Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Anschluss an seinen Beschluss vom 16.05.20181.
Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
Wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat2, sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige wie hier nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe.
Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung3 und Teile des Schrifttums4 angeschlossen. Darüber hinaus besteht soweit ersichtlich mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer „Totalrevision“ im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind5. Auch das Beschwerdegericht stellt dies offensichtlich nicht mehr in Frage.
Die BHG-Rechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren6, als der Bundesgerichtshof aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.
Der Bundesgerichtshof hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest7.
Die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zugunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherungsrecht, sondern sämtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode entfallen8. Aus diesem Grunde schließt § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht einen auf die Erben übergehenden Teilhabeanspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Teilungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung begründeten Anrechts von dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen lassen.
Das vollständige Entfallen des Wertausgleichs, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstirbt, stellt auch keine Missachtung der Rechtskraft der abzuändernden Altentscheidung dar9. Zwar wäre im Ergebnis des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in Betracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf der Grundlage der materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Durchführung des Ausgleichs abzusehen. Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren10.
Die Ansicht, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem „Besserstellungsverbot“ des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herleiten11.
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte „durch den Wertausgleich“ nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung der überlebenden Person ausgeschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des verstorbenen Ehegatten in einem Umfang partizipieren kann, der über die hälftige Teilhabe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine „Besserstellung“ des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben.
Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses unter Beteiligung des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre, und deshalb schon die Wiedererlangung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besserstellung sei, lässt sich der Vorschrift anders als das Beschwerdegericht meint auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beilegen.
Ein solcherart extensives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs stützen.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen Versorgungsträger nicht kostenneutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Eine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei meistens noch nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichsfalls ergeben. Sie ergibt sich aber in der Gesamtbetrachtung aus der Störung des Risikoausgleichs, welche mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträger einhergeht12. Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem stärkeren Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs unterworfen als solche Versorgungssysteme, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre13.
In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 32, 37 VersAusglG, wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betreffende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einerseits und des Anpassungsverfahrens nach § 37 VersAusglG andererseits: Während § 51 VersAusglG einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37 VersAusglG lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden14.
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts15 nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden16. Wenn die zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hiernach zur Folge hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der verstorbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, die als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleichbar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit lediglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt17.
Es ist auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungsinteressierten den Zugang zum Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im Abänderungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können18, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.
Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten keine andere Beurteilung.
Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts19.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zubilligt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können20.
Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiellrechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr21. Der Bundesgerichtshof teilt indessen nicht die darauf gegründete Schlussfolgerung, wonach in der (undifferenzierten) Zuerkennung eines Antragsrechts für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine materiellrechtliche Position einräumen wollte22.
Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unterscheidet sich indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hinund-Her-Ausgleich nach neuem Recht transformiert in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Rechenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbliebenen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hinund-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Versorgungsanrechten führen könnte, aus denen wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.
Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversicherungsrechts Rechnung getragen werden kann23.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 624/15
- BGH, Beschluss vom 16.05.2018 XII ZB 466/16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.[↩]
- vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29.02.2016 15 UF 10/16 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22.02.2016 13 UF 256/15 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30.06.2015 – 6 UF 68/15 15 f.[↩]
- vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.[↩]
- aA noch OLG Schleswig [3. Bundesgerichtshof für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37[↩]
- vgl. OLG Schleswig [1. Bundesgerichtshof für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKomm-BGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn.198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2018 XII ZB 466/16[↩]
- vgl. bereits BT-Drs. 7/650 S. 163 f. zu § 1587e Abs. 2 BGB[↩]
- aA MünchKomm-BGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn.198[↩]
- vgl. BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64; vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28[↩]
- aA OLG Schleswig [1. Bundesgerichtshof für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544[↩]
- vgl. dazu etwa BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 67[↩]
- vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 VersAusglG[↩]
- vgl. Holzwarth NZFam 2015, 315, 316[↩]
- Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung[↩]
- BT-Drs. 16/10144 S. 88; vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 24[↩]
- zutreffend KG Beschluss vom 22.02.2016 13 UF 256/15 17[↩]
- vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S. 88[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.06.2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 23; und vom 15.08.2007 XII ZB 64/06 FamRZ 2007, 1804 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.06.2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.08.2007 XII ZB 64/06 FamRZ 2007, 1804 Rn. 12[↩]
- so aber MünchKomm-BGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn.200[↩]
- vgl. dazu BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 68[↩]