Trotz des Grundsatzes in § 65 Abs. 4 FamFG, dass es im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob das Familiengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, hat das Beschwerdegericht seine und des erstinstanzlichen Gerichts internationale Zuständigkeit positiv festzustellen.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Regelung der elterlichen Sorge folgt abschließend aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-Verordnung. Danach ist die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern (hier: rumänisch) sowie unabhängig von dem früheren Aufenthalt der Familie im Ausland gegeben, wenn das betroffene Kind zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein Rückgriff auf Art. 21 EGBGB oder § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht.
Ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind (hier ein Urteil eines rumänischen Gerichtshofs zur „Großerziehung und Belehrung“ des Kindes), können in Deutschland am Maßstab des § 1696 BGB abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, da die Fürsorge für das Kind stets Vorrang hat.
Besteht bei dem betroffenen Kind und/oder einem Elternteil der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung oder Störung, ist die Frage der Erziehungseignung des Elternteils, der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes und der Möglichkeit einer Trennung des Kindes von dem Elternteil bzw. Rückführung zu diesem am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB regelmäßig nicht allein mit einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten, sondern ergänzend mit einem psychiatrischen Sachverständigengutachten zu klären.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge beurteilt sich nach der Brüssel IIa–Verordnung vom 27.11.2003, welche die internationale Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den EU-
Mitgliedstaaten für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung unabhängig von Trennung oder Scheidung für eheliche ebenso wie für nichteheliche Kinder regelt1.
International zuständig sind nach Brüssel IIa–Verordnung Art. 8 I grundsätzlich die Gerichte des EU-Mitgliedsstaats, in dem das Kind zurzeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, wenn es die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt2.
Weil die internationale Zuständigkeit sich bereits aus der Verordnung Brüssel IIa ergibt, kommt ein Rückgriff auf die deutschen Zuständigkeitsnormen des Art.21 EGBGB sowie des § 99 Abs.1 S.1 Nr.2 FamFG nicht mehr in Betracht. Sie führen indes zum selben Ergebnis.
Auch ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind, können grundsätzlich gemäß 1696 BGB abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies liegt bereits in der Natur der Sache, denn die Fürsorge für das Kind hat stets Vorrang, so dass es notwendig ist, auf eventuelle Änderungen reagieren zu können.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. September 2014 – 3 UF 109/13