In einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des Bundesgerichtshofs geführten Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union steht einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der seine Partei auch im Vorabentscheidungsverfahren vertritt, für diese Tätigkeit eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3206 VV-RVG zu.
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