Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt gemäß § 33 S. 1 Nr. 3 verlangen, dass ihm (u.a.) ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorgelegt werden. Im gerichtlichen Verfahren auf Berichtigung eines Geburtseintrags kann die Identität der Eltern gleichwohl anderweitig als durch Vorlage eines gültigen oder erst kürzlich abgelaufenen Passes festgestellt werden1.
Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht2.
Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, § 35 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStV. Ein solcher Zusatz ist vorliegend im Rahmen der Folgebeurkundung erfolgt und war zunächst auch nicht zu beanstanden, weil sich der Vater weder gegenüber dem die Vaterschaftsanerkennung beurkundenden Notar noch gegenüber dem Standesamt durch einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier hat ausweisen können. Zur Feststellung der Identität der Eltern soll das Standesamt aber bei der Anzeige der Geburt eines Kindes einen solchen Nachweis verlangen, § 33 S. 1 Nr. 3 PStV.
Zwischenzeitlich steht die Identität des Vaters aber fest, so dass der Zusatz im Geburtseintrag nicht mehr zutrifft und deshalb zu berichtigen ist.
Zwar hat der Vater nach wie vor weder gegenüber dem Standsamt noch im gerichtlichen Verfahren einen Pass vorgelegt, jedoch lag der Ausländerbehörde ein Reisepass vor, von dem am 29.08.2011 eine Ablichtung zu den dortigen Akten genommen worden war. Auch wenn dieser Pass für sich genommen wegen des zeitlichen Abstands von über 17 Jahren seit seiner Ausstellung und des Ablaufs seiner Gültigkeit vor über 12 Jahren eine Identifizierung des Vaters nicht ermöglicht, besteht andererseits aber auch kein Rechtsgrundsatz, dass zum Identitätsnachweis stets ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass vorzulegen ist3. Daran ändert auch § 33 S. 1 Nr. 3 PStV nichts. Der Verordnungsgeber hat die dort aufgeführten Nachweismittel selbst schon nicht als abschließend erachtet4. Dann muss aber die Feststellung der Identität eines Beteiligten im Einzelfall auch ohne Vorlage eines gültigen Passes möglich sein, wie dies der Kammergericht bereits zu § 11 Abs. 2 PStV zur Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Verlobten bei der Anmeldung der Eheschließung entschieden hat5.
Die Vorlage eines gültigen Passes ist dem Vaters im Hinblick auf die Mitteilung der libanesischen Botschaft vom 27.06.2011 derzeit nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde bereit wäre, die libanesischen Bedingungen zu erfüllen.
Nach Auswertung der Ausländerakten ist der Kammergericht allerdings davon überzeugt, dass es sich bei der in dem abgelaufenen Pass abgebildeten Person um denjenigen handelt, dessen Bild auf der Bestätigung des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben vom 05.08.1996 über die Meldung eines alleinstehenden unter 16-jährigen Asylsuchenden abgeheftet ist. Desweiteren befinden sich in den Ausländerakten Fotos aus den Folgejahren, bei denen die Personenidentität ebenfalls gegeben ist. Das ergibt sich bei einem Vergleich der älteren mit den jeweils unmittelbar jüngeren Bildern der Akten. Schließlich hat der Kammergericht auch keine Zweifel, dass es sich bei der auf dem Zivilregisterauszug vom 15.02.2010 abgebildeten Person um denselben Mann handelt, dem die Ausländerakten zuzuordnen sind. Das dort enthaltene Lichtbild ist identisch mit dem auf der Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 20.09.2011 angebrachten Foto. Damit besteht eine unmittelbare Linie zwischen dieser im laufenden Verfahren vorgelegten Urkunde und den Ablichtungen des abgelaufenen Passes, dessen Echtheit zudem von der libanesischen Botschaft bestätigt worden ist.
Der Blick allein auf die Gültigkeit des Passes greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Für diese Auffassung sprechen auch nicht die zum Teil abweichenden Angaben auf der ebenfalls in den Ausländerakten befindlichen Ablichtung einer Identitätskarte der Palästinensischen Flüchtlinge vom 02.01.1995. Zwar kann auch das darauf abgebildete Foto dem Vaters zugeordnet werden, jedoch rechtfertigen allein die dort abweichenden Angaben zu Geburtsort und -datum im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Urkunden, insbesondere den Zivilregisterauszug und die Geburtsurkunde keine durchgreifenden Zweifel an der Identität des Vaters.
Bestehen danach an der Identität des Vaters keine Zweifel, steht auch die Unrichtigkeit der Schreibweise seines Familiennamens in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Geburtseintrags fest. Sowohl in dem Reisepass aus dem Jahr 1995 als auch in den beglaubigten Übersetzungen der libanesischen Personenstandsurkunden vom 15.02.2010 wird der Familienname abweichend von dem Geburtseintrag mit „E… S… “ angegeben.
Kammergericht, Beschluss vom 7. März 2013 – 1 W 160/12
- Fortführung von KG, Beschluss vom 29.09.2005 – 1 W 249/04, OLG-Report 2006, 112[↩]
- KG, Beschluss vom 22.09.1998 – 1 W 583/98, NJW-RR 1999, 1307; Beschluss vom 11.08.1992 – 1 W 5611/91, NJW-RR 1993, 516, 517[↩]
- KG, Beschluss vom 29.09.2005 – 1 W 249/04, OLG-Report 2006, 112[↩]
- vgl. BR-Drs. 713/08, S. 97[↩]
- KG, Beschluss vom 27.06.2000 – 1 VA 32/99, FGPrax 2000, 198, 199[↩]











