Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.

Der in der notariellen Urkunde gestellten „Antrag“, dass die Anzunehmenden ihren ursprünglichen Geburtsnamen „erhalten“, können die Beteiligten durch Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten wirksam zurücknehmen. Die Rücknahmeerklärung des zur Namensführung gestellten Antrags bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung ist nach § 1750 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für die bedingungsfeindliche Einwilligungserklärung erforderlich.
Ob ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf1 und ob dann auch eine Rücknahme des Antrags in derselben Form erfolgen müsste, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn ein solcher Antrag ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Im vorliegenden Fall handelte es sich vielmehr um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens, der als solcher mangels gesetzlich bestimmten Formerfordernisses formlos zurückgenommen werden konnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 18/16
- vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1750 Rn. 22, 51 mwN[↩]