Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – gegen Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union?

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben.

Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts – gegen Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union?

Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist1.

Das ist jedoch der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde ausschließlich Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union in einem dort geführten Verfahren betrifft.

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 BvQ 7/19

  1. vgl. BVerfGE 89, 38, 44; 118, 111, 122; 130, 367, 369; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 BvQ 31/17 1; stRspr[]
  2. BVerfGE 142, 123, 179 f. Rn. 97; BVerfG, Beschlüsse vom 28.06.2016 – 2 BvR 322/13 8; und vom 19.07.2016 – 2 BvR 2752/11 16[]
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