Die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Flugsicherung im Versorgungsausgleich

Mit der internen Teilung eines bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erworbenen betrieblichen Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleich musste sich aktuell der Bundesgerichtshof befassen:

Die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Flugsicherung im Versorgungsausgleich

Nach den Bestimmungen des für die DFS geltenden Versorgungstarifvertrags vom 21.08.2009 (VersTV) sind für maximal 40 Beschäftigungsjahre jährlich 0,4 % des innerhalb der Splittinggrenze und 1,2 % des außerhalb der Splittinggrenze erzielten Einkommensteils an Altersrente zu zahlen. Als Splittinggrenze im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungstarifvertrages ist der Betrag von 64.800 € angegeben, der mit der seinerzeit geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze übereinstimmt. Weiter ist festgelegt, dass die Splittinggrenze ab dem 1.11.2009 jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassungen zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst werde. Versteht man den Versorgungstarifvertrag dahin, dass für zurückliegende Zeiten nicht die statische Grenze von 64.800 €, sondern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze gelten solle, ergibt sich für die (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV zugrunde zu legenden) letzten zwölf Monate vor Ehezeitende eine Splittinggrenze von insgesamt 64.500 €, errechnet aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3 x 5.300 € für Oktober bis Dezember 2008 sowie von 9 x 5.400 € für Januar bis September 2009. Der jährliche Altersrentenanspruch würde sich dann bei einem für die letzten zwölf Monate ermittelten Einkommen von 103.149,96 € wie folgt errechnen: 40 x (0,4% x 64.500 € + 1,2% x 38.649,96 €) = 28.871,98 €.

Hierbei dürfte es nicht darauf ankommen, ob der Wortlaut der tariflich vereinbarten Versorgungsordnung auch eine andere, vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 bevorzugte Auslegung zuließe. Denn die von der DFS vorgenommene, mit der vorstehenden Berechnung übereinstimmende Auslegung der Versorgungsordnung ist die für den Arbeitnehmer günstigere. Wenn die DFS ihren Arbeitnehmern Versorgungsbezüge nach dem von ihr vorgelegten günstigeren Berechnungsschema auszuzahlen pflegt, dürfte derselbe Anspruch auch für den Ehemann bereits aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen (vgl. § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – XII ZB 137/13

  1. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2013 – 4 UF 205/10, FamRZ 2013, 1308[]