Der Deutsche Bundestag hat durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt, soweit dieses die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für politische Stiftungen ermöglicht, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zugrunde liegt.

- Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt.
- Der Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung für staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, wird durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt.
- Die gegenwärtige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen wirkt spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist daher am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu messen.
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung, eine der AfD nahestehende politische Stiftung, ist derzeit – anders als die politischen Stiftungen, die den übrigen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahestehen – von der staatlichen Stiftungsfinanzierung ausgeschlossen. Ihre Versuche, für die Jahre 2018 bis 2022 staatliche Fördermittel zu erhalten, blieben erfolglos. Hierdurch sieht sich die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht gab der AfD nun teilweise Recht:
Die Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Zuweisung von Globalzuschüssen für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 greift in das Recht der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehlt. Der auf den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 bezogene Antrag hat daher Erfolg.
Den erst im Oktober 2022 in das Verfahren eingeführte Antrag, der die Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Vergabe von Globalzuschüssen im Bundeshaushaltsgesetz 2022 zum Gegenstand hat, hat das Bundesverfassungsgericht vom Verfahren abgetrennt1; über ihn wird das Bundesverfassungsgericht noch gesondert entscheiden. Die übrigen Anträge sind unzulässig. Gründe für den von der AfD angeregten Erlass einer Vollstreckungsanordnung liegen nicht vor.
Der Deutsche Bundestag hat die AfD durch den Erlass des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17.12.20182 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt, soweit der durch das Gesetz in Kraft gesetzte Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 – 144 für politische Stiftungen ermöglicht hat.
Der Ausgangssachverhalt
Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die AfD durch die bislang fehlende staatliche Förderung des Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist.
Politische Stiftungen im System der staatlichen Parteienfinanzierung
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.1966 zur Parteienfinanzierung3 werden in den Bundeshaushaltsplänen Globalzuschüsse für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit der politischen Stiftungen ausgewiesen, die den im Bundestag vertretenen Parteien nahestehen (zunächst der SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., die FDP-nahe Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, der CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. und der CSU-nahe Hanns-Seidel-Stiftung e.V.). Im Jahr 1967 wurden hierzu 9 Millionen DM bereitgestellt. In der Folgezeit stieg das Volumen der institutionellen Förderung der politischen Stiftungen kontinuierlich an.
In einem von der Partei DIE GRÜNEN im Jahr 1983 initiierten Organstreitverfahren entschied der Zweite Bundesverfassungsgericht des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14.07.19864, dass die im Bundeshaushalt 1983 für die vier geförderten parteinahen Stiftungen ausgewiesenen Globalzuschüsse zur politischen Bildungsarbeit in Höhe von 83, 3 Millionen DM keine verdeckte Finanzierung der diesen Stiftungen nahestehenden politischen Parteien darstellten und deshalb nicht gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstießen. Durch die Gewährung von Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen werde die Wettbewerbslage nicht in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise zulasten der Partei DIE GRÜNEN beeinflusst. Eine verdeckte Parteienfinanzierung liege nicht vor, da sich die politische Bildungsarbeit der Stiftungen gegenüber den Parteien weitgehend verselbständigt habe. In dem Umstand, dass der Gesetzgeber lediglich für die im Jahr 1983 bestehenden parteinahen Stiftungen Globalzuschüsse vorgesehen habe, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien und des Umstands, dass die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit und damit auch allen Parteien zugänglich seien, ergebe sich aus der spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellung der Stiftungen, dass diese regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen werde als andere. Mit Rücksicht auf diese Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits gebiete es daher der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtige5. Ob es zur Vergabe der Globalzuschüsse neben deren Bereitstellung und den dazu gegebenen Erläuterungen im Bundeshaushaltsplan zum Haushaltsgesetz 1983 noch einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe, könne dahinstehen, da die Partei DIE GRÜNEN aus der von ihr vermissten gesetzlichen Regelung eigene Rechte nicht hätte herleiten können.
Auf der Grundlage des vorgenannten Urteils entwickelte sich in der politischen Praxis für die jährliche Festlegung der Globalmittelförderung parteinaher Stiftungen folgender regelmäßiger Ablauf:
- Die Gesetzesvorlage zum Haushaltsplan nach Art. 110 Abs. 3 GG weist Globalzuschüsse für die politischen Stiftungen im das Bundesministerium des Innern betreffenden Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 aus, deren Höhe sich stets an den Zuwendungen des Vorjahres orientiert. Die jährliche Beratung über die Beibehaltung oder Änderung des Haushaltsansatzes für die Globalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen erfolgt im Rahmen des parlamentarischen Haushaltsverfahrens durch die Mitglieder des Haushaltsausschusses.
- Informeller Teil dieser parlamentarischen Beratungen waren in der Vergangenheit sogenannte „Stiftungsgespräche“, die auf Einladung der bisher geförderten politischen Stiftungen stattfanden. In diesen Gesprächen informierten sich Mitglieder des Deutschen Bundestages über die Arbeit und Planungen der politischen Stiftungen. Daneben nahmen fakultativ auch Vertreter des Bundesministeriums des Innern teil. Über den Kreis der an den Gesprächen teilnehmenden Stiftungen entschieden die bislang geförderten politischen Stiftungen. In den Stiftungsgesprächen legten Stiftungsvertreterinnen und -vertreter den sich aus ihrer Sicht ergebenden Finanzbedarf der Stiftungen für das kommende Haushaltsjahr dar.
- Die Umsetzung des Ergebnisses der parlamentarischen Beratungen erfolgte in aller Regel in Form von Änderungsanträgen der Fraktionen oder der Bundesregierung zum Regierungsentwurf, die im Rahmen der Sitzung des Haushaltsausschusses zur abschließenden Beratung des Haushalts („Bereinigungssitzung“) behandelt wurden. Die Entscheidungen über den Kreis der begünstigten Stiftungen und über die Verteilung der Globalzuschüsse auf diese, welche nach einem nicht veröffentlichten, rechtlich nicht fixierten und im Konsens unter den parteinahen Stiftungen dem Haushaltsausschuss vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel vorgenommen wurden, wurden jeweils Bestandteil des jährlichen Haushaltsgesetzes.
- Die Zuwendungen an die einzelnen Stiftungen erfolgten sodann durch Bewilligungsbescheide unter Einbeziehung der seit 1975 existierenden; vom Bundesministerium des Innern in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen als Verwaltungsvorschriften erlassenen „Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze“. Mit Erlass vom 03.08.1999 übertrug das Bundesministerium des Innern dem Bundesverwaltungsamt die Wahrnehmung sämtlicher mit der Einzelgewährung der Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit im Zusammenhang stehenden Aufgaben.
Die im Nachgang zum Urteil vom 09.04.1992 zur Parteienfinanzierung6 eingesetzte „Weizsäcker-Kommission“ rügte in ihrem Gutachten vom 17.02.1993 unter anderem das Fehlen einer materiellen Rechtsgrundlage zur Finanzierung politischer Stiftungen sowie die mangelnde Transparenz und Kontrolle der Mittelzuweisung7.
In Anknüpfung an die Empfehlungen der Kommission gaben die fünf bis dahin geförderten politischen Stiftungen – hinzugekommen war die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehende Heinrich-Böll-Stiftung – am 6.11.1998 eine „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ ab. Darin wurde ausgeführt, es obliege der parlamentarischen Entscheidung, nach welchen Kriterien politische Stiftungen in die Verteilung der festgesetzten Globalzuschüsse einbezogen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge der Staat seiner verfassungsrechtlichen Neutralitätsverpflichtung, wenn er alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen berücksichtige. Als Maßstab für die Dauerhaftigkeit und Gewichtigkeit einer politischen Grundströmung kämen die Stärkeverhältnisse der nahestehenden politischen Parteien über einen Zeitraum von vier Bundestagswahlen in Betracht. Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit einer ins Gewicht fallenden Grundströmung dürfte eine wiederholte Vertretung, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke, der nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag sein. Scheide eine Partei aus dem Deutschen Bundestag aus, sollte die ihr nahestehende politische Stiftung mindestens für die Dauer einer Wahlperiode den Anspruch auf Zuteilung von Globalzuschüssen behalten. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung, die 1999 erstmals als PDS nahestehende Stiftung in den Kreis der Zuschussempfänger aufgenommen wurde, schloss sich der Gemeinsamen Erklärung im Jahr 2003 an.
Das Gesamtbudget der parteinahen Stiftungen, das neben den Globalzuschüssen insbesondere Mittel für die Studienförderung sowie für die internationale Arbeit der Stiftungen umfasste, lag im Jahr 2019 nach Berechnungen der Otto-Brenner-Stiftung bei 699, 8 Millionen Euro. Davon entfielen 659, 7 Millionen Euro auf Zuwendungen des Bundes und zehn Millionen Euro auf Zuwendungen der Länder. Hinzu kamen weitere Zuwendungen der Europäischen Union und privater Mittelgeber8. Im Vergleich hierzu betrug die staatliche Parteienfinanzierung im Jahr 2019 insgesamt 193, 5 Millionen Euro9.
Alternative für Deutschland und Desiderius-Erasmus-Stiftung
Die antragstellende „Alternative für Deutschland“ ist eine im Deutschen Bundestag, zeitweilig in allen Landtagen sowie im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Nach ihrer Gründung am 6.02.2013 erreichte sie bei der Bundestagswahl am 22.09.2013 ein Zweitstimmenergebnis von 4,7 % und zog nicht in den Deutschen Bundestag ein. Bei der Bundestagswahl am 24.09.2017 erreichte sie ein Zweitstimmenergebnis von 12,6 % und stellte damit die drittstärkste Bundestagsfraktion. Bei der nachfolgenden Bundestagswahl am 26.09.2021 erreichte sie ein Zweitstimmenergebnis von 10,3 %. Daneben gelang der AfD der Einzug in sämtliche Landesparlamente, in denen sie bis zur Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 8.05.2022 teilweise wiederholt in Fraktionsstärke vertreten war. In den Landtagen von Sachsen (28,4 %), Thüringen (23,4 %), Sachsen-Anhalt (20,8 %) und Mecklenburg-Vorpommern (16,7 %) stellt sie aktuell die zweitstärkste Landtagsfraktion. Bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25.05.2014 erhielt die AfD einen Stimmenanteil von 7,1 %, bei der nachfolgenden Europawahl am 26.05.2019 von 11,0 %.
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung ist eine politische Stiftung, die am 26.11.2017 aus dem Zusammenschluss einer am 20.03.2015 als nicht eingetragener Verein gegründeten gleichnamigen Stiftung und eines weiteren eingetragenen Vereins hervorgegangen ist. Sie wurde in der Sitzung des Bundesvorstands der AfD vom 13.04.2018 durch einstimmigen Beschluss als der AfD nahestehende Stiftung anerkannt. Am 30.06.2018 wurde der Beschluss durch den Bundesparteitag der AfD mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt.
Der Streit um die öffentlichen Mittel für die Desiderius-Erasmus-Stiftung
Mit Schreiben vom 23.04.2018 beantragte die Desiderius-Erasmus-Stiftung beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für das Haushaltsjahr 2018 die Gewährung eines Globalzuschusses in Höhe von 480.000 Euro für ihre gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit. Das Ministerium antwortete ihr, das gegenwärtige System staatlicher Zuwendungen an parteinahe Stiftungen beruhe auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.198610 und der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der politischen Stiftungen vom 06.11.1998. Auf Grundlage dieser Erklärung erfolge die jährliche Festlegung der Globalmittelförderung im Zuge direkter Verhandlungen der Stiftungen mit den Berichterstattern des Haushaltsausschusses; die Ergebnisse dieser Verhandlungen würden vom Bundesministerium dann in den Haushaltsplanentwurf übernommen. Zuständig für die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wann“ der Aufnahme einer neuen Stiftung in die Globalzuschussförderung sei mithin der Haushaltsgesetzgeber.
Auf Anfrage der Desiderius-Erasmus-Stiftung beim Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages teilte dessen Vorsitzender Peter Boehringer (AfD) mit Schreiben vom 11.06.2018 eine „erste persönliche Einschätzung“ ohne detaillierte juristische Prüfung mit, wonach die Bezugnahme im Haushaltsplanverfahren auf eine offenbar rein privatrechtliche „Gemeinsame Erklärung“ der politischen Stiftungen ungewöhnlich sei. Jedenfalls für den laufenden Haushaltsprozess 2018 habe nach seiner Kenntnis der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angegebene jährliche Verhandlungsprozess nicht oder zumindest nicht mit allen Berichterstattern des Haushaltsausschusses stattgefunden; informelle Verhandlungen zwischen Berichterstattern und Stiftungen seien nicht bekannt.
Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) wurde am 17.07.201811 verkündet, ohne dass Globalzuschüsse für die Desiderius-Erasmus-Stiftung darin enthalten waren.
Mit Schreiben vom 03.07.2018 beantragte die Desiderius-Erasmus-Stiftung beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie beim Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages für das Haushaltsjahr 2019 die Gewährung eines Globalzuschusses in Höhe von 900.000 Euro. Hierauf erwiderte das Ministerium, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages habe keine Entscheidung über die Aufnahme eines weiteren Zuwendungsempfängers in die Stiftungsförderung getroffen. Zu den Stiftungsgesprächen lüden die geförderten Stiftungen ein, die über deren Durchführung und den Teilnehmerkreis entschieden. Hinsichtlich der Globalzuschüsse sehe das Ministerium sich an die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers gebunden; insofern seien die parlamentarischen Beratungen zum Haushalt 2019 abzuwarten.
In der Folge bat die Desiderius-Erasmus-Stiftung die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten politischen Stiftungen, künftig an den Stiftungsgesprächen beteiligt zu werden. Seitens der Vorsitzenden von vier Stiftungen wurde mitgeteilt, die Entscheidung über den Kreis der Förderungsempfänger sei Sache des Gesetzgebers, so dass es keine Notwendigkeit für gemeinsame Gespräche gebe.
In der Sitzung des Haushaltsausschusses vom 10.10.2018 wurde der Antrag der Bundestagsfraktion der AfD auf Einstellung von Globalzuschüssen in Höhe von 900.000 Euro zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung für das Haushaltsjahr 2019 abgelehnt. In einer weiteren Sitzung des Haushaltsausschusses vom 08.11.2018 wurden die Globalmittel für die politischen Stiftungen entsprechend einer Vorlage des Bundesministers der Finanzen für das Haushaltsjahr 2019 gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplanentwurf um 16 Millionen Euro angehoben. Ein erneuter Antrag der Bundestagsfraktion der AfD auf Einstellung von Globalzuschüssen zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung wurde ebenfalls abgelehnt.
Das durch den Bundestag daraufhin verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17.12.201812 trat am 1.01.2019 in Kraft. In den Erläuterungen zum Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 „Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ des Bundeshaushaltsplans hieß es insbesondere:
Die Globalzuschüsse werden der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Hanns-Seidel-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung und der Rosa-Luxemburg-Stiftung zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gewährt, insbesondere für die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Kolloquien, die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Vergabe von Forschungsvorhaben mit gesellschaftspolitischer Zielsetzung vor allem auf dem Gebiet der Bildungsforschung. Aus den Globalzuschüssen werden u. a. Ausgaben für Personal und Verwaltung bestritten. Darüber hinaus dienen die Globalzuschüsse dazu, zeitgeschichtlich bedeutsame Archivalien (z. B. Aufzeichnungen, Redemanuskripte, Briefe u. Ä.) von deutschen Parlamentariern zu erhalten und in den Archiven der den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahestehenden Stiftungen zu archivieren. Die Verwendung der Globalzuschüsse richtet sich nach besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen wurden.
Mit Bescheid vom 07.12.2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Gewährung von Globalzuschüssen für das Haushaltsjahr 2018 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26.03.2019 als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 03.07.2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch den Antrag der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf die Gewährung von Globalzuschüssen für das Haushaltsjahr 2019 ab.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 erhob die Desiderius-Erasmus-Stiftung Verfassungsbeschwerde gegen die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide, die beiden Beschlüsse des Haushaltsausschusses, den Haushaltsentwurf des Bundesfinanzministers vom 02.11.2018, das Haushaltsgesetz 2019 sowie das „fortdauernde“ Unterlassen des Bundesinnenministers, auch die Desiderius-Erasmus-Stiftung zu Stiftungsgesprächen heranzuziehen. Die nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.05.2019 nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig sei13.
Der Bundestag verabschiedete das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsgesetz 2020 (Haushaltsgesetz 2020) am 29.11.201914, das am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt15 verkündet wurde. Ferner verabschiedete der Bundestag am 11.12.202016 das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsgesetz 2021 (Haushaltsgesetz 2021). Es wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt17 verkündet. In diesen Gesetzen war eine Gewährung von Globalzuschüssen an die Desiderius-Erasmus-Stiftung ebenfalls nicht vorgesehen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Förderung mit Globalzuschüssen betreffend die Haushaltsjahre 2020 und 2021 ab.
Das Verwaltungsgericht Köln wies Klagen der Desiderius-Erasmus-Stiftung gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts mit Urteilen vom 12.08.2022 für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 202118 sowie für das Haushaltsjahr 202019 ab.
Der zweite Entwurf des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) der Bundesregierung vom 18.03.2022 sah eine Gewährung von Globalzuschüssen an die bisher geförderten Stiftungen in Höhe von rund 132 Millionen Euro vor20. In der abschließenden Sitzung des Haushaltsausschusses zur Beratung des Haushaltsplans für das Jahr 2022 („Bereinigungssitzung“) wurde für den Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des Haushaltplans beschlossen, Globalzuschüsse für die bisher geförderten parteinahen Stiftungen in Höhe von 148 Millionen Euro festzusetzen und einen Haushaltsvermerk (Ziff. 5) hinzuzufügen21, der lautet:
Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit werden nur politischen Stiftungen gewährt, die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Globalzuschüsse dürfen nicht gewährt werden, wenn begründete Zweifel an der Verfassungstreue von Organen oder Beschäftigten bestehen.
Die Zuschüsse dürfen nur zu verfassungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Sie sind nicht zu gewähren oder zurückzufordern, soweit politische Stiftungen verfassungsfeindliche Inhalte vermitteln. Angesichts ihrer bisherigen Tätigkeit wird bei den folgenden Stiftungen die Verwendung zu verfassungsmäßigen Zwecken angenommen: Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Konrad-Adenauer-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung.
Das Haushaltsgesetz 2022 wurde am 3.06.2022 vom Bundestag verabschiedet22 und am 22.06.202223 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Teilweise Zulässigkeit der Organklage
Den Antrag erst im Oktober 2022 in das Verfahren eingeführte Antrag zur Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Vergabe von Globalzuschüssen im Bundeshaushaltsgesetz 2022 hat das Bundesverfassungsgericht vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Von den übrigen Anträgen beurteilte das Bundesverfassungsgericht nur den gegen den Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17.12.20182 gerichteten Antrag für zulässig; im Übrigen sind sowohl die ursprünglich gestellten als auch die nachträglich in das Verfahren eingeführten Anträge – soweit es sich nicht ohnehin um eine bloße Anregung handelt – unzulässig.
Antragserweiterung für die Globalzuschüsse im Bundeshaushaltsgesetz 2022
Die nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands mit Schriftsatz vom 12.10.2022 ist unzulässig, mit der Folge, dass das Verfahren insoweit abgetrennt wird. Ansonsten kann die Zulässigkeit der Antragserweiterung dahinstehen.
Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer nachträglichen objektiven Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren nicht geregelt. Es ist jedoch geklärt, dass das Bundesverfassungsgericht für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens auf die im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätze zurückgreifen kann24. Danach setzt die Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Antragserweiterung jedenfalls einen Sachzusammenhang der ursprünglich und nachträglich gestellten Anträge voraus25. Zu berücksichtigen ist daneben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66 BVerfGG, der die Verfahrensverbindung und -trennung im Organstreit regelt und damit enge Parallelen zu den Folgen einer zulässigen nachträglichen objektiven Antragserweiterung aufweist. Eine Verbindung selbständiger Verfahren gemäß § 66 BVerfGG ist nach dieser Rechtsprechung möglich, wenn dies aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig erscheint, im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Rechtsfragen streitig sind26 und die Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird27. Angesichts der gleichgelagerten Interessenlage der Verfahrensbeteiligten ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ebenso für eine nachträgliche objektive Klageerweiterung zu fordern, dass neben dem Vorliegen eines Sachzusammenhangs zwischen ursprünglich und nachträglich gestellten Anträgen die verfahrensrechtliche Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird.
Kommt eine nachträgliche Antragserweiterung nicht in Betracht, sind die Verfahren grundsätzlich zu trennen. Zwar sieht der Wortlaut des § 66 BVerfGG dies lediglich für zuvor verbundene Verfahren vor. Die Vorschrift ist allerdings im Falle einer nachträglichen objektiven Antragshäufung entsprechend anzuwenden, um eine prozessökonomische Erledigung der Verfahren sicherstellen zu können, wenn die Zurückweisung der Antragserweiterung als unzulässig verbunden mit der Forderung, mit diesen Anträgen ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellte25.
Die Entscheidung gemäß § 66 BVerfGG liegt allerdings im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, wenn eine Verfahrenstrennung nicht wegen unterschiedlicher Bundesverfassungsgerichtszuständigkeit geboten ist28. Er kann von einer Verfahrenstrennung insbesondere absehen, wenn die neuen Antragsgegenstände offensichtlich unzulässig sind29. Dies gilt vor allem, wenn sich bei ursprünglich und nachträglich gestellten Anträgen ähnliche Zulässigkeitsfragen stellen. Im Falle der Verwerfung eines nachträglich gestellten, unzulässigen Antrags ist der Antragsgegner in der Sache nicht beschwert, so dass ihm vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG).
Nach diesen Maßstäben ist die nachträgliche objektive Erweiterung des Antragsbegehrens der AfD durch den Antrag zum Haushaltsgesetz 2022 unzulässig und eine Verfahrenstrennung geboten.
Der Antrag ist darauf gerichtet, festzustellen, dass der Deutsche Bundestag durch den Beschluss des Bundeshaushaltsgesetzes 2022 am 3.06.2022 die Rechte der AfD verletzt hat, weil die Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Vergabe von Globalzuschüssen an politische Stiftungen nicht berücksichtigt worden ist. Mit diesem innerhalb der Frist gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG gestellten Antrag wird ein neuer Sachverhalt eingeführt. Er betrifft zwar auch Rechtsfragen, die sich mit Blick auf den ursprünglichen Antrag zu 9. (nun Antrag zum Haushaltsgesetz 2019) stellen, etwa, ob eine Partei, deren nahestehende Stiftung im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen nicht gefördert wird, dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt werden kann. Mit dem im Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 des Bundeshaushaltsplans 2022 erstmals enthaltenen Haushaltsvermerk (Ziff. 5), der die Ausreichung von Globalzuschüssen von der Verfassungstreue der Stiftungen abhängig macht, und angesichts des wiederholten Einzugs der AfD in den Deutschen Bundestag werden jedoch neue verfassungsrechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im bisherigen Verfahren nicht oder nur unzureichend erörtert worden sind.
Vor diesem Hintergrund hat die Verfahrensbevollmächtigte des Deutschen Bundestages mit Schriftsatz vom 20.10.2022 und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ihnen zum Gegenstand der Antragserweiterung kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weil mit dem Antrag zum Haushaltsgesetz 2022 ein neuer Sachverhalt in den Prozess eingeführt werde. In der Kürze der Zeit könne zu den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr ausreichend vorgetragen werden. Diese beträfen sowohl den erneuten Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag als auch den vorgenannten Haushaltsvermerk. Auch der Verfahrensbevollmächtigte derBundesregierunghat in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass der Antrag zum Haushaltsgesetz 2022 zur Unzeit beziehungsweise überraschend gestellt worden sei.
Für die Antragsgegner hat angesichts des mit Schriftsatz vom 29.04.2022 gestellten Antrags zu 11., der die Einbringung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsgesetz 2022 durch dieBundesregierungzum Gegenstand hat, in der Tat keine Veranlassung bestanden, sich (vorsorglich) auf die vorgenannten Fragen einzustellen und dazu zu äußern, da dieser Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die AfD den Antrag zum Haushaltsgesetz 2022 erst mit Schriftsatz vom 12.10.2022 gestellt hat, obwohl das Haushaltsgesetz 2022 bereits am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist und der Verfahrensbevollmächtigte der AfD die Ladung zur mündlichen Verhandlung schon am 11.08.2022 erhalten hat. Die Antragsgegner würden in ihrer Verfahrensführung beeinträchtigt, falls die Antragserweiterung zugelassen würde.
Um einerseits über die sonstigen Anträge zeitnah zu entscheiden und andererseits die Möglichkeit einer qualifizierten Erwiderung der Verfahrensbeteiligten und eine angemessene Vorbereitung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des neuen Antrags zum Haushaltsgesetz 2022 sicherzustellen, ist bezogen auf diesen Antrag eine Verfahrenstrennung geboten.
Ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Erweiterung des Streitgegenstands mit Blick auf die weiteren Anträge vorliegen, kann demgegenüber dahinstehen, da diese Anträge unzulässig sind und daher von einer Verfahrenstrennung abgesehen werden kann.
Zulässigkeit der weiteren Anträge
Von den im vorliegenden Verfahren anhängigen Anträgen ist allein der Antrag zum Haushaltsgesetz 2019 zulässig. Im Übrigen ist die Parteifähigkeit der Verfahrensbeteiligten bei verständiger Würdigung des Vortrags der AfD hinsichtlich sämtlicher Anträge gegeben. Allerdings sind nur die Anträge zu den einzelnen Haushaltsgesetzen statthaft; allen übrigen Anträgen fehlt es bereits an einem tauglichen Antragsgegenstand. Hinsichtlich der statthaften Anträge ist die AfD antragsbefugt. Die Anträge richten sich gegen den richtigen Antragsgegner, und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Antragsfrist ist aber nur hinsichtlich des Antrags zum Haushaltsgesetz 2019 eingehalten, dagegen nicht bezüglich der Anträge zu den Haushaltsgesetzen der Jahre 2020 und 2021.
Der Antrag, mit dem die AfD eine abstrakte Rechtsfrage zur Reichweite des Gleichheitssatzes klären lassen möchte, ist als bloße Anregung auf Entscheidung gemäß § 67 Satz 3 BVerfGG einzuordnen, über die das Bundesverfassungsgericht nach freiem Ermessen von Amts wegen befindet30. Tauglicher Gegenstand eines eigenständigen Antrags im Organstreitverfahren kann das insoweit geltend gemachte Begehren nicht sein, da es sich nicht auf eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG bezieht.
Sowohl die AfD als auch die Antragsgegner Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und Bundesregierung sind parteifähig. Dies gilt auch für die weiteren Antragsgegner, die Bundesministerin des Innern und für Heimat sowie den Bundesminister der Finanzen, soweit die gegen das jeweilige Bundesministerium gerichteten Anträge als solche gegen die jeweilige Bundesministerin beziehungsweise den jeweiligen Bundesminister gerichtet auslegt werden.
Die AfD ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben31. Dazu zählt auch das hier geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG32.
Der Deutsche Bundestag als Bundestag ist als oberstes Bundesorgan (Art. 38 ff. GG) sowohl in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch in § 63 BVerfGG ausdrücklich als möglicher Antragsgegner genannt. Gleiches gilt für die Bundesregierung (Art. 62 ff. GG).
(Ständige) Ausschüsse des Deutschen Bundestages wie der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind als Teile eines obersten Bundesorgans im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, denen nach Art. 43 Abs. 1 GG, §§ 54 ff. GO-BT eigene Rechte zukommen, parteifähig33.
Soweit sich einige der Anträge nach ihrem Wortlaut gegen das Bundesministerium des Innern und für Heimat beziehungsweise das Bundesministerium der Finanzen richten, wären sie unzulässig, weil ein Bundesministerium nicht Antragsgegner im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG sein kann. Bei einem Bundesministerium handelt es sich um eine von der jeweiligen Bundesministerin beziehungsweise dem jeweiligen Bundesminister geleitete oberste Bundesbehörde. Nur die Bundesministerinnen und Bundesminister sind als Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung (Art. 62 GG) im Grundgesetz (Art. 65 Satz 2 GG) sowie in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 9 bis 12 GOBReg, § 14a GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet und daher „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG34. Die AfD hat jedoch mit Schriftsatz vom 30.08.2019 hinreichend klargestellt, ihre Anträge seien dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen den jeweiligen, bislang in ihren Anträgen nur als Vertreter benannten Bundesminister richten. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte der AfD dies auf Nachfrage wiederholt. Demnach sind die Anträge als gegen die Bundesministerin des Innern und für Heimat sowie den Bundesminister der Finanzen gerichtet auszulegen.
Nach den anzuwendenden Maßstäben beziehen sich lediglich die Anträge zu den einzelnen Haushaltsgesetzen für 2019, 2020 und 2021 auf statthafte Antragsgegenstände.
Gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen35. Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen36. Eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt37, sondern auch der Erlass eines Gesetzes sein38.
Dabei müssen die im Organstreit beanstandeten Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG hinreichend konkret bezeichnet werden39, da nur auf dieser Grundlage die Prüfung organschaftlicher Rechte möglich ist. Demnach muss der Antragsteller konkrete Maßnahmen benennen und sich mit deren Inhalt sowie Wirkungen näher auseinandersetzen40. Bei einer beanstandeten Unterlassung hängt das Maß der erforderlichen Konkretisierung von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommen zur Erreichung des vom Antragsteller begehrten Ziels verschiedene Maßnahmen in Betracht, ohne dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen offensichtlich auf eine dieser Maßnahmen beschränkt ist, genügt zur erforderlichen Konkretisierung die Bezeichnung des begehrten Ziels41. Bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die wörtliche Fassung des Antrags gebunden, insbesondere kann es bei dessen Auslegung die Antragsbegründung berücksichtigen42.
Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden mangels Rechtserheblichkeit als Angriffsgegenstand im Organstreit aus43. So ist die Beratung eines Gesetzentwurfs durch die Ausschüsse des Deutschen Bundestages als bloß vorbereitende Handlung des parlamentarischen Innenbereichs zu qualifizieren, der jedenfalls gegenüber dem Gesetzesinitianten keine Rechtserheblichkeit zukommt44.
Die beanstandete Maßnahme muss zudem gerade aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsende Rechte möglicherweise gefährden oder verletzen45. Auch bei Verfassungsorganen ist für die Annahme eines Verfassungsrechtsverhältnisses die Natur des Rechtsverhältnisses maßgeblich, das zwischen den Beteiligten besteht46. So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt47. Insbesondere der Status der Bundesminister ist gekennzeichnet durch ihre Doppelstellung als Mitglied der Bundesregierung einerseits und als Leiter eines Verwaltungsressorts andererseits48.
Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns49. Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten50. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage51. Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum52. Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den eine Organklage gestützt werden könnte53.
Gemessen hieran betreffen die gegen den Erlass des Haushaltsgesetzes für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021 gerichteten Anträge einen tauglichen Antragsgegenstand. Bei allen übrigen Anträgen ist das nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG anerkannt54. Dies gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, weil die Zuweisung staatlicher Mittel an politische Stiftungen in Form von Globalzuschüssen bislang ausschließlich auf der Grundlage des Bundeshaushalts erfolgt, die Bewilligung öffentlicher Mittel im Haushaltsplan die Ermächtigung für die Exekutive enthält, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben55, und es möglich erscheint, dass die insoweit nicht berücksichtigte AfD hierdurch in ihrer Stellung im politischen Wettbewerb betroffen sein könnte. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Haushaltsgesetz grundsätzlich keine Außenwirkung gegenüber außerhalb des organschaftlichen Rechtskreises von Parlament und Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet56. Es ändert nichts daran, dass der Erlass des Haushaltsgesetzes mittelbar auf die Rechtsstellung der AfD aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG einwirken kann. Bei der gebotenen weiten Auslegung der Norm ist der Erlass des Haushaltsgesetzes daher als rechtserhebliche Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG zu qualifizieren.
Anders verhält es sich bei den übrigen von der AfD gerügten Handlungen und Unterlassungen, die keine tauglichen Antragsgegenstände im Organstreit darstellen.
Soweit die AfD sich gegen die Bescheide des Bundesverwaltungsamts wendet, mit denen das Begehren der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Auszahlung von Globalmitteln für die Jahre 2018 und 2019 abgelehnt wurde, wendet sie sich nicht gegen Maßnahmen der Bundesinnenministerin als Verfassungsorgan, sondern gegen Maßnahmen einer Behörde, die dem von der Bundesinnenministerin geleiteten Ministerium nachgeordnet ist. Es erschließt sich nicht, warum die an die Desiderius-Erasmus-Stiftung gerichteten Bescheide des Bundesverwaltungsamts der Bundesinnenministerin dergestalt zugerechnet werden könnten, dass sie ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und der AfD begründeten. Die Bundesinnenministerin wird durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan ermächtigt, die in den Titeln des Einzelplans (hier: Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12) ausgebrachten Beträge für die dort festgelegten Zwecke auszugeben, mithin sie zu verwalten. Nur die der Bundesinnenministerin obliegende Aufgabe der zuwendungsrechtlichen Abwicklung des Haushaltstitels ist dem ihr nachgeordneten Bundesverwaltungsamt mit Erlass vom 03.08.1999 übertragen worden. Die Verausgabung der Globalzuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt stellt sich demnach als reines Verwaltungshandeln dar; verfassungsrechtliche Qualität kommt ihr nicht zu. Daher geht die Behauptung der AfD fehl, die Bundesinnenministerin habe ein originär verfassungsrechtliches Verhältnis gegenüber der AfD oder der Stiftung durch unzulässige Formenwahl in ein verwaltungsrechtliches Verhältnis umgestaltet.
Gleiches gilt für das mit zwei weiteren Anträgen als „Kehrseite“ der vorgenannten Bescheide gerügte Unterlassen der Bundesinnenministerin, Globalzuschüsse für die Jahre 2018 und 2019 an die Desiderius-Erasmus-Stiftung auszuschütten. Ebenso wie die Auszahlung der im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel stellt sich auch die Ablehnung ihrer Verausgabung als bloßes Verwaltungshandeln dar. Die Anträge, mit denen das Unterlassen der Auszahlung für die Jahre 2020 bis 2022 gerügt wird, sind daher ebenfalls gegen ein im Organstreit nicht rügefähiges Verhalten gerichtet.
Ferner stellen die mit weiteren Anträgen angegriffenen Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sowie die seiner Beschlussempfehlung vorangehende, mit einem weiteren Antrag angegriffene Änderungsvorlage des Bundesfinanzministers keine tauglichen Antragsgegenstände im Organstreit dar. Dies gilt gleichfalls für den Beschluss des Haushaltsentwurfs 2022 und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag durch die Bundesregierung, die Gegenstand eines weiteren Antrags sind.
Bei den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages handelt es sich um Maßnahmen der Berichterstattung nach § 66 Abs. 2 GO-BT, die den nachfolgenden Beschluss des Deutschen Bundestages, hier den Erlass des Haushaltsgesetzes, bloß vorbereiten. Eine rechtserhebliche Maßnahme ist erst in der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Bundestag zu sehen. Entsprechend entfalten auch die auf dieBundesregierungbeziehungsweise den Bundesfinanzminister zurückgehenden Entwürfe und Änderungsvorschläge keine Rechtswirkungen gegenüber der AfD. Sie dienen der Vorbereitung der Beratungen und Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses und der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Bundestag
Es sind vorliegend keine Besonderheiten ersichtlich, aus denen sich rechtserhebliche Wirkungen der genannten Maßnahmen für die AfD ergeben könnten. Sie ist nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, so dass sie allenfalls durch den Regelungsgehalt des (Haushalts-)Gesetzes, nicht aber durch das Gesetzgebungsverfahren in ihren Rechten betroffen sein kann. Soweit sie darauf verweist, durch die Entwürfe der Bundesregierung und 5. sowie die Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses werde der Erlass des Haushaltsgesetzes durch den Bundestag mangels ernsthafter Beratung der Beschlussempfehlungen im Plenum faktisch determiniert, da gleichlaufende, auf Ausschaltung der Öffentlichkeit gerichtete Interessen der übrigen an der Förderung „ihrer Stiftungen“ interessierten Fraktionen bestünden, wird mit einer solchen Behauptung keine rechtliche Wirkung dargetan.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der AfD in der mündlichen Verhandlung erwogen hat, die vorgenannten Anträge derart „umzustellen“, dass statt einer Verletzung ihrer Rechte eine unmittelbare Gefährdung derselben gerügt werde, hat dies auf das Fehlen eines statthaften Antragsgegenstands keinen Einfluss, weil die dafür erforderliche Feststellung einer rechtserheblichen Maßnahme der für die Frage der Antragsbefugnis notwendigen Prüfung, ob eine Verletzung beziehungsweise unmittelbare Gefährdung eines im Organstreit rügefähigen Rechts nicht ausgeschlossen werden kann, vorgeschaltet ist57.
Schließlich bezeichnet der gegen die Bundesministerin des Innern gerichtete Antrag nebst Hilfsantrag keinen statthaften Antragsgegenstand. Es fehlt an einer hinreichend konkret bezeichneten Maßnahme oder Unterlassung der Bundesinnenministerin und an deren Rechtserheblichkeit.
Soweit die AfD rügt, die Bundesinnenministerin unterlasse es fortdauernd, ihre Stellung einzusetzen, damit auch die Desiderius-Erasmus-Stiftung zu „Stiftungsgesprächen“ (hilfsweise zu allen sonstigen Formaten, Gesprächs- oder Abstimmungsrunden, die inzwischen möglicherweise anstelle der „Stiftungsgespräche“ stattfinden) hinzugezogen werde, legt sie lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen – mit Ausnahme der Desiderius-Erasmus-Stiftung – in der Vergangenheit „Stiftungsgespräche“ durchgeführt hätten. Sie trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise die Bundesinnenministerin auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher – von ihr nicht ausgerichteter – „Stiftungsgespräche“ hätte Einfluss nehmen können und müssen. Es bleibt unklar, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen die Bundesinnenministerin das behauptete Recht der AfD auf Beteiligung an den „Stiftungsgesprächen“ verletzt haben soll58. Der Versuch der AfD, eine sekundäre Darlegungslast der Bundesinnenministerin hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Durchsetzung einer Beteiligung der Desiderius-Erasmus-Stiftung an diesen Gesprächen zu konstruieren, geht fehl. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen sekundären Darlegungslast wäre zunächst, dass die AfD ihrer Pflicht zur substantiierten Darlegung einer rechtlichen Handlungspflicht und -möglichkeit der Bundesinnenministerin zur Durchsetzung einer Teilnahme der Desiderius-Erasmus-Stiftung an den von privaten Dritten veranstalteten „Stiftungsgesprächen“ genügt hätte.
Darüber hinaus steht einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Bundesinnenministerin entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag derBundesregierungbei den Beratungen zu den Haushaltsplänen im hier relevanten Zeitraum „Stiftungsgespräche“, an denen die Desiderius-Erasmus-Stiftung hätte beteiligt werden können, nicht stattfanden. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern sich aus dem Recht einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch gegen die Bundesinnenministerin ergeben könnte, die Beteiligung einer der AfD nahestehenden Stiftung an von privaten Dritten veranstalteten „Stiftungsgesprächen“ zu bewirken, zumal diese Gespräche für die Festsetzung und Zuwendung der Globalzuschüsse ohne rechtliche Bedeutung sind. Daher geht auch der Hinweis der AfD auf das haushaltsrechtliche Initiativmonopol derBundesregierungfehl. Insoweit ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus dem Initiativmonopol eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht derBundesregierungoder ihrer Mitglieder bezüglich des nachfolgenden, insbesondere dem Deutschen Bundestag und seinem Haushaltsausschuss obliegenden Gesetzgebungsverfahrens ergeben sollte.
Hinsichtlich der einen tauglichen Antragsgegenstand betreffenden Anträge zu den Haushaltsgesetzen 2019 bis 2021 ist die AfD antragsbefugt.
Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat59.
Gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. Der Streitgegenstand im Organstreitverfahren wird nicht allein durch das angegriffene Verhalten des Antragsgegners, sondern auch durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die diese Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll60. Das Bundesverfassungsgericht ist an diese Begrenzung des Streitstoffs gebunden61. Erst mit der Rückbeziehung des Antragsgegenstands auf eine konkrete Verfassungsnorm hat der Antragsteller den Streitgegenstand im Organstreit abschließend bestimmt62. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden ist, bleibt die verfassungsgerichtliche Prüfung doch auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand und die als verletzt bezeichnete Bestimmung des Grundgesetzes beschränkt63.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist im Organstreitverfahren daher substantiiert darzulegen, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht64. Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint65.
Nach diesen Maßstäben ist die AfD antragsbefugt. Eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erscheint möglich, da in den Haushaltsplänen 2019 bis 2021 Globalmittel für die parteinahen Stiftungen mit Ausnahme der Desiderius-Erasmus-Stiftung vorgesehen worden sind und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien auswirkt. Hierzu hat die AfD hinreichend substantiiert vorgetragen. Die gegen die Antragsbefugnis der AfD geltend gemachten Einwendungen stellen dies nicht infrage.
Erfolgt die Zuweisung öffentlicher Mittel unmittelbar an politische Parteien, wirkt sich dies in jedem Fall auf ihre Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. In diesen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten66. Erfolgt dagegen die Vergabe öffentlicher Finanzmittel nicht unmittelbar an eine Partei, sondern an Dritte, kann auch bei einem politischen Bezug des Verwendungszwecks dieser Mittel nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Mittelzuweisung in das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren67. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit durch den Ausschluss einer politischen Stiftung von der Zuweisung staatlicher Finanzmittel nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In einem solchen Fall hat die antragstellende Partei im Organstreit konkret darzulegen, dass die Verteilung der staatlichen Mittel zu einem Eingriff in ihr Recht auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG führt68.
Diesen Anforderungen werden die Anträge zu den Haushaltsgesetzen 2019 bis 2021 noch gerecht. Der Vortrag reicht aus, um eine nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage und damit eine Verletzung des Rechts der AfD auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG als möglich zu erachten. Dies gilt auch mit Blick auf ihren Vortrag, dass eine materielle gesetzliche Regelung der Förderung politischer Stiftungen erforderlich sei.
Die AfD wendet sich unter Berufung auf ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gegen die Zulässigkeit der Stiftungsfinanzierung als solche, sondern macht einen gleichheitswidrigen Förderungsausschluss der ihr nahestehenden Stiftung geltend. Sie verweist dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, dass bei der Stiftungsförderung „alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt“69 werden müssen. Durch die Bezugnahme auf die von ihr bei Bundes- und Landtagswahlen erzielten Ergebnisse und die daraus folgende parlamentarische Präsenz trägt sie zum Vorliegen einer solchen Grundströmung hinreichend substantiiert vor und schließt daraus auf die gleichheitswidrige Benachteiligung der Desiderius-Erasmus-Stiftung. Dabei geht sie insbesondere auf die Entwicklung der staatlichen Finanzierung der parteinahen Stiftungen ein.
Davon ausgehend begründet die AfD den von ihr geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch. Sie stellt in hinreichendem Umfang den erforderlichen Bezug zu ihrem Recht auf Chancengleichheit her, indem sie eine sie betreffende nachteilige Veränderung der politischen Wettbewerbslage durch die unterlassene Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung darlegt. Sie macht geltend, durch den Ausschluss der ihr nahestehenden Stiftung von den staatlichen Globalzuschüssen gegenüber den Parteien benachteiligt zu sein, deren nahestehende Stiftungen gefördert würden. Dabei verweist sie darauf, dass sich die staatliche Finanzierung auf die Zahl an Mitarbeitern, Veranstaltungen und Teilnehmern sowie auf die Vergabe von Stipendien und wissenschaftlichen Studien der Stiftungen auswirke. Daraus schließt sie auf Rückwirkungen auf die Erfolgsaussichten der den Stiftungen jeweils nahestehenden politischen Parteien, die auch von der Pflege und Verfestigung des Milieus des jeweiligen politischen Lagers abhängig seien. Sie trägt vor, die Desiderius-Erasmus-Stiftung beabsichtige bei einer Einbeziehung in die staatliche Stiftungsförderung eine Ausweitung des Seminarangebots, die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Durchführung von Ausstellungen und die Vergabe von Forschungsvorhaben vor allem auf dem Gebiet der Bildungsforschung. Insgesamt nimmt die AfD damit Bezug auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die jeweils nahestehende Partei regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als andere70. Demgemäß ist nicht ausgeschlossen, dass sich die staatliche Stiftungsförderung auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien auswirkt und zulasten der AfD in das Recht auf Chancengleichheit eingreift.
Zur Begründung der Notwendigkeit einer materiellen gesetzlichen Regelung der Stiftungsförderung verweist die AfD auf die Empfehlungen der „Weizsäcker-Kommission“ zur Änderung der Parteienfinanzierung. Ergänzend legt sie dar, dass eine das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit einschränkende Pauschalierung, wonach nur der zweimalige, nahtlos aufeinanderfolgende Bundestagseinzug einer Partei zur Förderung der ihr nahestehenden politischen Stiftung führen könne, wegen der Wesentlichkeitstheorie einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, und rügt, dass die „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ keine rechtliche Bedeutung für die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Desiderius-Erasmus-Stiftung haben könne. Nach ihrer Auffassung sei jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die gleichheitswidrige Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Haushaltsplan bereits wegen des Fehlens einer materiellen gesetzlichen Grundlage deren Recht auf Gleichbehandlung und damit zugleich das Recht der AfD auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb verletze. Auch insoweit trägt die AfD den Substantiierungsanforderungen Rechnung.
Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der AfD in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt hat, dass es der AfD nicht um die Feststellung gehe, dass es eines Gesetzes bedürfe. Damit hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Motiv der AfD vorrangig eine Beteiligung an der staatlichen Stiftungsförderung sei.
Dem Vorliegen der Antragsbefugnis kann nicht entgegengehalten werden, dass die Formulierung des ursprünglichen Antrags zum Haushaltsgesetz 2019 auf einen konkreten Betrag in Höhe von 900.000 Euro zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Haushaltsgesetz 2019 gelautet hat. Aus den Ausführungen der AfD wird hinreichend deutlich, dass sie moniert, das Haushaltsgesetz 2019 sehe keinerlei Globalzuschüsse für die Desiderius-Erasmus-Stiftung vor, obwohl nach ihrer Auffassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine solche Förderung erfüllt seien.
Auch die von derBundesregierunggegen die Annahme der Antragsbefugnis erhobenen Einwände gehen fehl. Entgegen ihrer Auffassung steht dem Vorliegen der Antragsbefugnis der AfD nicht entgegen, dass sich aus dem Grundgesetz kein Anspruch politischer Stiftungen auf staatliche Förderung ergibt. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die parteinahen Stiftungen anderer Parteien berühre das Recht der AfD auf Chancengleichheit von vornherein nicht oder nur reflexhaft beziehungsweise ausschließlich in Fällen verkappter Parteienfinanzierung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Soweit dieBundesregierungeinwendet, eine Rechtsverletzung der AfD sei ausgeschlossen, weil das Grundgesetz weder politischen Parteien noch den nahestehenden Stiftungen einen Anspruch auf staatliche Förderung der Stiftungsarbeit einräume, verkennt sie den Gegenstand des Rechtsstreits. Dieser betrifft nicht die Frage des Bestehens eines Anspruchs politischer Stiftungen und der ihr nahestehenden Parteien auf staatliche Förderung dem Grunde nach, sondern das Problem der gleichheitsgerechten Ausgestaltung für den Fall, dass eine solche Förderung stattfindet. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Förderung macht die AfD nicht geltend. Stattdessen rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung durch den Ausschluss der Desiderius-Erasmus-Stiftung von der staatlichen Stiftungsförderung. Eine solche Rechtsverletzung kommt aufgrund der tatsächlichen Förderungspraxis unabhängig davon in Betracht, ob eine rechtliche Verpflichtung des Staates zur finanziellen Förderung der Arbeit politischer Stiftungen besteht.
Die Annahme der Bundesregierung, vorliegend sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen auf die Wettbewerbschancen der politischen Parteien nicht oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt und diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen als andere71. Bei diesen Auswirkungen der Stiftungsarbeit handelt es sich um mehr als unbeachtliche oder nur marginale Reflexwirkungen72. Angesichts des erheblichen Volumens der staatlichen Bezuschussung parteinaher Stiftungen erscheint es selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Mittel nicht für parteibezogene Zwecke eingesetzt wird, fernliegend, dass die Arbeit der politischen Stiftungen die Wettbewerbssituation zwischen den Parteien von vornherein nicht oder nur unwesentlich tangiert und daher der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht betroffen sein kann.
Ebenso greift das Vorbringen nicht durch, aufgrund des Distanzgebots zwischen Stiftung und Partei komme eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien nur in Betracht, wenn die Stiftungsförderung sich als verkappte Parteienfinanzierung darstelle. DieBundesregierungschließt insoweit zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Einsatzes staatlicher Stiftungsgelder zur (verdeckten) Parteienfinanzierung auf die Irrelevanz rechtmäßiger Stiftungsarbeit für den Parteienwettbewerb. Wäre der Auffassung derBundesregierungzu folgen, wäre für die Überlegung des Bundesverfassungsgerichts im Stiftungsurteil vom 14.07.198673 kein Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen70. Diese Erwägung macht in einem von einer Partei betriebenen Organstreitverfahren nur Sinn, wenn das Gebot gleichheitsgerechter Förderung aller relevanten politischen Grundströmungen im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb Bedeutung erlangt. Dass eine betroffene Stiftung sich möglicherweise ihrerseits nur auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, schließt eine Verletzung des Rechts der ihr nahestehenden Partei aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht aus. Auch wenn eine (unmittelbare) Parteienfinanzierung – etwa durch die Übernahme von Wahlkampf- oder Personalkosten – nicht stattfindet, kann die Tätigkeit parteinaher Stiftungen in einem Maße auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken, dass sich dadurch die Position der nahestehenden Partei im politischen Wettbewerb zu deren Gunsten verändert. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die staatliche Förderung politischer Stiftungen das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG berührt.
Schließlich steht der Antragsbefugnis nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15.07.201574 ausgeführt hat, es erschließe sich nicht, inwieweit die Vergabe der staatlichen Zuschüsse an parteinahe Stiftungen im Bundeshaushalt im Vergleich zu einer Vergabe durch ein Leistungsgesetz einen Eingriff in das Recht der dortigen AfD auf Chancengleichheit enthalten solle. Diese Feststellung steht im Kontext des Antrags der dortigen AfD, dem Antragsgegner die Einrichtung eines bestimmten Bewilligungs- und Kontrollverfahrens vorzuschreiben, das einen möglichen Missbrauch der staatlichen Zuschüsse durch die Mittelempfänger – darunter auch parteinahe Stiftungen – verhindern soll75. In der Tat ist nicht ersichtlich und wurde von der AfD damals auch nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die Vergabe der staatlichen Zuschüsse im Bundeshaushalt im Vergleich zu einer Vergabe durch ein Leistungsgesetz mit dem insoweit geltend gemachten Eingriff in die Chancengleichheit der AfD stehen soll. Denn die in diesem Verfahren antragstellende Partei verfügte nicht über eine ihr nahestehende Stiftung, so dass keine andere Konstellation vorlag als im „Stiftungsurteil“ vom 14.07.198676. Aus diesem Grund war das Bundesverfassungsgericht der Notwendigkeit enthoben, zu entscheiden, ob es zur Vergabe der Globalzuschüsse an politische Stiftungen neben den haushaltsrechtlichen Festsetzungen einer „besonderen gesetzlichen Grundlage“ bedarf76. Aufgrund des Fehlens einer eigenen parteinahen Stiftung und damit der Voraussetzung für eine Beteiligung an der Stiftungsfinanzierung kam eine Verletzung der antragstellenden Partei in eigenen Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein nicht in Betracht.
Der Bundestag ist hinsichtlich der statthaften Anträge zu den Haushaltsgesetzen 2019 bis 2021 richtiger Antragsgegner. Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss77. Wird – wie hier – der Erlass eines Gesetzes beanstandet, so ist der Antrag gegen die Gesetzgebungskörperschaften zu richten; er braucht aber nicht sowohl gegen den Deutschen Bundestag als auch gegen den Bundesrat (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG) gerichtet zu werden. Vielmehr reicht der Deutsche Bundestag als Antragsgegner aus78.
Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt hinsichtlich dieser Anträge vor. Es ergibt sich hier bereits aus der mit dem jährlich wiederkehrenden Erlass eines Haushaltsgesetzes verbundenen Wiederholungsgefahr für eine Verletzung des Rechts der AfD aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Da die Desiderius-Erasmus-Stiftung im jeweiligen Haushaltsjahr ohne Angabe von Gründen nicht an der staatlichen Stiftungsförderung beteiligt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass sich dies in den kommenden Jahren wiederholt.
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung selbst auf dem Verwaltungsrechtsweg möglicherweise eine Überprüfung des jeweiligen Bundeshaushaltsplans erreichen kann. Auch wenn die Verwaltungsgerichte insofern eine Verletzung des Rechts der Desiderius-Erasmus-Stiftung aus Art. 3 Abs. 1 GG feststellten und die Bestimmungen im Haushaltsplan ihr gegenüber nicht bindend wären79, wäre dem Rechtsschutzziel der AfD damit nicht gedient. Eine Feststellung, dass der Gesetzgeber mit der Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Globalzuschussförderung in den Haushaltsjahren 2019, 2020 und 2021 zugleich die AfD in ihrem organschaftlichen Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, wäre mit einer solchen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu erreichen.
Nur der Antrag zum Haushaltsgesetz 2019 ist allerdings fristgerecht gestellt worden. Die Anträge zu den Haushaltsgesetzen 2020 und 2021 sind dagegen verfristet.
Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreit Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können80. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag81. Wird der Erlass eines Gesetzes angegriffen, kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf dessen Verkündungszeitpunkt an82.
Der Antrag zum Haushaltsgesetz 2019 ist am 10.04.2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Selbst wenn vorliegend auf die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2019 am 23.11.2018 im Deutschen Bundestag und nicht auf seine Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20.12.2018 abgestellt würde, wäre er fristgerecht gestellt.
Anders stellt sich dies hinsichtlich der Anträge zu den Haushaltsgesetzen 2020 und 2021 dar. Die diesbezügliche Antragstellung mit Schriftsatz vom 12.10.2022, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 13.10.2022, ist offensichtlich nach Fristablauf erfolgt. Der Deutsche Bundestag hat das Haushaltsgesetz 2020 am 29.11.2019 und das Haushaltsgesetz 2021 am 11.12.2020 verabschiedet. Die Haushaltsgesetze sind am 30.12.2019 beziehungsweise am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Förderung politischer Stiftungen
Der Antrag zum Haushaltsgesetz 2019 ist begründet. Die AfD wird nach dem anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, soweit der damit in Kraft gesetzte Haushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für politische Stiftungen ermöglicht, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen zugrunde liegt.
Der von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte verfassungsrechtliche Status der Parteien gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Damit unvereinbar ist grundsätzlich jede Einwirkung von Staatsorganen zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Parteien. Nichts anderes gilt, wenn Staatsorgane durch die Zuweisung staatlicher Mittel an Dritte begünstigend oder belastend einwirken und dadurch den politischen Wettbewerb der Parteien in erheblicher Weise verzerren. Eingriffe in die Chancengleichheit der Parteien bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Dafür ist, soweit nicht die Verfassung selbst eine entsprechende Befugnisnorm enthält, regelmäßig auch eine besondere gesetzliche Eingriffsgrundlage erforderlich.
In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art.20 Abs. 2 GG). Demokratische Legitimation im Sinne des Art.20 Abs. 2 GG vermögen Wahlen und Abstimmungen nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können83.
In diesem Prozess kommt in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Art. 21 GG verleiht dem dadurch Ausdruck, dass sie als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben werden. Politische Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen84.
Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Ihr Recht auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt85. Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung86.
21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit87. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken88. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt89. Das Gebot staatlicher Neutralität gilt für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind.
Der im Mehrparteiensystem stattfindende politische Wettbewerb ist darauf angelegt, Unterschiede hervorzubringen. Diese darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren90. Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen91. Weder steht es ihm zu, durch staatliches Handeln einzelne Teilnehmer am politischen Wettbewerb zu benachteiligen oder zu begünstigen, noch hat er das Recht, mit staatlichen Mitteln die Etablierung neuer, in ihrem Bestand von der staatlichen Förderung abhängiger Wettbewerbsteilnehmer zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ist das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch die unmittelbare Zuweisung staatlicher Finanzmittel an politische Parteien betroffen92. Hierbei wirkt sich die direkte Zuweisung öffentlicher Mittel an politische Parteien ohne Weiteres auf deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Wettbewerb aus. Ungeachtet der sich aus dem Auftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Grenzen staatlicher Parteienfinanzierung93 sind in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes strikt zu beachten94.
Dabei verbietet der Grundsatz strikt formaler Gleichheit nicht schlechthin jede Differenzierung. Träger öffentlicher Gewalt dürfen die den Parteien gewährten Leistungen bis zu einem von der Sache her gebotenen Mindestmaß nach der Bedeutung der Parteien abstufen95. Der Gesetzgeber ist nicht berechtigt, Unterschiede zwischen politischen Parteien in Größe, Leistungsfähigkeit und Zielsetzung auszugleichen, um allen dieselbe Ausgangslage im politischen Wettbewerb zu verschaffen96.
Neben einer direkten Förderung kann auch die Zuweisung staatlicher Mittel an Dritte auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien einwirken. Die Chancengleichheit der Parteien kann auch durch faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen unmittelbaren und zielgerichteten Eingriffen gleichkommen97. Werden staatliche Mittel mit einer Zweckbestimmung verbunden, die typischerweise dazu führt, dass ihre Verwendung Parteien in unterschiedlicher Weise nützt oder schadet, kann darin eine Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb liegen, die als Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien zu qualifizieren ist. An einer für die Chancengleichheit der Parteien maßgeblichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es dagegen, wenn deren mittelbare Folgen für den politischen Wettbewerb ein bloßer Reflex eines nicht entsprechend ausgerichteten staatlichen Handelns sind98.
Erfolgt die Vergabe öffentlicher Finanzmittel an Dritte, kann allerdings – auch wenn der vorgesehene Verwendungszweck dieser Mittel politische Bezüge aufweist – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch die Zuweisung dieser Mittel in das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eingegriffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren67. Daher ist in solchen Fällen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gesondert festzustellen, ob die Zuwendung staatlicher Mittel an einen Dritten die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien verändern kann. Ebenso wie im Falle direkter Finanzzuweisungen steht es Staatsorganen grundsätzlich nicht zu, durch die Gewährung staatlicher Leistungen an Dritte in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise99 bestimmten Parteien einen Vorteil zu verschaffen beziehungsweise einen Nachteil zuzufügen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen Leistungsempfänger und politischer Partei ein besonderes Näheverhältnis besteht.
Daher gebietet die Chancengleichheit der Parteien, dass die staatliche Förderung parteinaher, wenn auch rechtlich und organisatorisch unabhängiger Dritter nicht zu einer Verfälschung der politischen Wettbewerbslage zwischen den Parteien führen darf. Derartige Leistungen haben zu unterbleiben oder sind – ebenso wie die unmittelbare Förderung politischer Parteien – unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Parteien gleichheitsgerecht auszugestalten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Eingriff in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vor.
Derartige Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Neben der Beachtung strenger materiell-rechtlicher Anforderungen kann zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung eine gesonderte gesetzliche Eingriffsgrundlage notwendig sein.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterliegt ebenso wie die Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot100. Aufgrund seines formalen Charakters101 hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als „zwingend“ bezeichneten Grund gerechtfertigt ist102. Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und einem Staatsorgan eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann103. Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen104.
Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien bedürfen darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon – wie etwa bei der Informationstätigkeit der Bundesregierung105 – unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung folgt aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gemäß Art.20 Abs. 3 GG. Diesem wird allein durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt.
In der Ordnung des Grundgesetzes trifft die grundlegenden Entscheidungen das vom Volk gewählte Parlament. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art.20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen106 und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen107. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten108.
Welche Angelegenheiten wegen ihrer grundlegenden Bedeutung gesetzgeberischer Regelung vorbehalten sind, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Wirkintensität der in Rede stehenden Regelung ermitteln. Die verfassungsrechtlichen Wertungsmaßstäbe sind dabei primär die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes. Dazu zählen insbesondere die vom Grundgesetz verbürgten Grundrechte109. Sind Grundrechte betroffen, besteht regelmäßig die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes. Dies gilt insbesondere, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind110. Weitere Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Regelung durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber ergeben sich aus der Bedeutung einer Rechtsmaterie für das Gemeinwesen111 oder für den Prozess der politischen Willensbildung112. Der Gesetzgeber ist zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind113.
Davon ausgehend gilt der Gesetzesvorbehalt auch für Regelungen der chancengleichen Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb. Die Wahrnehmung der den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Mittlerrolle ist unverzichtbarer Bestandteil der Ausgestaltung des grundgesetzlichen Demokratieprinzips. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Mittlerrolle ist die Möglichkeit, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen zu können. Wegen seiner Bedeutung für das grundgesetzliche Demokratiegebot aus Art.20 Abs. 1 und 2 GG steht die Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien in einem Regelungszusammenhang, der in seiner Bedeutung der Ausübung von Grundrechten nicht nachsteht und für den daher der Gesetzesvorbehalt grundsätzlich in gleicher Weise gilt.
Der Vorbehalt, dass alle grundlegenden Fragen durch den Gesetzgeber selbst zu regeln sind, gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt sein muss. Er ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie detailliert diese Regelungen sein müssen114. So erfordert im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung115. Bei der Gewährung staatlicher Leistungen in diesem Bereich muss der Gesetzgeber – insbesondere in Konkurrenzsituationen – selbst die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Zugang zu einer solchen Leistung zu eröffnen oder zu versagen ist116.
Nichts anderes gilt mit Blick auf die chancengleiche Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung. Wirken sich staatliche Leistungen – unmittelbar oder mittelbar – auf die Stellung und die Handlungsspielräume der Parteien im politischen Wettbewerb aus, ist es wegen ihrer zentralen Rolle bei der Ausfüllung des grundgesetzlichen Demokratiegebots Sache des Gesetzgebers, selbst unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit die Anspruchsvoraussetzungen und Verteilungskriterien solcher Leistungen zu bestimmen. Auch insoweit handelt es sich um für die Ausgestaltung der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wesentliche Fragen.
Für die Ausfüllung dieses im Demokratieprinzip wurzelnden Regelungsauftrags reichen Festsetzungen im Rahmen eines Haushaltsgesetzes regelmäßig nicht aus. Insoweit kann dahinstehen, ob im Bereich der allgemeinen Leistungsverwaltung Haushaltsgesetze dem Gebot der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes genügen117. Angesichts der Besonderheiten eines Haushaltsgesetzes bedürfen staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, grundsätzlich einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Das Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz, das seine Rechtswirkungen nur im organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung entfaltet118. Es ist darauf beschränkt, die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen (§ 3 Abs. 1 BHO)119. Wegen des Fehlens unmittelbarer Außenwirkung begründet das Haushaltsgesetz keine Ansprüche Dritter (§ 3 Abs. 2 BHO)120. Eine positive Verpflichtung der Exekutive, die bewilligten Mittel zu verausgaben, besteht nicht121.
Die mit den Haushaltsgesetzen festgestellten Haushaltspläne enthalten in Subventionstiteln zudem regelmäßig nur eine allgemeine Zweckbestimmung, welche keine verbindlichen Vorgaben für den Adressatenkreis und die Verteilung der Mittel macht122. Abstrakte Kriterien für die Aufnahme in den Empfängerkreis und die Aufteilung der zur Verfügung gestellten Mittel sind regelmäßig nicht vorhanden und im Rahmen von Haushaltsplänen auch nicht darstellbar.
Hinzu kommt die begrenzte Möglichkeit, einzelne Haushaltsansätze im Haushaltsaufstellungsverfahren öffentlich zu erörtern. Der Umfang des Bundeshaushalts lässt für die öffentliche Debatte einzelner Haushaltsansätze – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keinen Raum.
Soweit der Deutsche Bundestag in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, dass ein Haushaltsgesetz ein „materielles Gesetz“ sei, kann hier dahinstehen, ob diese Begrifflichkeit zutrifft123. Jedenfalls hängt der zuvor dargestellte Rechtscharakter des Haushaltsgesetzes nicht von seiner begrifflichen Einordnung ab. Sie ist für die hier zu erörternde Frage, ob als Grundlage für die Zuteilung staatlicher Leistungen, die sich auf die Chancengleichheit der Parteien und den Prozess der politischen Willensbildung auswirken, eine entsprechende Festlegung im Haushaltsgesetz genügt, ohne Belang.
Ausgehend von den dargestellten Besonderheiten reicht die Regelung im jeweiligen Haushaltsgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Zahlung von staatlichen Zuwendungen mit Auswirkungen auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien grundsätzlich nicht aus. Ebenso wie in Fällen, in denen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede stehen124, bedarf es bei einer erheblichen Betroffenheit der Chancengleichheit der Parteien durch staatliche Leistungen einer gesonderten gesetzlichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien125.
Dies folgt aus dem Umstand, dass den Parteienwettbewerb betreffende staatliche Zuwendungen auf die politische Willensbildung des Volkes zurückwirken. Aufgrund der Relevanz derartiger Zuwendungen für den Prozess der politischen Willensbildung und damit für die Verwirklichung des Demokratieprinzips als eines zentralen; vom Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Elements der grundgesetzlichen Ordnung ist es Sache des Gesetzgebers, in abstrakt-genereller Weise zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Zuwendungsempfänger bestimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird. Nur auf dieser Grundlage ist – auch für die betroffenen Parteien selbst – nachvollziehbar, nach welchen allgemeinen Kriterien die staatlichen Leistungen bemessen werden und welche Schutzgüter eine Differenzierung zwischen verschiedenen Stiftungen rechtfertigen sollen. Eine auf das Binnenverhältnis von Parlament und Regierung begrenzte bloße Auflistung von Zuwendungsempfängern und -beträgen im jeweiligen Haushaltsgesetz vermag dies regelmäßig nicht zu leisten. Vielmehr erfordert der Vorbehalt des Gesetzes, dass die für den demokratischen Willensbildungsprozess wesentliche Frage einer Beeinflussung der zwischen den politischen Parteien bestehenden Wettbewerbslage durch staatliche Leistungen in einem eigenen Gesetz geregelt wird, an dem sich die jeweilige Haushaltsgesetzgebung zu orientieren hat. Nur auf diesem Weg kann zudem gewährleistet werden, dass der Schaffung einer solchen Regelung ein Verfahren vorangeht, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten.
Die Regelungen zur Stiftungsfinanzierung im Haushaltsgesetz 2019
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag zum Bundeshaushaltsgesetz 2019 im tenorierten Umfang begründet. Die AfD und die übrigen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien stehen mit der von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftung in einem besonderen Näheverhältnis. Demgemäß ergeben sich aus der Arbeit der politischen Stiftungen für die jeweilige nahestehende Partei erhebliche Vorteile im politischen Wettbewerb. Die Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Zuweisung staatlicher Globalmittel für die politische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 stellt sich daher als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Recht der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehlt.
Auch wenn politische Stiftungen und Parteien rechtlich und organisatorisch unabhängige Institutionen sind und das Distanzgebot eingehalten wird, stehen die jeweiligen Parteien regelmäßig mit den von ihnen anerkannten politischen Stiftungen in einem besonderen Näheverhältnis. Dies trifft sowohl auf die AfD als auch auf die übrigen im Bundestag vertretenen Parteien und die von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftungen zu.
Die politischen Parteien und die ihnen nahestehenden Stiftungen haben rechtliche und tatsächliche Distanz zueinander zu wahren. Eine Veranlassung, dieses Distanzgebot infrage zu stellen, besteht nicht. Die politische Praxis trägt ihm – soweit ersichtlich – Rechnung.
In seinem Urteil vom 14.07.198673 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen im öffentlichen Interesse liege und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne70. Voraussetzung sei allerdings, dass es sich bei den politischen Stiftungen um von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen handle, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annähmen und in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahrten126. Die Stiftungen seien danach gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung und in der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt würden und dass die Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestünden. Es sei den Stiftungen verwehrt, im Auftrag und für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe (wie zum Beispiel die Gewährung von Krediten, den Ankauf und die Verteilung von Zeitschriften, die Finanzierung von Anzeigen oder den Einsatz von Stiftungspersonal im Wahlkampf) zu erbringen127.
Von dem unmittelbar auf die Erringung politischer Macht und deren Ausübung gerichteten Wettbewerb der politischen Parteien habe sich die Zwecksetzung der Stiftungen deutlich abzuheben. Die Stiftungen sollten die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine – allen interessierten Bürgern zugängliche – offene Diskussion politischer Fragen128. Dies vorausgesetzt werden die den politischen Stiftungen zugewendeten staatlichen Mittel bei der Prüfung, ob die (relative und absolute) Obergrenze der (teilweisen) staatlichen Parteienfinanzierung eingehalten ist, nicht einbezogen129.
Einfach-rechtlich findet das Distanzgebot Ausdruck in § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG, wonach der Vorsitzende und der Schatzmeister einer Partei in einer der Partei nahestehenden Stiftung keine vergleichbaren Funktionen wahrnehmen dürfen, sowie in § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG, wonach es den Parteien untersagt ist, Spenden politischer Stiftungen anzunehmen.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die gegen das – nicht zuletzt auf die Vermeidung einer gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung gerichtete – Distanzgebot geäußerten Bedenken greifen nicht durch.
Teilweise wird im Schrifttum vertreten, politische Stiftungen könnten nicht gleichzeitig parteinah und unabhängig sein130. Weiter wird geltend gemacht, die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für die Beachtung des Distanzgebots seien wenig praktikabel und führten dazu, dass der Trennungsvorstellung entgegenstehende Tendenzen „unter den Tisch“ fielen. Sie könnten allenfalls Mindestanforderungen darstellen131. Im Ergebnis könne nicht verdeckt werden, dass die Stiftungen sich im Aufgabenbereich der Parteien bewegten132.
Dem steht entgegen, dass die inhaltliche Nähe einer politischen Stiftung zu einer bestimmten Partei nicht ausschließt, dass sie ihre Aufgaben rechtlich und organisatorisch unabhängig wahrnimmt. Die Orientierung an bestimmten politischen Grundwerten bedeutet nicht, dass eine politische Stiftung ihre Arbeitsinhalte nicht autonom bestimmt und eigenständig umsetzt. Zwar begründet die Verpflichtung auf eine gemeinsame politische Grundströmung eine besondere Nähe zwischen der Partei und der ihr nahestehenden Stiftung. Trotzdem kann aber die Stiftung ihr konkretes Handeln grundsätzlich unabhängig von der Partei gestalten. Tatsächlich dokumentiert dies nicht zuletzt der Umstand, dass die politischen Stiftungen in erheblichem Umfang in Arbeitsfeldern tätig sind, die dem Verfassungsauftrag der Parteien zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht mehr unmittelbar zugeordnet werden können. Dazu gehört insbesondere die internationale Arbeit, für die nach den Stellungnahmen der Stiftungsvertreterinnen und -vertreter in der mündlichen Verhandlung ein erheblicher Teil der den Stiftungen zugewiesenen öffentlichen Mittel verwandt werde.
Die Maßgaben zur Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Unabhängigkeit der politischen Stiftungen gegenüber den Parteien sind auch ausreichend praktikabel und aussagekräftig. Warum die für eine Abgrenzung von Partei und Stiftung verwendeten Kriterien wie insbesondere die personelle Inkompatibilität zwischen Stiftungs- und Parteifunktionen und das Verbot geldwerter Leistungen von Stiftungen an die Parteien hierfür ungeeignet sein sollen, erschließt sich nicht.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Distanzgebot tatsächlich nicht beachtet wird. Sämtliche politischen Stiftungen sind gegenüber den jeweiligen politischen Parteien rechtlich unabhängig. Hinweise auf Verstöße gegen § 11 Abs. 2 Satz 3 PartG oder § 25 Abs. 2 Nr. 2 PartG liegen nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung gehörten Stiftungsvertreterinnen und -vertreter haben dargelegt, dass die leitenden Stiftungsorgane jedenfalls nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiven Parteimitgliedern bestehen. Des Weiteren haben sie ausgeführt, dass die Arbeitsplanung und -durchführung der politischen Stiftungen eigenständig und bisweilen im Dissens mit der jeweiligen politischen Partei erfolge.
Ferner haben die sachverständigen Auskunftspersonen Professor Koß und Dr. Heisterkamp in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihnen keine Hinweise auf unmittelbare Einflussnahmen der Parteien auf die politischen Stiftungen vorlägen. Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Tätigkeit der Stiftungen strukturell darauf angelegt ist, personelle, finanzielle oder sachliche Ressourcen verdeckt an die ihnen nahestehenden politischen Parteien zu übertragen.
Auch bei Wahrung der dargelegten Distanzvorgaben besteht zwischen den einzelnen Parteien und den von ihnen jeweils anerkannten politischen Stiftungen ein besonderes Näheverhältnis. Dieses beruht auf der Anerkennung der Stiftung durch die jeweilige Partei als ihr nahestehend, den personellen Verflechtungen zwischen Stiftung und Partei und den gemeinsamen politischen Grundwerten und Überzeugungen.
Ob eine Stiftung einer bestimmten Partei nahesteht, bestimmt sich zunächst durch den formalen Akt der Anerkennung seitens der Partei. Hierdurch wird nach außen dargelegt, dass eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen Partei und Stiftung hinsichtlich politischer Grundwerte und Überzeugungen besteht. Der Anerkennungsakt bildet den verfestigten Ausgangspunkt des besonderen Näheverhältnisses zwischen Partei und Stiftung.
Hinzu kommen personelle Verflechtungen zwischen der politischen Partei und der als nahestehend anerkannten Stiftung, die auch bei Beachtung der Vorgaben des Distanzgebots möglich sind und in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Zwar werden die Leitungsorgane der politischen Stiftungen nicht von in hervorgehobenen Positionen tätigen aktiven Parteimitgliedern dominiert. Die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Stiftungen haben in der mündlichen Verhandlung aber bestätigt, dass in den Leitungs- und Aufsichtsgremien der jeweiligen Stiftung durchgängig auch Parteimitglieder vertreten sind, die in hervorgehobenen Positionen tätig sind oder in der Vergangenheit tätig waren. Der Sachverständige Professor Koß hat dargelegt, dass bis zu drei Vierteln der Mitglieder der Stiftungsvorstände jedenfalls vormals parteipolitisch aktiv gewesen seien.
Das inhaltliche Band zwischen Partei und ihr nahestehender Stiftung besteht in der Vertretung gemeinsamer politischer Grundwerte und Überzeugungen. Partei und Stiftung werden „von einer nicht rein zweckhaften, sondern obendrein ideellen Interessenallianz zum beiderseitigen Vorteil zusammengehalten“133. Dass dies das Selbstverständnis der politischen Stiftungen prägt, folgt anschaulich aus den Namen vieler politischer Stiftungen, die sich an geschichtlich bedeutsamen Persönlichkeiten der nahestehenden politischen Partei orientieren134.
Die politische Partei und die ihr nahestehende Stiftung repräsentieren dieselbe politische Grundströmung und versuchen, in ihren jeweiligen Tätigkeitsfeldern diese Grundströmung zu fördern. Ungeachtet der organisatorischen und rechtlichen Trennung, der partiellen Unterschiedlichkeit der Tätigkeitsfelder und des Gebots der Offenheit und Allgemeinzugänglichkeit der Stiftungsarbeit und -ergebnisse besteht damit eine gemeinsame inhaltliche Basis, die dazu führt, dass die politische Partei und die ihr nahestehende Stiftung sich über den formalen Akt der Anerkennung hinaus auch tatsächlich und auf Dauer nahestehen.
Ein derartiges besonderes Näheverhältnis besteht auch zwischen der AfD und der Desiderius-Erasmus-Stiftung sowie zwischen den weiteren im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und den von ihnen anerkannten Stiftungen.
Die AfD ist eine im Jahr 2013 gegründete politische Partei. Sie hat die Desiderius-Erasmus-Stiftung durch Beschluss ihres Bundesvorstands vom 13.04.2018 und des Bundesparteitags vom 30.06.2018 als die ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Zweifel daran, dass das durch die Anerkennung zum Ausdruck gebrachte Näheverhältnis zwischen der AfD und der Desiderius-Erasmus-Stiftung hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Grundwerte und Überzeugungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht bestand, bestehen nicht. Die Vertreterin der Desiderius-Erasmus-Stiftung hat in der mündlichen Verhandlung die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis mit der AfD betont. In den allermeisten Politikbereichen bestehe eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der Desiderius-Erasmus-Stiftung und der AfD.
Hinsichtlich der weiteren im Bundestag vertretenen Parteien und den von ihnen anerkannten Stiftungen steht das Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses ebenso wenig infrage. Dies ist durch die Stellungnahmen der Vertreterinnen und Vertreter der Stiftungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Sie haben darauf verwiesen, dass die Stiftungstätigkeiten an gesellschaftspolitischen Grundüberzeugungen ausgerichtet seien, die im Wesentlichen im Einklang mit denen der jeweiligen Partei stünden. Dabei haben sie betont, dass sie keinen Weisungen der Parteien unterlägen, gelegentlich aber Anregungen aufnähmen, dass sie die Parteien weder im Wahlkampf noch in der Tagespolitik unterstützten sowie dass die Teilnahme an den Veranstaltungen allen daran Interessierten offenstehe.
Aufgrund dieses besonderen Näheverhältnisses ergeben sich relevante Vorteile aus der mit staatlichen Mitteln geförderten Tätigkeit der politischen Stiftungen für die ihnen jeweils nahestehende Partei im politischen Wettbewerb. Davon ist das Bundesverfassungsgericht bereits im „Stiftungsurteil“ vom 14.07.198673 ausgegangen. Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass dies weiterhin der Fall ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat im „Stiftungsurteil“73 festgestellt, dass unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, nicht zu verkennen sei, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung, der Materialsammlung und -aufbereitung, der Publikation, der Pflege der internationalen Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im engeren Sinne der ihnen jeweils nahestehenden Partei in einem gewissen Maße zugutekomme. Durch die Tätigkeit der Stiftungen gelangten die Parteien in den Besitz von Erkenntnissen, die es ihnen erleichterten, ihre Aufgaben wahrzunehmen, etwa tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen. Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien, folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil zögen als andere135.
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass diese Annahmen weiterhin zutreffen und die Parteien im politischen Wettbewerb von der Arbeit der ihnen nahestehenden Stiftungen in erheblichem Umfang profitieren.
Zwar haben die sachkundigen Auskunftspersonen dargelegt, dass ein unmittelbarer Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Stiftungsarbeit und Wettbewerbsposition der politischen Parteien sich kaum feststellen lasse; die Vorteile für die Parteien seien „inkommensurabel“ beziehungsweise „schwer messbar“. Beide vertraten jedoch die Auffassung, dass durch die Stiftungstätigkeit für den politischen Wettbewerb relevante Effekte einträten. Dies gilt laut Aussage des Sachverständigen Dr. Heisterkamp insbesondere im Bereich der politischen Bildungsarbeit. Der Sachverständige Professor Koß hat darauf verwiesen, dass Stiftungen ausgehend von einer gemeinsamen Grundorientierung eher zu langfristigen politischen Themenstellungen und Parteien eher zu kurzfristigen Fragen arbeiteten. Dr. Heisterkamp hat hervorgehoben, da es bei den Stiftungen eine Priorisierung in eine bestimmte politische Richtung gebe, bringe die Verwertung ihrer Studien und Veranstaltungen besondere Vorteile für die ihr nahestehende Partei mit sich.
Diese Darlegungen sind sowohl für den Bereich der politischen Bildungsarbeit als auch für die sonstige Stiftungstätigkeit ohne Weiteres nachvollziehbar.
Es liegt auf der Hand, dass politische Bildungsarbeit durch die Veranstaltung von Seminaren und Diskussionsforen, die sich an den von bestimmten Parteien vertretenen Grundwerten und -überzeugungen orientieren, zu der Verbreitung des Gedankenguts dieser Parteien beiträgt und damit auf deren Positionierung im politischen Wettbewerb zurückwirkt, auch wenn dies im Einzelnen nicht messbar oder in sonstiger Weise quantifizierbar sein sollte.
Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang an derartigen Veranstaltungen Personen teilnehmen, die bereits zuvor eine bestimmte politische Orientierung aufweisen. Es spricht viel dafür, dass die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen vornehmlich Personen anspricht, die zu bestimmten politischen und gesellschaftlichen Überzeugungen und Wertvorstellungen neigen oder sie teilen136. Entsprechend hat Professor Koß ausgeführt, die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen erreiche Personen häufig erst, wenn sie bereits eine bestimmte politische Präferenz ausgebildet hätten. Diesbezüglich haben die angehörten Stiftungsvertreterinnen und -vertreter dargelegt, dass einerseits die Veranstaltungen zur politischen Bildung allgemein zugänglich seien und durchaus auch von Parteilosen und Anhängern anderer politischer Richtungen genutzt würden. Andererseits sei – soweit hierzu Erhebungen vorlägen – festzustellen, dass die Bildungsveranstaltungen der Stiftungen in beachtlichem Umfang von Mitgliedern und Unterstützern der ihnen jeweils nahestehenden Partei besucht würden.
Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Bildungsarbeit politischer Stiftungen das Interesse und den Einsatz für die programmatischen Grundsätze und Ziele der ihr nahestehenden politischen Partei fördert137. Zwar sind die Stiftungen hinsichtlich der Auswahl der von ihnen im Rahmen der Bildungsarbeit behandelten Themen frei. In der mündlichen Verhandlung ist jedoch dargelegt worden, dass auch Anregungen von Parteivertretern zur Aufarbeitung bestimmter Themen aufgegriffen werden. Vor allem aber ist die Aufarbeitung der ausgewählten Themen an den von der Stiftung geteilten Grundwerten der nahestehenden Partei orientiert.
Dadurch stellt sich die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen als wichtiger Resonanzkörper für die Verbreitung politischer Vorstellungen der nahestehenden Partei dar. Teilnehmern an solchen Veranstaltungen werden politische Konzepte der nahestehenden Partei vermittelt und sie werden in die Lage versetzt, diese gegebenenfalls im politischen Diskurs gegenüber Dritten zu vertreten. Die Bildungsarbeit der politischen Stiftungen wirkt damit auf den Prozess der politischen Willensbildung zugunsten der ihnen jeweils nahestehenden Partei ein. Deren Stellung im politischen Wettbewerb wird gestärkt.
Neben den Effekten im Bereich der politischen (Erwachsenen-)Bildung wird die Wettbewerbslage auch mit Blick auf die Erarbeitung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse beeinflusst, die es den Parteien erleichtern, ihre Aufgaben wahrzunehmen und tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen70. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die der jeweiligen politischen Stiftung nahestehende Partei größeren Vorteil zieht als andere Parteien, da aufgrund der Ausrichtung auf gemeinsame Überzeugungen und Grundwerte sowie der Bereitschaft, sich Vorschlägen und Anregungen von Parteivertretern nicht zu verschließen, im Vordergrund der Forschungstätigkeit Themen stehen, die für die politische Arbeit der nahestehenden Partei von besonderer Relevanz sind. Vor diesem Hintergrund sind parteinahe Stiftungen auch aus der Sicht der sachkundigen Auskunftspersonen Professor Koß und Dr. Heisterkamp als Think Tanks der Parteien zu qualifizieren, denen insbesondere im Hinblick auf die Produktion und die Diffusion von Ideen eine wichtige Rolle zukomme138.
Weitere Vorteile für die einer Stiftung jeweils nahestehende Partei ergeben sich aus der sonstigen Stiftungstätigkeit. So eröffnet die Begabtenförderung der Stiftungen den nahestehenden Parteien die Chance zur Gewinnung und Förderung qualifizierten Nachwuchses139. (Ehemalige) Stipendiatinnen und Stipendiaten bilden ein Personalreservoir, das für die Gewinnung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern um Abgeordnetenmandate oder die Übernahme von Führungsfunktionen in Regierung und Partei zur Verfügung steht und genutzt wird. Außerdem werden durch die internationale Arbeit und die Führung der Parteiarchive Strukturen geschaffen, auf welche die nahestehende Partei bei Bedarf zurückgreifen kann.
Davon ausgehend greift die Gewährung von Globalmitteln für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit an die politischen Stiftungen, die den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, unter Außerachtlassung der Desiderius-Erasmus-Stiftung in das Recht der AfD auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
Insgesamt belief sich die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund im Haushaltsjahr 2019 auf einen Betrag von rund 660 Millionen Euro. Damit machte sie den weitaus größten Teil der den geförderten Stiftungen zur Verfügung stehenden Finanzmittel aus und wies eine Größenordnung auf, die mehr als das Dreifache der staatlichen Parteienfinanzierung im gleichen Jahr in Höhe von 193, 5 Millionen Euro betrug.
Allein auf den Bereich der – hier streitgegenständlichen – Globalzuschüsse für gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit entfielen insgesamt rund 130 Millionen Euro. Davon erhielten die Friedrich-Ebert-Stiftung 36, 843 Millionen Euro, die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit 14, 582 Millionen Euro, die Konrad-Adenauer-Stiftung 40, 657 Millionen Euro, die Hanns-Seidel-Stiftung 11, 942 Millionen Euro, die Heinrich-Böll-Stiftung 13, 895 Millionen Euro und die Rosa-Luxemburg-Stiftung 14, 040 Millionen Euro. Als zulässige Verwendungszwecke für diese Mittel bestimmten die Erläuterungen zum Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 „Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ des Bundeshaushaltsplans 2019 die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftungen, insbesondere die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Kolloquien, die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Vergabe von Forschungsvorhaben, die Bestreitung von Personal- und Verwaltungsausgaben sowie die Erhaltung zeitgeschichtlich bedeutsamer Archivalien. Die sachverständige Auskunftsperson Professor Koß hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass trotz Stimmenverlusten von CDU und SPD bei den letzten vier Bundestagswahlen die staatlichen Fördermittel für die Friedrich-Ebert-Stiftung und die Konrad-Adenauer-Stiftung gestiegen seien.
Angesichts dessen wäre es realitätsfern, anzunehmen, dass der Einsatz dieser Mittel keine Relevanz für den politischen Wettbewerb entfaltete. Die geförderten Stiftungen können die Globalmittel in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich einsetzen und werden dadurch in die Lage versetzt, eine große Zahl an Seminaren, Diskussionsveranstaltungen oder sonstigen Informationsangeboten durchzuführen. So stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag der AfD in der mündlichen Verhandlung pro Jahr etwa 50 aus eigenen Mitteln finanzierten Veranstaltungen der Desiderius-Erasmus-Stiftung mehr als 12.000 aus öffentlichen Kassen finanzierte Veranstaltungen der sonstigen politischen Stiftungen gegenüber. Daneben ergeben sich umfängliche Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den für die politische Agenda der nahestehenden Partei besonders relevanten Politikfeldern.
Auch wenn der davon ausgehende Einfluss auf die politische Willensbildung im Einzelnen nicht messbar ist, liegt es auf der Hand, dass die damit verbundene Verbreitung und Fortentwicklung des Gedankenguts der jeweils nahestehenden Partei die bestehende Wettbewerbslage zu deren Gunsten beeinflusst. Im Ergebnis werden durch den Einsatz der Globalzuschüsse die Reichweite der von der nahestehenden Partei vertretenen Grundüberzeugungen und Politikkonzepte jedenfalls potentiell erweitert sowie die Erarbeitung neuer beziehungsweise die Fortentwicklung bestehender Positionierungen erleichtert und damit die Stellung der nahestehenden Partei im politischen Wettbewerb verbessert.
Angesichts der Höhe der in Rede stehenden staatlichen Leistungen, des daraus erwachsenden und nicht zu bestreitenden Mehrwerts der Tätigkeit der politischen Stiftungen für die ihnen nahestehenden Parteien und der Rückwirkungen auf den politischen Wettbewerb stellen sich die staatliche Stiftungsförderung und insbesondere die Gewährung von Globalzuschüssen als staatliche Maßnahmen dar, die – obwohl sie rechtlich und organisatorisch selbständige Dritte adressieren – spürbar auf die politische Willensbildung einwirken und daher am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind140.
Dieser Grundsatz gebietet es, dass die staatliche Stiftungsförderung die zwischen den Parteien bestehende, vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändert91, und untersagt, bestehende faktische Ungleichheiten zu beseitigen oder zu verschärfen141. Daher stellt sich die Nichtberücksichtigung der Desiderius-Erasmus-Stiftung bei der Gewährung staatlicher Globalzuschüsse für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit als Eingriff in das Recht der AfD auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung dar.
Die Ausgestaltung der staatlichen Stiftungsförderung im Haushaltsjahr 2019 trug den bestehenden politischen Kräfteverhältnissen nicht Rechnung. Zu diesem Zeitpunkt gehörte die AfD dem Deutschen Bundestag an und stellte mit einem Wahlergebnis von 12, 6 % die drittstärkste Bundestagsfraktion. Zugleich war sie in allen Landesparlamenten vertreten und hatte bei der Europawahl 2014 einen Stimmenanteil von 7, 1 % sowie bei der Europawahl 2019 einen solchen von 11, 0 % erzielt. Gleichwohl erfolgte ein vollständiger Ausschluss der Desiderius-Erasmus-Stiftung von der staatlichen Stiftungsfinanzierung. Dadurch wurde die bestehende Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien zum Nachteil der AfD verändert. Dieser Eingriff in das Recht der AfD auf Chancengleichheit wäre nur gerechtfertigt, wenn er auf der Grundlage eines Gesetzes auch im materiellen Sinn zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter geeignet und erforderlich wäre.
Davon ausgehend steht einer möglichen Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht der AfD aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Ausschluss der Desiderius-Erasmus-Stiftung aus der staatlichen Stiftungsförderung bereits entgegen, dass es an einer hierfür erforderlichen besonderen gesetzlichen Grundlage fehlt. Demgegenüber kann weder auf Erklärungen bisher geförderter Stiftungen noch auf die bisherige parlamentarische Praxis verwiesen werden. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die für die staatliche Förderung der Tätigkeit politischer Stiftungen erforderliche besondere gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Der Ausschluss der Desiderius-Erasmus-Stiftung von den staatlichen Globalzuschüssen an die politischen Stiftungen im Haushaltsjahr 2019 beruht ausschließlich auf der Nichterwähnung in der Liste der begünstigten Stiftungen, die Teil der Erläuterungen zu Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 „Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ des Haushaltsplans 2019 war. Diese Erläuterungen beschränkten sich darauf, neben den begünstigten Stiftungen die jeweiligen Zuwendungsbeträge und Verwendungszwecke der Mittel auszuweisen sowie die Anwendung der besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze anzuordnen, die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen worden waren142. Angaben über die Voraussetzungen einer Aufnahme in den Kreis der Zuwendungsempfänger oder über die Kriterien der Verteilung der ausgewiesenen Mittel sind diesen Erläuterungen nicht zu entnehmen. Damit erfolgte eine nur den organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung im Haushaltsjahr 2019 betreffende und anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehbare Bereitstellung staatlicher Mittel.
Dies trägt den Anforderungen aus dem Vorbehalt des Gesetzes nicht hinreichend Rechnung. Bei der finanziellen Förderung parteinaher Stiftungen handelt es sich um staatliche Leistungen, die sich auf den Prozess der politischen Willensbildung auswirken und für die daher die dargestellten Maßstäbe gelten. Angesichts des Volumens der staatlichen Zuwendungen und der erheblichen Auswirkungen der Stiftungstätigkeit auf den Prozess der politischen Willensbildung und damit auf die Verwirklichung des Demokratieprinzips im Sinne des Grundgesetzes ist der Gesetzgeber verpflichtet, in abstrakt-genereller Weise zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung bestimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird. Die herausgehobene Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien für den Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass Art und Umfang einer staatlichen Einflussnahme hierauf durch die finanzielle Unterstützung von parteinahen Organisationen durch das Parlament in einem eigenständigen materiellen Gesetz entschieden werden muss143. Damit wird zugleich dem im Demokratieprinzip angelegten Erfordernis genügt, dass staatlichen Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen hat, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären144.
Demgemäß bedarf auch die – im öffentlichen Interesse liegende und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche70 – staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage145. Bei der Wahrnehmung dieses Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden.
Demgegenüber kann weder auf die „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ vom 06.11.1998, eine darauf gestützte parlamentarische Praxis oder die in der Vergangenheit im Vorfeld der Haushaltsverabschiedung regelmäßig geführten sogenannten „Stiftungsgespräche“ verwiesen werden. Soweit die bisher geförderten politischen Stiftungen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 06.11.1998 darauf abgestellt haben, Maßstab für die Beteiligung an der staatlichen Stiftungsförderung sollten die Stärkeverhältnisse der letzten vier Bundestagswahlen sein, wobei eine wiederholte Vertretung, zumindest einmal in Fraktionsstärke, der der politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag erforderlich sei146, handelt es sich um eine bloße Meinungskundgabe, die keine über den Kreis der Beteiligten hinausgehende Bindungswirkung entfaltet147. Sie ändert ebenso wie die wohl hierauf gründende Parlamentspraxis nichts daran, dass es in den dem Gesetzesvorbehalt unterfallenden Bereichen von Verfassungs wegen Sache des Gesetzgebers ist, die maßgeblichen Entscheidungen selbst zu treffen. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine Erklärung in eigener Sache tätiger privater Akteure ersetzt werden. Desgleichen lassen in der Vergangenheit von den geförderten Stiftungen informell durchgeführte „Stiftungsgespräche“ mit Vertretern des Haushaltsausschusses148 die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung der Förderung parteinaher Stiftungen nicht entfallen.
Hält der Gesetzgeber an seiner Grundentscheidung für eine staatliche Förderung parteinaher Stiftungen fest, steht ihm bei der Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Er hat jedoch die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich mit Blick auf die politischen Stiftungen aus Art. 3 Abs. 1 GG und mit Blick auf die diesen nahestehenden Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.
Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die staatliche Stiftungsförderung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine „dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung“70 repräsentieren. Fehlt es daran, ist sowohl ein hinreichender sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der betroffenen Stiftung gegeben, als auch eine Änderung der Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien nicht zu erwarten.
Ebenso dürfte es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn der Gesetzgeber für die Feststellung, ob die jeweilige Stiftung eine dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung vertritt, auf die Wahlbeteiligung und die Wahlergebnisse der ihr nahestehenden Partei abstellt149. Selbst wenn sich nicht alle politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland entlang von Parteilinien einordnen lassen150, ist dies für die Verteilung staatlicher Mittel zur Förderung der bestehenden parteinahen Stiftungen ohne Belang. Auch dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass den Wahlergebnissen einer Partei für den Bestand einer politischen Grundströmung eine höhere Aussagekraft beigemessen wird als etwa deren Mitgliederzahl, Organisationsgrad oder Medienpräsenz.
Besondere Bedeutung dürfte demgegenüber dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Wahlergebnisse zukommen, die von den nahestehenden Parteien erzielt werden müssen, um den Bestand einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmung annehmen zu können.
Dabei ist einerseits davon auszugehen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte und im Hinblick auf die Vermeidung einer Beeinflussung der Wettbewerbslage durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG möglicherweise sogar geboten sein könnte, wenn lediglich Stiftungen, die kurzlebigen, den politischen Willensbildungsprozess allenfalls vorübergehend beeinflussenden Parteien nahestehen, von der staatlichen Stiftungsfinanzierung ausgeschlossen bleiben. Auch verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen trifft, um missbräuchliches, allein auf die Erlangung staatlicher Mittel gerichtetes Verhalten zu verhindern151. Zugleich hat er andererseits der grundgesetzlich garantierten Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses Rechnung zu tragen152. Aufgabe staatlicher Finanzierung politischer Stiftungen kann es nicht sein, einen Beitrag zur Versteinerung des bestehenden Parteiensystems zu leisten und die Entstehung oder Verstetigung neuer politischer Strömungen zu verhindern.
Demgemäß ist der Gesetzgeber gehalten, die Gewährung von Leistungen, die auf den politischen Willensbildungsprozess einwirken, wettbewerbsneutral auszugestalten. Dies gilt auch für die staatliche Stiftungsfinanzierung, die weder die bestehende Wettbewerbslage zugunsten oder zulasten einzelner Parteien verändern noch darüber hinaus eintretende Veränderungsprozesse verhindern oder beschleunigen darf. Demgemäß kommt der Ausschluss einer parteinahen Stiftung von der Gewährung staatlicher Fördermittel grundsätzlich nur in Betracht, wenn er nicht zu einer Veränderung der vorgefundenen Wettbewerbslage führt, es sei denn, er ist zum Schutz von Verfassungsgütern, die dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten können, geeignet und erforderlich.
Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Wahlergebnisse zu bestimmen, die von einer Partei erreicht werden müssen, damit vom Vorliegen einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmung als Grundbedingung staatlicher Stiftungsfinanzierung ausgegangen werden kann. Dabei erscheint es nicht fernliegend, hinsichtlich der Beständigkeit einer politischen Grundströmung zumindest im Regelfall auf einen Zeitraum abzustellen, der die Dauer einer Legislaturperiode übersteigt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei der Regelung der Förderung der parteinahen Stiftungen durch den Bund allein auf die Ergebnisse von Bundestagswahlen abzustellen ist oder ob auch die Ergebnisse sonstiger Wahlen als Indikator für den Bestand einer relevanten politischen Grundströmung herangezogen werden können. Hinsichtlich der Höhe der zu erzielenden Wahlergebnisse ist zu beachten, dass einer schlichten Übertragung bereits bestehender Sperrklauseln entgegenstehen könnte, dass diese dem Schutz von Verfassungsgütern dienen (z.B. Erhaltung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments)153, denen im vorliegenden Zusammenhang nur eine nachrangige Bedeutung zukommt.
Letztlich ist es Sache des Gesetzgebers, den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in einer Weise zu nutzen, die sicherstellt, dass alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden Grundströmungen bei der staatlichen Förderung parteinaher Stiftungen gleichheitsgerecht berücksichtigt und Veränderungen der vorgefundenen Wettbewerbslage zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien durch staatliche Leistungen vermieden werden. Hierbei wird auch darauf zu achten sein, dass Wertungsdifferenzen bei der Aufnahme und Beendigung der Förderung einzelner parteinaher Stiftungen ausgeschlossen sind.
Nimmt der Gesetzgeber im Wege der Ausgestaltung der staatlichen Stiftungsfinanzierung Eingriffe in die Chancengleichheit der politischen Parteien vor, bedarf es dazu besonderer gesetzlicher Regelungen, die zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter geeignet und erforderlich sind. Dabei kommt als gleichwertiges Verfassungsgut insbesondere der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Betracht. Welche Anforderungen und Konsequenzen sich daraus für die staatliche Stiftungsförderung ergeben, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Keine Vollstreckungsanordnung
Eine Vollstreckungsanordnung ist nicht zu erlassen.
Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden154. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu155. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum156.
Gemäß § 35 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln157. Über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen158. Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG ist auch in Organstreitverfahren möglich159. Die Vollstreckungsentscheidung gemäß § 35 BVerfGG ergeht von Amts wegen, also unabhängig von „Anträgen“ oder „Anregungen“160. Anträge auf Vollstreckung sind vor Erlass beziehungsweise vor Verkündung der Sachentscheidung nur als Anregung zu verstehen. Dies gilt erst recht in dem auf die Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte ausgerichteten Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG.
Hieran gemessen ist der Urteilstenor auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes zu beschränken. Gründe für eine Abweichung von der Vorschrift des § 67 BVerfGG und den darüber hinausgehenden Erlass einer Vollstreckungsanordnung von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der AfD vorträgt, dass die Desiderius-Erasmus-Stiftung auch im Fall eines Obsiegens über mehrere Jahre keine staatlichen Fördermittel erhalten werde, rechtfertigt dies keine anderweitige Entscheidung. Dass der Bundestag auf die Feststellung der Verletzung des Rechts der AfD aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht reagieren wird, ist nicht erkennbar. Da ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, steht dem Erlass einer Vollstreckungsanordnung zudem der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG) entgegen161. Käme das Bundesverfassungsgericht der Anregung der AfD nach, griffe er in erheblicher Weise in originäre Regelungsbefugnisse und die Budgethoheit des Parlaments ein. Außerdem ist über den Antrag zum Haushaltsgesetz 2022 aus den dargelegten Gründen in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, so dass auch aus diesem Grund der Erlass einer insoweit vorgreiflichen Vollstreckungsanordnung ausscheidet.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19
- BVerfG – 2 BvE 1/23[↩]
- BGBl. I S. 2528[↩][↩]
- BVerfGE 20, 56 ff.[↩]
- BVerfGE 73, 1 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <37 ff.>[↩]
- BVerfGE 85, 264 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/4425, S. 38, 41[↩]
- vgl. Semsrott/Jakubowski, in: Otto-Brenner-Stiftung , Desiderius-Erasmus-Stiftung – Politische Bildung von Rechtsaußen, 2021, S. 7 f.[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019 , Anlage 2[↩]
- BVerfGE 73, 1 <31 ff.>[↩]
- BGBl I S. 1126[↩]
- BGBl I S. 2528[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 – 2 BvR 649/19, Rn. 1 ff.[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 19/132, S. 16517- C-16549C[↩]
- BGBl I S. 2890[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 19/200, S. 25159D-25186C[↩]
- BGBl I S. 3208[↩]
- VG Köln, Urteil vom 12.08.2022 – 16 K 2526/19[↩]
- VG Köln, Urteil vom 12.08.2022 – 16 K 1916/20[↩]
- vgl. Anlage zu BT-Drs.20/1000 , S. 12 f.[↩]
- vgl. BT-Drs.20/1626, S. 35[↩]
- vgl. BT-Plenarprotokoll 20/42, S. 4196D-4221C[↩]
- BGBl I S. 890[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.> 51, 405 <407> 72, 122 <132 f.> 103, 195 <196> 154, 17 <80 f. Rn. 87> – PSPP-Programm der EZB[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 78 <111 f.>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 12, 205 <223> 51, 384 <385>[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 387 <407>[↩]
- vgl. Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.2022, § 66 Rn. 1; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 66 Rn. 8[↩]
- vgl. für den Fall der Verfristung BVerfGE 134, 141 <191 ff. Rn. 147 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 144 <148> 1, 372 <380>[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.> 24, 260 <263> 85, 264 <284> 92, 80 <88> 140, 1 <23 Rn. 61> 148, 11 <19 Rn. 27> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <296 f.> 107, 286 <294 f.> 111, 382 <398> 140, 1 <23 Rn. 61> stRspr[↩]
- vgl. Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 93 Rn. 105; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 211 ; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 63 Rn. 15 ; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 46 ; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.2022, § 63 Rn. 37; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 35; in diese Richtung schon BVerfGE 2, 143 <160>[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 1 <28> 90, 286 <338> 138, 102 <107 Rn. 22> 148, 11 <19 Rn. 28>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 115 <139 Rn. 59>[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 277 <317> 138, 45 <59 f. Rn. 27> 140, 115 <139 f. Rn. 59>[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 195 <203> 118, 277 <317>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 143 <177> 20, 119 <129> 24, 300 <329> 73, 40 <65> 82, 322 <335> 92, 80 <87> 99, 332 <336 f.> 118, 277 <317> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 244 <255 ff.> 139, 194 <220 Rn. 97>[↩]
- vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 64 Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 123 <183 Rn. 108 f.> m.w.N[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 14 <39> 68, 1 <68> 103, 242 <257> 139, 194 <220 Rn. 97> 150, 194 <199 Rn. 15> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 1 <74 f.> 97, 408 <414> 138, 45 <59 f. Rn. 27> 150, 194 <199 f. Rn. 17>[↩]
- vgl. BVerfGE 145, 348 <358 Rn. 32>[↩]
- vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.> 104, 310 <325> 108, 251 <271 f.> 118, 277 <317> 147, 50 <121 Rn. 173>[↩]
- vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 63 Rn. 32[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 152 <157> 73, 1 <30 f.> 118, 277 <318>[↩]
- vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 62 Rn.19; Schröder, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art. 62 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl.2022, Art. 65 Rn. 5[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.> 138, 256 <258 f. Rn. 4> 140, 1 <21 Rn. 58> 143, 1 <8 Rn. 29> 147, 50 <122 Rn. 178> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14> – Änderung Parteienfinanzierung – Eilantrag; 151, 191 <198 Rn.20> – Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 191 <198 Rn.20>[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 277 <319> 126, 55 <68> 138, 256 <259 Rn. 5> 140, 1 <21 Rn. 58> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 191 <198 Rn.20>[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 277 <318 f.> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 191 <198 f. Rn.20>[↩]
- vgl. BVerfGE 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 191 <199 Rn.20>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <28> so auch BVerfGE 20, 134 <140 f.> zur Einstellung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 56 <90 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 121 <126> 79, 311 <327> BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 – 2 BvR 649/19, Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 14 ff. ; Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 64 Rn. 7; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl.1991, § 7 Rn. 18[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 – 2 BvR 649/19, Rn. 10[↩]
- vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.> 99, 19 <28> 104, 14 <19> 104, 310 <325> 108, 251 <271 f.> 118, 277 <317> 134, 141 <194 Rn. 160> 140, 115 <144 Rn. 74>[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 1 <63> 134, 141 <192 Rn. 149> 138, 102 <108 Rn. 23>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.> 68, 1 <63>[↩]
- vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 64 Rn. 36[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 347 <367 f.> 68, 1 <68> 129, 356 <364 f.> 134, 141 <192 Rn. 149> 157, 1 <20 Rn. 62> – CETA-Organstreit I[↩]
- vgl. BVerfGE 24, 252 <258> 134, 141 <195 Rn. 161>[↩]
- vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6> 140, 1 <21 f. Rn. 58> 151, 191 <199 Rn. 22> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <297> 111, 382 <398 ff.> 140, 1 <24 Rn. 65>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66> vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11 44[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 66>[↩]
- BVerfGE 73, 1 <38>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <38>[↩][↩][↩][↩][↩][↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <37 f.>[↩]
- so auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11 47 f.[↩]
- BVerfGE 73, 1[↩][↩][↩][↩]
- BVerfGE 140, 1 <41 Rn. 114>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 1 <39 Rn. 109>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <39>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 62, 1 <33> 67, 100 <126 f.> 118, 277 <322> 140, 115 <140 Rn. 61>[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 277 <322>[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 – 3 C 54/01 22[↩]
- vgl. BVerfGE 71, 299 <304> 80, 188 <210> 118, 277 <320>[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 277 <321> 134, 141 <193 Rn. 153>[↩]
- vgl. BVerfGE 92, 80 <87> 103, 164 <169> 114, 107 <116> 134, 141 <202 Rn. 184>[↩]
- vgl. BVerfGE 148, 11 <23 Rn. 40> 154, 320 <334 Rn. 44> – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 70 – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr[↩]
- vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 <24 Rn. 41> 154, 320 <334 Rn. 45> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 71[↩]
- vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 <24 Rn. 42> 154, 320 <334 f. Rn. 46> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 72[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 72[↩]
- vgl. BVerfGE 148, 11 <26 Rn. 46> 154, 320 <336 Rn. 48> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 74[↩]
- vgl. BVerfGE 148, 11 <25 Rn. 44 f.> 154, 320 <335 f. Rn. 47> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 73[↩]
- vgl. BVerfGE 148, 11 <25 f. Rn. 46> 154, 320 <336 Rn. 48> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 74[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 382 <398> 140, 1 <24 Rn. 63>[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 92 <109> 73, 40 <89> 85, 264 <297> 140, 1 <24 Rn. 63> stRspr[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 140, 1 <24 Rn. 65>[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 20, 56 <97 ff.> 73, 40 <88 ff.> 85, 264 <269 ff.> 111, 382 <398 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <297> 111, 382 <398> 140, 1 <24 Rn. 65>[↩]
- vgl. BVerfGE 13, 204 <205> 14, 121 <134> 24, 300 <345> 48, 271 <277> 69, 92 <108 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 287 <300> vgl. auch BVerfGE 85, 264 <287>[↩]
- vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl.2022, Art. 21 Rn. 23; in diesem Sinne zum Grundrechtsschutz BVerfGE 113, 63 <76> 116, 202 <222> 148, 40 <51 Rn. 28> m.w.N.[↩]
- vgl. so zum Grundrechtsschutz BVerfGE 106, 275 <299> 116, 202 <222> 148, 40 <51 Rn. 28>[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 108 <123>[↩]
- vgl. BVerfGE 135, 258 <286 Rn. 51> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 92[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 51 <64 f.> 85, 264 <297> 111, 54 <105> 135, 259 <286 Rn. 51> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 51 <65> 14, 121 <133> 34, 160 <163> 47, 198 <227> 111, 54 <105> 135, 259 <286 Rn. 51> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 92[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 92; insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 <92 f.> 95, 408 <418> 129, 300 <320> 130, 212 <227 f.> 135, 259 <286 Rn. 51> zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 <340 f.> 132, 39 <48 Rn. 25> 151, 1 <19 Rn. 43> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl[↩]
- vgl. BVerfGE 135, 259 <287 Rn. 53> BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, Rn. 92[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 252 <268 ff.> 105, 279 <301 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 89 <126> 77, 170 <230 f.> 98, 218 <251> 136, 69 <114 Rn. 102>[↩]
- vgl. BVerfGE 150, 1 <96 ff. Rn.190 ff.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 386 <403> 95, 267 <307 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 89 <127>[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 130 <142>[↩]
- vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 89[↩]
- vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 – OVG 6 B 19/11, NVwZ 2012, S. 1265 <1267> vgl. auch Merten, NVwZ 2012, S. 1228 <1229> Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 259[↩]
- vgl. BVerfGE 139, 19 <46 Rn. 53> 150, 1 <97 Rn.194> BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21, Rn. 125 – Impfnachweis – COVID 19[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 165 <192> 49, 89 <127, 129> 57, 295 <327> 83, 130 <152>[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 253 <309 Rn. 114> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 57, 295 <327> 73, 280 <295 f.> 86, 28 <41> 145, 20 <91 Rn. 182> 147, 253 <309 Rn. 114>[↩]
- vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art.20 Abs. 3 Rn. 118 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 – VII C 59/75, NJW 1977, S. 1838 <1839> BVerwGE 58, 45 <48> 90, 112 <126> 104, 220 <222>[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 311 <327> SächsVerfGH, Beschluss vom 24.03.2021 – Vf. 121-II-20 26 ff.[↩]
- vgl. ferner BVerwGE 58, 45 <48> 104, 220 <222> Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 110 Rn. 67 m.w.N.[↩]
- vgl. ferner BVerfGE 1, 299 <307> 38, 121 <126> 55, 349 <362> 79, 311 <327> BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 – 2 BvR 649/19, Rn. 9; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 110 Rn. 69[↩]
- vgl. Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 110 Rn. 69[↩]
- vgl. BVerwGE 90, 112 <126 f.> Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl.2018, Art.20 Rn. 282; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art.20 Abs. 3 Rn. 119[↩]
- ebenfalls offenlassend BVerfGE 20, 56 <92> vgl. zum Meinungsstand Heintzen, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl.2007, § 120 Rn. 51 f.; Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl.2021, Art. 110 Rn. 23; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl.2018, Art. 110 Rn. 76; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2018, Art. 110 Rn. 9; Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 110 Rn. 54[↩]
- vgl. BVerwGE 90, 112 <126>[↩]
- vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 – OVG 6 B 19/11, NVwZ 2012, S. 1265 <1269 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <31 f., 37>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <32>[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <33>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <289> Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 <441> Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 22 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404> vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11 45; Morlok, MIP 1996, S. 7 <12> Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 230 ff.[↩]
- vgl. Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 <290 f.> Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 240 f.; Sikora, Politische Stiftungen – vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 24 ff.; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/<21.08.2020>[↩]
- vgl. Hug, MIP 2017, S. 37 <38>[↩]
- vgl. Hug, MIP 2017, S. 37 <38> vgl. auch Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/<21.08.2020>[↩]
- Heisterkamp, Think Tanks der Parteien? – Eine vergleichende Analyse der deutschen politischen Stiftungen, 2. Aufl.2018, S. 513[↩]
- vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 108; vgl. auch SaarlVerfGH, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11 47[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 1 <37 f.> vgl. auch BVerfGE 140, 1 <38 Rn. 106>[↩]
- vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 109[↩]
- vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11 47; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 114[↩]
- vgl. dazu ausführlich Heisterkamp, Think Tanks der Parteien? – Eine vergleichende Analyse der deutschen politischen Stiftungen, 2. Aufl.2018, S. 513 ff.[↩]
- vgl. Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 108 f.[↩]
- vgl. Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 <47 f.> Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 277; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 <773 f.> Merten, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404> Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 <30 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 52, 63 <89> 73, 40 <88 f.>[↩]
- vgl. Bundeshaushalt 2019, Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12, S. 11 f.[↩]
- vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 – OVG 6 B 19/11, NVwZ 2012, S. 1265 <1267>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.> 95, 267 <307 f.> 108, 282 <312> 130, 318 <344> 150, 1 <96 Rn.192>[↩]
- vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 <1532> ders., DÖV 2016, S. 368 <372> Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 152 ff.; Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 <772 ff., 776 f.> ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 173 ff.; Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 <291 f.> Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/<21.08.2020> Hug, MIP 2017, S. 37 <37, 41, 45> Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.; Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 340 f.; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 ff.; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 <444 f.> Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 <404 ff.> Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 63 <63> Ockermann, ZRP 1992, S. 323 <323, 325> Preuß, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 34 <39> Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 <30 f.> Sikora, Politische Stiftungen – vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 179 ff.; vgl. auch Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, BT-Drs. 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien und öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom 26.11.2008 – 3 KO 363/08 24[↩]
- vgl. Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen, 6.11.1998, Dritter Abschnitt, Ziff. 1[↩]
- vgl. VG Köln, Urteil vom 12.08.2022 – 16 K 2526/19 97[↩]
- vgl. dazu Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 <290> Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 <43> Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 268 ff.; Sikora, Politische Stiftungen – vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 32; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 <774 Fn. 46> <„Kaminrunden“> ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 152[↩]
- vgl. Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 217; Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 213 f.; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 155; Lenz, NVwZ 2019, S. 1016 <1018> Beck, Eckpunkte-Papier für ein Wehrhafte-Demokratie-Gesetz – Die politische Bildung und die der politischen Stiftungen gesetzlich regeln, 2021, S. 25[↩]
- vgl. Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 241; Stein, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 16 <17> Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 <440 f.>[↩]
- vgl. zur Parteienfinanzierung BVerfGE 20, 56 <117 f.>, 24, 300 <339 f.> s. auch BVerfGE 85, 264 <293 f.>[↩]
- vgl. dazu BVerfGE 111, 382 <404 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 146, 327 <353 f. Rn. 67>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <326> 151, 58 <64 Rn. 14> 155, 357 <374 Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64> 138, 125 <131 Rn.19> 151, 58 <64 f. Rn. 14> 155, 357 <374 f. Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 136, 277 <301 Rn. 64> 151, 58 <65 Rn. 14> 155, 357 <375 Rn. 39> Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 67 Rn. 4[↩]
- vgl. im Einzelnen BVerfGE 158, 89 <115 ff. Rn. 72 ff.> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 158, 89 <116 Rn. 73>[↩]
- vgl. BVerfGE 147, 50 <121 f. Rn. 176>[↩]
- vgl. BVerfGE 2, 139 <142> 6, 300 <303 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 158, 89 <118 Rn. 80>[↩]
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