Abflachtungsbetrag und der Versorgungsausgleich

Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gemäß § 69 e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen1.

Abflachtungsbetrag und der Versorgungsausgleich

Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Ausgleichspflichtigen im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jeweiligen Lebensstellung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen.

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 20012 ist der Ruhegehaltssatz nachhaltig abgesenkt worden. Der Versorgungshöchstsatz soll schrittweise von 75% auf 71,5% ermäßigt werden. Regelungstechnisch geschieht dies dadurch, dass im Rahmen der nächsten sieben Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 der bisherige Ruhegehaltssatz von 75 % stufenweise durch Multiplikation mit einem Anpassungsfaktor vermindert wird, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird, § 69 e BeamtVG. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei ab dem Jahr 2003 erfolgenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangs-zeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird3.

Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Allerdings unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, vielmehr ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich4.

Ob der degressive Versorgungsteil demgegenüber schuldrechtlich auszugleichen ist, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen5.

Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Berücksichtigung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befürwortet6.

Der degressive Versorgungsteil ist Bestandteil der nach § 1587 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechte. Berücksichtigte man diesen nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Teil der Versorgung auch nicht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, würde dies zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gegen den in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz verstoßen. Auf der anderen Seite ist mit einer Berücksichtigung des Abschmelzungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen verbunden. Denn die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der Versorgung des Ausgleichspflichtigen richtet sich gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB nach der jeweiligen Höhe der Versorgungsleistung7. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Versorgung des Pflichtigen in die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur in einer Höhe einfließt, in der sie von diesem tatsächlich bezogen wird. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ist auch nicht in Ansehung weiterer Absenkungen des Ruhegehaltssatzes zu befürchten, welche zeitlich nach der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erwarten sind. Denn nach der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG werden lediglich künftige Zuwächse abgeflacht, während eine Kürzung der tatsächlich bezogenen Bezüge nicht vorgesehen ist3. Im Übrigen kann weiteren Absenkungen gegebenenfalls durch Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 BGB i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB aF bzw. § 227 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 48 Abs. 1 FamFG Rechnung getragen werden.

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Einer Berücksichtigung des Abflachungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stehen – anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich8 – auch keine Bewertungsprobleme ent-gegen. Da im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die jeweils gezahlten Nominalbeträge saldiert werden, ist eine Bewertung der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich entbehrlich9.

Hinsichtlich der angewandten Methode zur Berechnung der Ausgleichsrente unter Berücksichtigung des degressiven Teils der Versorgung hat es der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen, dass zunächst der dem Antragsgegner in Anwendung des § 69 e BeamtVG zustehenden Bruttobetrag der Versorgung ermittelt und sodann den ehezeitlichen Anteil dieses Betrages errechnet wird. Ebenso zutreffend wurde sodann die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zufließenden Höhe berücksichtigt10.

Weiter ist sodann auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Ehemannes den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG anzurechnen.

Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 g Abs. 2 iVm § 1587 a Abs. 6 BGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen11.

In Anwendung dieser Grundsätze steht der Anrechnung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrags insbesondere nicht entgegen, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich infolge eines Versäumnisses des Antragsgegners nicht berücksichtigt wurden. Hierbei kann für den Bundesgerichtshof offen bleiben, ob die Antragstellerin im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach § 10 a VAHRG noch an der Knappschaftsrente des Antragsgegners beteiligt werden kann oder ob eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs an der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 10 a Abs. 2 VAHRG scheitern würde. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär, weshalb etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mittelbar mit Hilfe des schuldrechtlichen Ausgleichs korrigiert werden können12.

In einem Punkt ändert der Bundesgerichtshof sodann jedoch seine bisherige Rechtsprechung: Bei der Berechnung der Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB dürfen, so der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung, die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht unberücksichtigt gelassen.

Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung war für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente – nicht anders als bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs – grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfielen, blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt13.

Eine Anwendung dieser Grundsätze konnte indes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Hat, wie im vorliegenden Fall, der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, so wird er auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt behält der Ausgleichsberechtigte, wenn er – wie hier – beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und mit diesen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Höhe, weil er davon regelmäßig keine zusätzlichen Aufwendungen für seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente dennoch ohne Berücksichtigung der auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt, finanziert der Ausgleichspflichtige damit über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den – von der Beitragshöhe unabhängigen – Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte und damit im Grunde auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ausgleichsverpflichteten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Ausgleichsberechtigten gebührt14.

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Diesem infolge des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintretenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz konnte nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung nur ausnahmsweise durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, soweit sich im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergaben (BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205 Rn. 50 mwN; vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26.01.1994 – XII ZB 10/92, FamRZ 1994, 560, 562)).

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.

Die Anwendung der Härteklauseln konnte nicht verhindern, dass in einer Vielzahl von Fällen der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde15. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatten beide Ehegatten nicht in gleicher Weise an der auszugleichenden Versorgung teil, vielmehr stand dem Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein geringerer Teil des Ehezeitanteils der Versorgung zur Verfügung als dem Ausgleichsberechtigten. Die Anwendung der Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs führte nur in einem kleinen Teil der Fälle zu befriedigenden Lösungen, da sie als Ausnahmeregelung nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden konnte16.

Demgegenüber wird eine Sichtweise, welche die vom Ausgleichspflichti-gen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen )(OLG Hamm FamRZ 1992, 694; Glockner/Uebelhack aaO Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13)).

Auch der Vergleich mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, bei welchem stets die Bruttorente maßgeblich ist17, vermag nicht zu überzeugen. Gerade in Ansehung der aufgezeigten Problematik besteht ein wesentlicher Unterschied in den Auswirkungen beider Durchführungsarten. Denn im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs werden – anders als im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs – auf den Berechtigten Anrechte übertragen, der Berechtigte wird originär Inhaber der Ansprüche gegen den Versorgungsträger. Entsprechend hat der Berechtigte selbst aus den entsprechenden Versorgungsbezügen die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die aufgezeigte Problematik stellt sich folglich im Falle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht18. Einer Sichtweise, die diesem Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung trägt, steht auch nicht entgegen, dass § 1587 g Abs. 2 Satz 1 auf § 1587 a BGB verweist19. Denn § 1587 a BGB gilt nur entsprechend, also nur sinngemäß und nicht notwendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm20.

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Dass – beispielsweise bei einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung – Fälle möglich sind, in denen der Ausgleichsberechtigte aus der ihm zufließenden schuldrecht-lichen Ausgleichsrente zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat21, kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Dabei kann offen bleiben, auf welche Weise dieser Problematik begegnet werden kann – ob etwa die seitens des Berechtigten zusätzlich zu zahlenden Beiträge bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigten sind. Denn dass im Einzelfall unbillige Ergebnisse möglich sind, rechtfertigt es nicht, an einer Auffassung festzuhalten, die in einer überwiegenden Zahl der Fälle Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz zur Folge hat.

Dieser Wertung entspricht im Übrigen das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (§ 20 VersAusglG). Vor diesem Hintergrund können auch Berechnungsschwierigkeiten bei teilweisem Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG ein Festhalten am Bruttoprinzip nicht rechtfertigen22. Bei der Berechnung kann die in § 20 VersAusglG vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auf § 1587 g BGB Anwendung finden. Nach dieser Berechnungsmethode ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von diesem die schuldrechtliche (Brutto-)Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen23. Auf diese Weise erfordert die Berechnung der Ausgleichsrente lediglich einen zusätzlichen Rechenschritt, während die bisher geltenden Grundsätze zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB beibehalten werden können. Unlösbare Bemessungsprobleme entstehen nicht.

Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. In Fällen, in denen die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute während einer langen Tren-nungszeit nicht mehr bestanden hat, nach der BGH-Rechtsprechung eine Korrektur des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein. Für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemein-schaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll24.

Der Umstand der langen Trennung kann dabei nicht nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sein, sondern dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Denn zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. Der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalls anzulegen25.

Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit nicht zwin-gend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Zum einen verbietet sich im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise, vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben24. Zum anderen führt nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft. Leistet etwa der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute nicht wirtschaftlich verselbstständigen.

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Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Berechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstanden, auch an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten des Pflichtigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Berechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs an den vom Pflichtigen in der Trennungszeit erworbenen Anrechten ungekürzt teilhaben zu lassen26.

Eine Kürzung der Ausgleichsrente ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, einen Teil der ihr zugeflossenen Unterhaltsleistungen zur Begründung eigener Rentenanwartschaften zu verwenden. Für eine Anwendung des § 1587 h Nr. 2 BGB ist bereits deshalb kein Raum, weil diese Norm voraussetzt, dass der Berechtigte zielgerichtet im Hinblick auf den späteren Ver-sorgungsausgleich und zum Nachteil des sodann Ausgleichspflichtigen gehandelt hat27. Im Übrigen hat der Antragsgegner den von ihm geleisteten Unterhalt oder einen Teil davon nicht als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. Ebenso wenig hat der geleistete Unterhalt eine Höhe erreicht, angesichts der es sich für die Antragstellerin aufdrängen musste, einen Teil des Unterhalts für Zwecke der Altersvorsorge zu verwenden.

Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge wirtschaftlicher Unangemessenheit ist hier nicht angezeigt.

Der Härtegrund des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsbe-rechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht an-gewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesi-chert ist. Vielmehr findet nach dieser Vorschrift nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünf-ten und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Aus-gleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseiti-gen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Le-bensbedarf nicht verbleibt28. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der ange-messene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen29.

Die Höhe des angemessenen Unterhalts bzw. Bedarfs auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen. Vielmehr ist nach der Intention des § 1587 h Nr. 1 BGB dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft weiterentwickelt haben. Daher ist für die Bemes-sung auf die konkreten Verhältnisse bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abzustellen30.

Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen. Denn die Grundlagen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind bereits mit der Scheidung gelegt worden. Daher sind die Lebensverhältnisse des Berechtigten unter anderem auch von der Erwartung beeinflusst, mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1587 g BGB eine schuldrechtliche Rente beanspruchen zu können. Umgekehrt lässt die künftige Ausgleichspflicht die Lebensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen nicht unberührt.

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Etwas anderes kann dann gelten, wenn etwa durch später hinzugetretene Umstände, z.B. eine Erbschaft auf Seiten des Berechtigten oder neu entstandene vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten des Pflichtigen, erhebliche Diskrepanzen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten entstehen. Diese können beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Herabsetzung begründen.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere kann der Antragsgegner nicht seine Wiederverheiratung anführen. Abgesehen davon, dass die heutige Ehefrau des Antragsgegners über eigenes Einkommen verfügt, ist sie jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unter dem Aspekt der langen Ehedauer nachrangig (vgl. § 1582 Abs. 1 BGB aF bzw. § 1609 Nr. 2 BGB nF). Im Zeitpunkt der Trennung waren die Beteiligten 31 Jahre miteinander verheiratet, die Scheidung der Ehe, die zudem seit der Geburt des Kindes als sogenannte Hausfrauenehe ausgestaltet war, erfolgte Jahre später. Im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Unterhaltsrecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rang der Unterhaltspflicht gegenüber der heutigen Ehefrau an. Denn anders als im Unterhaltsrecht geht es beim Versorgungsausgleich um die Aufteilung gemeinsam erwirtschafteter Vermögenswerte, die auf die Ehezeit beschränkt sind. Deshalb darf der Versorgungsausgleich durch spätere Unterhaltspflichten allenfalls in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden.

Das nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehende Verhältnis der beiderseitigen Einkommen wird dadurch ausgeglichener gestaltet, dass die Ausgleichsrente – wie oben ausgeführt – nach dem Nettobetrag der Versorgung zu berechnen ist. Verbleibende geringfügige Differenzen, wie sie etwa aus steuerrechtlichen Gründen entstehen können, begründen schließlich noch keine unbillige Härte im Sinne von § 1587 h Nr. 1 BGB.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2011 – XII ZB 133/08

  1. Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. mwN[]
  2. BGBl. I S. 3926[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 85/03, FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN[][]
  4. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 85/03, FamRZ 2007, 994 Rn. 7 ff. mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 85/03, FamRZ 2007, 994 Rn. 9 mwN; bejahend indes BGH, Beschluss vom 26.10.1989 – IVb ZB 46/88, FamRZ 1990, 276, 279 zum abschmelzenden Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS[]
  6. OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1989 – IVb ZB 46/88, FamRZ 1990, 276, 279[]
  8. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14.03.2007 – XII ZB 85/03, FamRZ 2007, 994 Rn. 11; und vom 26.11.2003 – XII ZB 30/03, FamRZ 2004, 259, 261[]
  9. BGH, Beschluss vom 16.08.2000 – XII ZB 73/98, FamRZ 2001, 25 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rn. 13; Wick aaO Rn. 312, 334[]
  10. vgl. OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2004 – XII ZB 179/03, FamRZ 2005, 511, 512 mwN[]
  12. BGH, Beschlüsse vom 14.05.2008 – XII ZB 78/07, FamRZ 2008, 1339 Rn. 25; und vom 28.10.1992 – XII ZB 114/91, FamRZ 1993, 304, 305; Johannsen/Henrich/Holzwarth Eherecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 11[]
  13. BGH, Beschlüsse vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10.08.2005 – XII ZB 191/01, FamRZ 2005, 1982, 1983; und vom 26.01.1994 – XII ZB 10/92, FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.04.2010 – 2 UF 112/09; OLG Hamm FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glockner/Uebelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13[]
  14. BGH, Beschlüsse vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10.08.2005 – XII ZB 191/01, FamRZ 2005, 1983, 1984; und vom 26.01.1994 – XII ZB 10/92, FamRZ 1994, 560, 561[]
  15. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn. 20; und vom 10.08.2005 – XII ZB 191/01, FamRZ 2005, 1982, 1983; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2010 – 2 UF 112/09[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn. 21 mwN[]
  17. BGH, Beschluss vom 26.01.1994 – XII ZB 10/92, FamRZ 1994, 560, 561[]
  18. OLG Hamm FamRZ 1992, 694, 695; 1987, 290, 291[]
  19. so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677, 678[]
  20. BGH, Beschluss vom 28.11.1984 – IVb ZB 782/81 – FamRZ 1985, 263, 264[]
  21. vgl. BHG, Beschluss vom 26.01.1994 – XII ZB 10/92, FamRZ 1994, 560, 562[]
  22. anders noch BGH, Beschluss vom 26.01.1994 – XII ZB 10/92, FamRZ 1994, 560, 561[]
  23. vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33[]
  24. BGH, Beschluss vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769, 770 mwN[][]
  25. BGH, Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205 Rn. 30 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 9[]
  26. BGH, Beschluss vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769, 771 mwN[]
  27. BGH, Beschluss vom 23.03.1988 – IVb ZB 51/87, FamRZ 1988, 709, 710 mwN[]
  28. vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166[]
  29. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN; und vom 04.07.2007 – XII ZB 5/05, FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN[]
  30. vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04, FamRZ 2009, 205 Rn. 34 mwN[]
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