Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen1.
Die besondere Altersgrenze für bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes ist im Versorgungsausgleich grundsätzlich maßgeblich, solange davon ausgegangen werden kann, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze im Regelfall auch Gebrauch machen wird2. Ein Berufssoldat konnte aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis bislang damit rechnen, bereits beim Überschreiten einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung3 und in der Literatur4 erkannt, dass auch der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz eingefügte § 45 Abs. 4 SG, wonach das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab dem Jahre 2024 mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 01.01.2007 zu liegen habe, derzeit keine andere Beurteilung gebietet5.
Zwar enthält die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz die Einschätzung des Gesetzgebers, dass es zur Erreichung der in § 45 Abs. 4 SG enthaltenen Zielvorgabe generell erforderlich ist, dass Berufssoldaten trotz Überschreitens der besonderen Altersgrenze bedarfsbezogen teilweise deutlich über diese Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben müssen6. Andererseits wird in der Gesetzesbegründung auch herausgestellt, dass für ein Verbleiben im Dienst über die besondere Altersgrenze hinaus vor allem solche hochqualifizierten Spezialisten in Betracht kommen, die überwiegend in wenig körperlich fordernden und belastenden Verwendungen eingesetzt sind7. Zu diesem Personenkreis gehört der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht. Entscheidend ist allerdings, dass derzeit über Absichtserklärungen hinaus keine Erlasslage und keine geänderte Verwaltungspraxis festgestellt werden kann, welche eine verlässliche Prognose dahingehend rechtfertigt, der Ehemann könne wie bislang die meisten Berufssoldaten beim Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze – anders als nach der bisherigen Übung – nicht mehr mit einer Zurruhesetzung rechnen8.
Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht der Ehezeitanteilsberechnung nach §§ 5 Abs. 5, 44 Abs. 1 VersAusglG die für den Ehemann als Berufsunteroffizier maßgebliche besondere Altersgrenze (§§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 5 SG) mit der Vollendung des 55. Lebensjahres zugrunde gelegt; von der Übergangsvorschrift des § 96 SG ist der 1975 geborene Ehemann nicht betroffen. Würde der Ehemann tatsächlich bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze im Jahre 2030 nicht in den Ruhestand versetzt werden, stünde ihm das Abänderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG offen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2012 – XII ZB 225/12
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1982 – IVb ZB 741/81, FamRZ 1982, 999, 1001[↩]
- vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 37 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 734 f.; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1987; OLG Koblenz Beschluss vom 27.05.2010 – 13 UF 247/10[↩]
- Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis Rn. 86; jurisPK-BGB/Bregger 5. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11.2[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944 Rn. 18[↩]
- BT-Drucks. 16/7076, S. 175[↩]
- BT-Drucks. aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944 Rn. 18[↩]











