Abänderung des Versorgungsausgleichs – und das vollständig ausgeglichene Anrecht

Nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ist die Abänderung ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach §§ 26 ff. VersAusglG geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das Anrecht vollständig nach § 3 b Abs. Nr. 1 VAHRG ausgeglichen wurde und kein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltener Anteil verblieben ist.

Abänderung des Versorgungsausgleichs – und das vollständig ausgeglichene Anrecht

Soweit darauf verwiesen wird, dass wegen der Anwartschaftsdynamik der endgehaltsbezogenen Anrechte die Anwartschaften der Höhe nach noch nicht unverfallbar waren, weil nur die bis zum Ehezeitende erworbenen Anwartschaften nicht mehr durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden konnten1 und deshalb hinsichtlich der noch verfallbaren Anteile der schuldrechtliche Ausgleich geltend gemacht werden konnte, greift dieser Einwand nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht durch.

Schon nach dem Wortlaut des § 51 IV VersAusglG, der sich ausdrücklich auf den Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bezieht, ist eine erweiternde Anwendung auf einen Teilausgleich wegen eines noch verfallbaren Anteils des Anrechts ausgeschlossen. Denn die Regelung des § 3 b Abs. 1 VAHRG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich unverfallbarer Anrechte. Als solche wurde die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in dem Scheidungsverbundurteil auch behandelt und insgesamt ausgeglichen. Der Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsstadium wurde durch die Dynamisierung nach Tabelle 1 der BarwertVO 1984 Rechnung getragen.

Weiter ist auch der Gesetzesbegründung2 zu entnehmen, dass sich der Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nur auf die Fälle beschränken soll, in denen wegen der Begrenzung des Supersplittings nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG auf 2% der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung nur anteilig ausgeglichen wurden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 15 UF 139/12

  1. vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 89, 91[]
  2. BT-Drs. 16/10144 S.90[]