Zuweisung der Ehewohnung – reloaded

Das Gericht kann eine Entscheidung mit Dauerwirkung ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch ein Beschluss, durch den ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB zurückgewiesen wurde, ist als Entscheidung mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzusehen. Wann eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG als wesentlich anzusehen ist, kann in Ehewohnungssachen nach den zu § 17 HausratV entwickelten Kriterien bestimmt werden.

Zuweisung der Ehewohnung – reloaded

Dass bereits bei Erlass der Ausgansgentscheidung vorliegende Umstände unzutreffend rechtlich bewertet oder gewichtet worden seien, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Das Gericht kann eine Entscheidung mit Dauerwirkung ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, kann in Ehewohnungssachen nach den zu der entsprechenden, inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 17 HausratV entwickelten Kriterien bestimmt werden. Danach ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der geänderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders zu entscheiden gewesen wäre1. Nicht ausreichend ist, dass eine andere Gewichtung oder abweichende rechtliche Bewertung bereits bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorliegender Umstände vorgenommen werden soll; etwaige rechtliche Fehler der Ausgangsentscheidung können nur im Wege eines gegen diese gerichteten Rechtsmittels geltend gemacht werden2.

Einige „Änderungen“ schließt das Oberlandesgericht Stuttgart aber auch gleich wieder als geeigneter Grund für eine Abänderung aus: Der Gesichtspunkt der seit der – im Jahr 2008 erfolgten – Trennung verstrichenen Zeit war bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorhersehbar, so dass insoweit keine nachträgliche Änderung eingetreten ist ()zum Kriterium der Vorhersehbarkeit vgl. Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn. 6; OLG Hamm FamRZ 1988, 645)). Vorhersehbar war damals auch der Umstand, dass die Scheidung wegen eines angesichts der Vermögensverhältnisse der Beteiligten ggf. länger dauernden Zugewinnausgleichsverfahrens nicht zeitnah möglich sein würde; der Antragsgegner hat im damaligen Verfahren ausdrücklich auf den mit der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich hingewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 15 UF 243/10

  1. Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn 5; Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 68. A., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB, § 17 HausrVO Rn. 2; OLG Naumburg FamRB 2004, 316[]
  2. Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Gindullis, 4. A., § 17 HausratsV Rn. 4; Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 68. A., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB, § 17 HausrVO Rn. 2; OLG Köln FamRZ 1997, 892, juris, Rn. 12[]