Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2–3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 € deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine
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