Unter „Antragstellung“ im Sinne des § 226 Abs. 4 FamFG ist der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht wurde, ist unerheblich.

Gemäß § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Unter „Antragstellung“ ist dabei der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht worden ist, ist unerheblich, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden wird [1].
Das entspricht der bereits zur inhaltsgleichen Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG vertretenen herrschenden Meinung [2]. Die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG ist derjenigen des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG nachgebildet worden. Der Wirkungszeitpunkt gemäß § 226 Abs. 4 FamFG entspricht damit den in § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 VersAusglG geregelten Wirkungszeitpunkten für die Anpassungsverfahren nach Rechtskraft [3]. Die herrschende Meinung zum Begriff der „Antragstellung“ im Sinne des § 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG war zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens zu § 226 Abs. 4 FamFG bereits bekannt. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit anderer Auffassung gewesen wäre.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2015 – 13 UF 30/15
- vgl. MünchKommFamFG/Stein, 2. Aufl., § 226 Rn. 14; MünchKommBGB/Dörr, 6. Aufl., § 226 FamFG Rn. 15; aA Grandel/Borth in: Musielak/Borth, 4. Aufl., FamFG § 226 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.08.1998 – XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571 = FamRZ 1998, 1504 10; OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2007 – 10 UF 25/07, NJW-RR 2008, 528 = FamRZ 2008, 900 36; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl., § 10a VAHRG Rn. 89; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 10a VAHRG Rn. 108[↩]
- BT-Drs. 16/10144, S. 98[↩]