Bei einer Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG1. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen2. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist3, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein4.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union5 muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt6.
Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kontrolle der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in erster Linie in den Händen der Fachgerichte liegt7. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind8.
Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV9. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar10. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist11. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen des nationalen Rechts entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums12. Ein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht13.
Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht)14.
Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft)15.
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet16. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen17. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren18. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts19 die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair„) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé„)20. Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht21.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 2015 – 2 BvR 35/12
- vgl. BVerfGE 73, 339, 366; 82, 159, 192; 126, 286, 315; 128, 157, 186 f.; 129, 78, 105; 135, 155, 230 Rn. 177[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; 128, 157, 187; 129, 78, 105; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 277, 316 Rn. 91;135, 155, 231 Rn. 177[↩]
- vgl. BVerfGE 73, 339, 369; 126, 286, 315; 135, 155, 231 Rn. 177[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, C.I.L.F.I.T., – C-283/81, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21[↩]
- vgl. auch BVerfGE 82, 159, 193; 128, 157, 187; 129, 78, 105 f.; 135, 155, 231 Rn. 178[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 194[↩]
- vgl. BVerfGE 29, 198, 207; 82, 159, 194; 135, 155, 231 Rn. 179[↩]
- BVerfGE 135, 155, 231 Rn. 180[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286, 315[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286, 315 f.; 128, 157, 187; 129, 78, 106; 135, 155, 232 Rn. 180[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286, 316 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286, 316; 135, 155, 232 Rn. 180; BVerfGK 13, 506, 512; 14, 230, 233; 16, 328, 336; BVerfG, Beschluss vom 09.11.1987 – 2 BvR 808/82, NJW 1988, S. 1456, 1457[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106 f.; 135, 155, 232 Rn. 181[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106 f.; 135, 155, 232 Rn. 182[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106 f.; 135, 155, 232 f. Rn. 183[↩]
- BVerfGE 135, 155, 233 Rn. 183[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 128, 157, 189; 135, 155, 233 Rn. 184[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 223, 234; 128, 157, 188; 129, 78, 107; 135, 155, 233 Rn. 184[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 78, 107; 135, 155, 233 Rn. 184[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 135, 155, 233 Rn. 185; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 126, 286, 317[↩]