Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt1.

Nach diesen Maßgaben besteht keine Vorlagepflicht, wenn es bereits an der Entscheidungserheblichkeit der von einer Prozesspartei aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – EnZR 19/15
- vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 – C.I.L.F.I.T.[↩]