Änderungen beim Zugewinnausgleich

Der Deut­sche Bun­des­tag hat soeben einen Gesetzesbeschluss mit Än­de­run­gen des Zu­ge­winn­aus­gleichsrechts gefaßt. In Zu­kunft wird etwa be­rück­sich­tigt, wenn ein Ehe­part­ner mit Schul­den in die Ehe ge­gan­gen ist und diese Schul­den wäh­rend der Ehe­zeit ge­tilgt wur­den. Au­ßer­dem sollen un­red­li­che Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten künf­tig bes­ser ver­hin­dert wer­den können.

Änderungen beim Zugewinnausgleich

Zu den beschlossenen Änderungen im Güterrecht im Ein­zel­nen:

1. Be­rück­sich­ti­gung von Schul­den bei der Ehe­schlie­ßung

Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge blei­ben Schul­den, die bei der Ehe­schlie­ßung vor­han­den sind und zu einem „ne­ga­ti­ven An­fangs­ver­mö­gen“ füh­ren, bei der Er­mitt­lung des Zu­ge­winns un­be­rück­sich­tigt. Der Ehe­gat­te, der im Laufe der Ehe mit sei­nem zu­er­wor­be­nen Ver­mö­gen nur seine an­fäng­lich vor­han­de­nen Schul­den tilgt, muss die­sen Ver­mö­gens­zu­wachs bis­her nicht aus­glei­chen. Viele Men­schen fin­den das un­ge­recht. Noch stär­ker be­trof­fen ist der Ehe­gat­te, der die Ver­bind­lich­kei­ten des an­de­ren Ehe­gat­ten tilgt und zu­sätz­lich ei­ge­nes Ver­mö­gen er­wirbt. Hier bleibt nicht nur die Schul­den­til­gung und der damit ver­bun­de­ne Ver­mö­gens­zu­wachs beim Part­ner un­be­rück­sich­tigt; der Ehe­gat­te muss auch das ei­ge­ne Ver­mö­gen bei Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des tei­len. Das wird durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz ge­än­dert. Ne­ga­ti­ves An­fangs­ver­mö­gen wird in Zu­kunft be­rück­sich­tigt und der Grund­ge­dan­ke des Zu­ge­winn­aus­gleichs kon­se­quent durch­ge­führt.

2. Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen< &h3>
Für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns kommt es auf den Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags an. Die end­gül­ti­ge Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung wird aber bis­lang durch den Wert be­grenzt, den das Ver­mö­gen zu einem re­gel­mä­ßig deut­lich spä­te­ren Zeit­punkt hat, näm­lich dem der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung durch das Ge­richt. In der Zwi­schen­zeit be­steht die Ge­fahr, dass der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te sein Ver­mö­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten bei­sei­te schafft.

Vor sol­chen Ma­ni­pu­la­tio­nen soll der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gat­te künf­tig ge­schützt sein. Die Gü­ter­rechts­re­form re­gelt, dass der Be­rech­nungs­zeit­punkt „Rechts­hän­gig­keit des Schei­dungs­an­tra­ges“ nicht nur für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns, son­dern auch für die Be­stim­mung der Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung gilt.

Eine wei­te­re Neue­rung ist ein Aus­kunfts­an­spruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung: Jeder Ehe­gat­te kann künf­tig Aus­kunft über das Ver­mö­gen des an­de­ren zum Tren­nungs­zeit­punkt ver­lan­gen. Diese Aus­kunft dient dem Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen zwi­schen Tren­nung und Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags. Denn mit­hil­fe des Aus­kunfts­an­spruchs kann jeder Ehe­gat­te er­ken­nen, ob das Ver­mö­gen des an­de­ren in die­sem Zeit­raum ge­schrumpft ist. Das Ge­setz geht aber noch wei­ter: Eine aus den Aus­künf­ten er­sicht­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung ist aus­gleichs­pflich­ti­ger Zu­ge­winn, so­fern der Ehe­gat­te nicht ent­ge­gen­hal­ten kann, dass keine il­loya­le Ver­mö­gens­min­de­rung vor­liegt, son­dern ein un­ver­schul­de­ter Ver­mö­gens­ver­lust.

3. Ver­bes­se­rung des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes

Der Schutz des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten soll aber nicht nur durch den neuen Aus­kunfts­an­spruch ge­stärkt werden, son­dern auch durch eine Mo­der­ni­sie­rung des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes. Der Ehe­part­ner, dem nach der Trennung durch eine befürchtete Vermögensverschiebung ein Scha­den droht, kann den Zu­ge­winn leich­ter vor­zei­tig gel­tend ma­chen. Die­ses Recht kann er in einem vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren vor Ge­richt si­chern. Damit wird ver­hin­dert, dass der an­de­re Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen ganz oder in Tei­len bei­sei­te schafft.

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Das heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. Es be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes.