Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der Fall eines lettischen Arrestbefehls zugrunde: Der Arrestschuldner begehrt die
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