Weder das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel, noch ein Zerren am Arm des Kindes stellt einen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar, das die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots rechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Gewaltschutzverfahren den Eilantrag
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