Verlängerung der „Anti-Terror-Gesetze“

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden zahlreiche neue Sicherheitsmaßnahmen beschlossen. So wurden unter anderem die Anti-Terror-Gesetze beschlossen. 2006 wurden diese bereits um fünf Jahre – bis zum 10. Januar 2012 – verlängert. Nun steht die nächste Verlängerung

Verlängerung der „Anti-Terror-Gesetze“

Die Bundesregierung hat nun gestern beschlossen, den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, mit dem insbesondere die Auskunftsbefugnisse der Nachrichtendienste – wiederum befristet – erneut verlängert werden sollen.

Gleichzeitig werden bei den Befugnissen aller Nachrichtendienste des Bundes, Auskunftsersuchen an Unternehmen zu richten, sowohl das Verfahren wie auch die Mitteilungspflichten neu geregelt.

Auch Inhaltlich gibt es einige marginale Änderungen. So soll etwa die Speicherfrist für gewonnene Daten von 15 Jahren regelmäßig auf immer noch zehn Jahre verkürzt werden. Außerdem soll die Regelung nicht verlängert werden, die Beamten den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung in Wohnungen, wie z.B. Mikrofone am Körper, erlaubt.

Die Regelungen und Änderungen zur bisherigen Anti-Terror-Gesetzeslage im Einzelnen:

  • Bisher nicht zur Anwendung gekommene Regelungen, die die Einholung von Auskünften zu Umständen des Postverkehrs und den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur Eigensicherung ermöglichen, entfallen.
  • Ebenfalls fällt die Regelung zur Einholung von Bestandsdaten zu Postdienstleistungen weg, die im Evaluierungszeitraum nicht zur Terrorismusbekämpfung genutzt wurde.
  • Die übrigen nach dem TBEG befristeten Eingriffsbefugnisse und Regelungen, bleiben befristet auf weitere vier Jahre erhalten.
  • Zu den Auskunftsersuchen nach § 8a BVerfSchG soll die rechtsstaatliche Absicherung durch eine Erhöhung der jeweiligen materiellen Eingriffsschwelle verbessert werden. Hierzu wird in § 8a Abs. 1 BVerfSchG die Tatbestandsvoraussetzung „soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist“ durch die Formulierung ersetzt „soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen“. Diese Änderungen in § 8a BVerfSchG wirken sich wegen der Verweisungen in § 4a des MAD-Gesetzes und in § 2a des BND-Gesetzes auch auf die entsprechenden Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes aus.
  • Die parlamentarische Kontrolle wird in Einzelpunkten ausgebaut durch die Ausdehnung der Mitwirkung der G 10-Kommission bei der Einholung von Auskünften von Luftfahrtunternehmen (einschließlich der Abfrage bei zentralen Flugbuchungssystemen) und der Einholung von Auskünften von Unternehmen der Finanzbranche (einschließlich der Abfrage von Kontostammdaten).
  • Die Höchstspeicherfrist von 15 Jahren für personenbezogene Daten in bestimmten Bereichen der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden wird auf 10 Jahre zurückgeführt.
  • Und ja: Zum Schutz der Betroffenen soll ein ausdrückliches Verbot eingeführt werden, sie auf Grund des Auskunftsersuchens zu benachteiligen. So sollen etwa Bankkunden davor geschützt werden, dass aufgrund des Auskunftsersuchens die Kündigung der Bankverbindung droht (als wenn es dafür dieser Begründung bedürfte…)
  • Zudem sollen die verbleibenden Befugnisse der Nachrichtendienste auf Grund der in der Rechtspraxis festgestellten Verbesserungsmöglichkeiten effektiver ausgestaltet werden. Es wird die Möglichkeit der Festlegung von Übermittlungsformaten durch Rechtsverordnung geschaffen. Die Nachrichtendienste des Bundes können Auskünfte zu Flugbuchungen auch von zentralen Buchungsstellen einholen. Zu Betroffenen wird die sog. Kontostammdatenabfrage durch die Nachrichtendienste des Bundes ermöglicht.
  • Zudem wird die Regelung zur Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen von Anfragen verbessert, indem die ausdrückliche Zweckbindung bei Dritten, die an Erhebungen mitwirken, und eine Pflicht des Dienstes zur entsprechenden Belehrung geregelt wird; dies gilt nicht für die konspirative Informationsbeschaffung.
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