Die Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatrichter auch insoweit, als von ihm die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhängt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte Alleingesellschafter und einziger Vorstand der L. Sp. z o.o. (der Schuldnerin), einer 2005 nach polnischem
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