Familienmitglieder leben mit dem Wohngeldberechtigten nur dann in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 WoGG, wenn sie mit diesem Wohnraum gemeinsam bewohnen, sich also nach Bedarf in den vorhandenen Räumen tatsächlich gemeinsam aufhalten.

Es besteht keine Notwendigkeit, § 4 Abs. 2 WoGG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend zu erweitern, dass unabhängig von den tatsächlichen Wohnverhältnissen eine Wohngemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und einem Kind stets schon dann vorliegt, wenn diesem Elternteil – zumindest mit dem anderen Teil gemeinsam – die Sorge für das Kind zusteht. Denn Wohngeld wird nicht für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens gewährt, sondern soll bei tatsächlich bestehendem familiären Zusammenleben ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen gewährleisten.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2009 – 4 LC 391/06