Die unterbliebene Vorlage an den EuGH

Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Die unterbliebene Vorlage an den EuGH

Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist1.

Diese Voraussetzungen sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass Auslegung und Anwendung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Bundesfinanzhof im angegriffenen Urteil unvertretbar sind.

Darüber hinaus muss die betreffende Frage zur Auslegung des Unionsrechts im konkreten Fall auch entscheidungserheblich sein.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 2 BvR 2894/14

  1. vgl. BVerfGE 135, 155, 231 f. Rn. 180[]
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