Verfassungsbeschwerde gegen Akte von Unionsorganen

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Akte von Unionsorganen ist bereits mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes unzulässig.

Verfassungsbeschwerde gegen Akte von Unionsorganen

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise ein Unterlassen von Kommission, Rat und Europäischem Parlament wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde1

Die Beschwerdeführerin macht im hier entschiedene Fall auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG handelt. Soweit die Verfassungsbeschwerde daher ein Unterlassen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat rügt, lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die genannten Verfassungsorgane insoweit gegen eine aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- oder Unterlassungspflicht2 verstoßen haben könnten. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. August 2021 – 2 BvR 1862/20

  1. BVerfGE 142, 123 <179 Rn. 97> stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 151, 202 <276 Rn. 94, 296 ff. Rn. 141 ff.>[]

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