Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht1.
Bei einem durch Prozessvergleich titulierten Unterhaltsanspruch richtet sich die Zulässigkeit des Abänderungsantrags nach § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Ehefrau hat sich zur Begründung des Abänderungsantrags darauf berufen, dass sie keine Leistungen des Arbeitsamts mehr beziehe und aufgrund der beiderseitig geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse ein höherer nachehelicher Unterhalt geschuldet werde. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs rechtfertigen können2.
Der Unterhaltsberechtigte – hier: die Ehefrau – ist auch nicht durch § 238 Abs. 2 FamFG gehindert, diese Tatsachen vorzubringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung eines vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
Auf Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG – ebenso wie § 323 Abs. 2 ZPO – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht anzuwenden, weil sie die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll3 und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt4. Vielmehr richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiellrechtlichen Kriterien. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich späterer Abänderungen getroffen haben5.
Die Präklusionsvorschrift ist hingegen anwendbar, wenn ein Prozessvergleich bereits in einem früheren Abänderungsverfahren durch Urteil abgeändert worden ist6. Materiellrechtlich ist dann für eine erneute Abänderung zwar nach wie vor der dem Vergleich zugrundeliegende Parteiwille maßgebend, jedoch nunmehr auf Grundlage der im Abänderungsurteil getroffenen Beurteilung der Verhältnisse und Prognoseentscheidung.
Im vorliegenden Fall war zwar der im Jahr 2000 geschlossene Prozessvergleich bereits Gegenstand der vom Ehemann in 2008 erhobenen Abänderungsklage; er ist durch das darauf ergangene Urteil vom 19.03.2009 aber nicht geändert worden.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Präklusionswirkung auch bei klageabweisenden Urteilen zur Anwendung kommen, wenn diese – im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen Prognose – die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigen. Eine spätere Abänderungsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von der (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung an die veränderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen7.
Daher hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Februar 20088 hervorgehoben, dass nach einem erfolglosen ersten Abänderungsverlangen des Unterhaltsverpflichteten die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand anstrebt, zunächst daran zu messen sind, ob veränderte Umstände vorliegen. Dies beruht auf der Rechtskraft der eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidung. Daraus folgt nicht, dass auch der Unterhaltsberechtigte mit Ansprüchen auf Unterhaltserhöhung ausgeschlossen wäre, weil sich die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung darauf nicht erstreckt.
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten also nicht1.
Die Ehefrau ist mit ihrem Abänderungsantrag auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es ihr oblegen hätte, ihr eigenes Abänderungsverlangen rechtswahrend bereits im vorausgegangenen Verfahren im Wege der Abänderungswiderklage geltend zu machen. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn der Gegner eines früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozesses es versäumt hat, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen kann, weil der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden müsse und deshalb die Präklusionsvorschrift sicherstelle, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stünden9. Dies betraf jedoch einen Fall, bei dem es im vorausgegangenen Abänderungsverfahren um die Abänderung eines Urteils und nicht eines Vergleichs als Ausgangstitel ging.
Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Die Präklusion reicht nicht weiter als die Rechtskraft eines abzuändernden Urteils. Denn die Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen dient der Wahrung der Rechtskraft unanfechtbarer Entscheidungen10. Durch die Präklusionsvorschrift soll lediglich verhindert werden, den bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensstoff ohne veränderte Tatsachen zur erneuten inhaltlichen Überprüfung des Gerichts zu stellen.
Für die Reichweite der Präklusion kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an11. Die Präklusion hindert aber nicht, auf der bereits feststehenden Tatsachengrundlage in einem weiteren Abänderungsverfahren weitere Unterhaltsansprüche geltend zu machen, die nicht von der Rechtskraftwirkung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung erfasst werden. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dass es der Unterhaltspflichtige nicht in der Hand hat, dem aus einem Prozessvergleich Unterhaltsberechtigten die Berufung auf bisher eingetretene Veränderungen abzuschneiden, indem er seinerseits eine unbegründete Abänderungsklage anstrengt12.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 374/11
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.11.1994 – XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 29.09.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f.; und vom 08.06.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.05.2012 – XII ZR 147/10, FamRZ 2012, 1284 Rn. 14, vom 07.12.2011 – XII ZR 159/09, FamRZ 2012, 288 Rn. 23; und vom 03.11.2004 – XII ZR 120/02, FamRZ 2005, 101, 102 f.[↩]
- vgl. BGHZ [GSZ] 85, 64 = FamRZ 1983, 22 sowie BGH, Urteil vom 23.11.1994 – XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221, 223[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 Rn. 15 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 23.05.2012 – XII ZR 147/10, FamRZ 2012, 1284 Rn. 13; und vom 27.01.1988 – IVb ZR 14/87, FamRZ 1988, 493[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.12.2011 – XII ZR 159/09, FamRZ 2012, 288 Rn. 22; und vom 28.03.2007 – XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983, 984[↩]
- BGH, Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 101/05, FamRZ 2008, 872 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.02.2008 – XII ZR 101/05, FamRZ 2008, 872 Rn. 12; und vom 03.11.2004 – XII ZR 120/02, FamRZ 2005, 101, 102 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 23.05.2012 – XII ZR 147/10, FamRZ 2012, 1284 Rn. 14; und vom 17.05.2000 – XII ZR 88/98, FamRZ 2000, 1499, 1500 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 23.11.1994 – XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221, 223[↩]











