgl. Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 46[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2016 – IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 16 m.w.N.[↩]
- vgl. für die Bankgutschrift BGH, Urteil vom 07.03.1974 – VII ZR 110/72, WM 1974, 389 unter – I 2 c 13] m.w.N.[↩]
- vgl. MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 870; Franz, VersR 2020, 449, 451[↩]
- vgl. Kalis, r+s 2018, 464, 470; Franz aaO S. 462[↩]
- BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2013 – IV ZR 17/12 29[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2013 aaO m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 53[↩]