§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten durch die Bundesrepublik Deutschland voraus.
Eltern steht mithin kein Anspruch auf Zuerkennung einer von ihrem Sohn abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft aus §
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