Vorabentscheidungsverfahren – der EuGH als gesetzlicher Richter

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG1.

Vorabentscheidungsverfahren – der EuGH als gesetzlicher Richter

Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen2. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein3.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt4.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind5. Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen6.

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Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar7. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist8. Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV9. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein „oberstes Vorlagenkontrollgericht“ ist es nicht10.

Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht)11. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft)12. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet13. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht14.

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Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren15. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts16 die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair„) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé„)17.

Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht18. Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind19.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – 1 BvR 745/17 – 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17

  1. vgl. BVerfGE 73, 339, 366 f.; 75, 223, 233 f.; 82, 159, 192; 126, 286, 315; 128, 157, 186 f.; 129, 78, 105; 135, 155, 230 Rn. 177[]
  2. vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; 128, 157, 187; 129, 78, 105; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 73, 339, 366 ff.; 126, 286, 315; 135, 155, 231 Rn. 177[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, C.I.L.F.I.T., – C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159, 193; 128, 157, 187; 129, 78, 105 f.; 135, 155, 231 Rn. 178[]
  5. vgl. BVerfGE 29, 198, 207; 82, 159, 194; 129, 78, 106; 135, 155, 231 Rn. 179[]
  6. vgl. BVerfGE 82, 159, 194; 135, 155, 231 Rn. 179[]
  7. vgl. BVerfGE 126, 286, 315; 135, 155, 231 f. Rn. 180[]
  8. vgl. BVerfGE 126, 286, 315 f.; 128, 157, 187; 129, 78, 106[]
  9. vgl. BVerfGE 128, 157, 188; 129, 78, 107[]
  10. vgl. BVerfGE 82, 159, 194; 126, 286, 315 f.; 135, 155, 232 Rn. 180[]
  11. vgl. BVerfGE 82, 159, 195; 126, 286, 316; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106; 135, 155, 232 Rn. 181[]
  12. vgl. BVerfGE 82, 159, 195; 126, 286, 316 f.; 128, 157, 187 f.; 129, 78, 106; 135, 155, 232 Rn. 182[]
  13. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 317; 128, 157, 188; 129, 78, 106 f.; 135, 155, 232 f. Rn. 183[]
  14. vgl. BVerfGE 135, 155, 233 Rn. 183[]
  15. vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 128, 157, 189; 135, 155, 233 Rn. 184[]
  16. vgl. BVerfGE 75, 223, 234; 135, 155, 233 Rn. 184[]
  17. vgl. BVerfGE 129, 78, 107; 135, 155, 233 Rn. 184[]
  18. vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 126, 286, 317; 135, 155, 233 Rn. 185[]
  19. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; 126, 286, 317[]
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