Bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, die nicht der „verfahrensrechtlichen Anerkennung“ nach
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