Europäische überwachungsanordnung

Am 29. August 2006 hat die Kommission einen Rahmenbeschlussvorschlag über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt. Erstens kann ein Beschuldigter in seiner vertrauten Umgebung unter Aufsicht gestellt werden. Zweitens wird Untersuchungshaft gegen ihn nur ausnahmsweise verhängt. Die Anordnung soll in Form der Entscheidung einer nationalen Justizbehörde (d.h. Gericht, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter) des Staates ergehen, in dem der Beschuldigte die Tat begangen haben soll. Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug werden auf den Staat übertragen, in dem der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Grundsätzlich muss die Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat (Vollstreckungsbehörde) die Überwachungsanordnung anerkennen. Es gibt nur sehr wenige Ablehnungsgründe.

Europäische überwachungsanordnung

Untersuchungen des Europarats und der Kommission hatten gezeigt, dass gebietsfremde Beschuldigte bei vergleichbaren Sachverhalten häufiger als Inländer in Untersuchungshaft genommen werden. Dies sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass (alternative) Überwachungsmaßnahmen, wie Meldeauflagen, derzeit nicht grenzüberschreitend umgesetzt werden können, da entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkannt werden.

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